Jahrgang 
1929
Seite
102
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Herstellung und Verkauf von Speiseeis.

8.1. Wer gewerbsmäßig Speiseeis herstellen oder mit solchem Handel treiben will, hat dies dem Polizeiamt spätestens eine Woche vor Eröffnung des Betriebs unter Angabe des Namens und der Wohnung des Betriebs⸗ inhabers sowie unter Beifügung eines Planes der zur Herstellung und zum Vertrieb des Speiseeises bestimm⸗ ten Räume schriftlich anzuzeigen.

Von jeder Aenderung in diesen Angaben sowie auch von der Aufgabe des Betriebes ist ebenfalls unverzüglich Anzeige zu erstatten.

8 2. Personen, die mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten behaftet sind, insbesondere solche, die an Tuberkulose leiden, oder an Händen, Unterarmen oder am Gesicht Geschwüre oder Ausschläge haben oder an⸗ steckungsverdächtige Personen, sog. Bazillenträger, dürfen sich nicht mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Speiseeis befassen oder damit beschäftigt werden. Das gleiche gilt für Personen, die mit derartig Erkrankten in dauernde Berührung kommen, wenn es das Kreis⸗ gesundheitsamt für notwendig hält.

Die Polizei kann von jeder der mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Speiseeis beschäftigten Personen sowohl vor ihrem Eintritt in eine solche Beschäftigung, wie auch jederzeit während der gesamten Dauer derselben die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses darüber ver⸗ langen, daß sie frei von Hautkrankheiten, Tuberkulose und anderen ansteckenden Krankheiten ist.

§ 3. Apparate, Gefäße und Geräte, die zur Herstellung und Aufbewahrung von Speiseeis dienen, müssen gegen Säuren(auch verdünnte) chemisch widerstandsfähig sein und erhalten werden. Insbesondere dürfen Apparate von Eisen, Kupfer oder dessen Legierungen nur verwen⸗ det werden, wenn sie stark verzinnt sind. Die Verzinnung muß den Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit Blei und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887(RGBl. S. 273) entsprechen.

Apparate, Gefäße und Geräte, die diesen Anfor⸗ derungen nicht entsprechen, dürfen im Betrieb nicht ver⸗ wendet werden.

Die Gefäße müssen mit gut schließenden Deckeln, die den an die Gefäße selbst zu stellenden Anforderungen entsprechen, versehen sein und regelmäßig verschlossen gehalten werden.

Zum Mischen der Rohstoffe oder Umrühren des Speise⸗ eises sowie zur Entnahme dürfen nur dem Abs. 1 ent⸗ sprechend verzinnte oder Geräte aus Horn, Holz, Glas oder Porzellan Verwendung finden.

Verboten ist bei Verabreichung von Speiseeis die Abgabe von Blechlöffeln sowie die wiederholte Verwen⸗ dung von Tellern und Löffeln, die aus einem auf nur einmalige Benutzung berechneten Stoffe bestehen.

Sämtliche im Verkehr mit Speiseeis benutzten Geräte sind nur in sorgfältig gereinigtem Zustand in Gebrauch zu nehmen und dauernd darin zu erhalten.

Die zur Herstellung des Speiseeises bestimmten Stoffe sind in sauber geschlossenen Behältern aufzubewahren.

§4. Die zur Herstellung von Speiseeis bestimmten Räumlichkeiten dürfen nur mit Genehmigung des Polizeiamts in Benutzung genommen werden. Sie müssen hinreichend hoch und groß, trocken, ausreichend belichtet, staubfrei und unmittelbar ins Freie lüftbar und so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt werden können. Der Boden muß abspülbar, die Decken und Wände müssen sauber geweißt oder gestrichen sein. Sie dürfen nicht als Wohn⸗ oder Schlafräume oder sonst in einer Weise benutzt werden, die auf die Beschaffenheit der Ware von nachteiligem Einfluß sein oder Ekel erregen kann. Sollen Kleidungsstücke der im Betriebe beschäf⸗ tigten Personen darin aufbewahrt werden, so sind sie in Schränken unterzubringen.

Abschnitt 1

In dem Herstellungsraum ist eine der Zahl der darin beschäftigten Personen entsprechende Waschvorrichtung nebst reinen Handtüchern bereitzuhalten. Vor jeder Eis⸗ bereitung ist das Personal verpflichtet, sich die Hände sauber zu waschen. 5. Zur Herstellung des Speiseeises darf nur Leitungs⸗ wasser benutzt werden. Die zur Herstellung des Eises dienenden Substanzen sowie die aus diesen Substanzen hergestellten Produkte müssen den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes vom 5. Juli 1927 sowie den auf Grund des§ 5 dieses Gesetzes aufgestellten Begriffs⸗ bestimmungen entsprechen. 56. Die Verkaufsstätten, sowohl bewegliche als auch unbewegliche, sind dauernd in sauberem Zustand zu halten. Für jede Verkaufsstätte müssen, wenn fließendes Wasser nicht vorhanden ist, zwei leicht erreichbare Gefäße mit Wasser aufgestellt werden, deren eines für die Reini⸗ gung des Personals bestimmt ist, während das andere der Säuberung der Gerätschaften zu dienen hat. Auch sind Hand⸗ und Wischtücher jederzeit in genügender Anzahl vorrätig zu halten. Die mit dem Verkauf von Speiseeis beschäftigten Per⸗ sonen haben stets saubere Kleidung zu tragen. Zur Kühlung benutztes Eis darf mit dem Speiseeis nicht in unmittelbare Berührung kommen. Waffeln oder sonstige Ware, die mit dem Speiseeis abgegeben werden soll, sind stets in geschlossenen Behäl⸗ tern aufzubewahren. 87. Wer sich mit der Bereitung und dem Vertrieb von Speiseeis beschäftigt, muß den kontrollierenden Polizei⸗ beamten oder den von dem Polizeiamt beauftragten Sachverständigen jederzeit die Besichtigung der Her⸗ stellungs⸗, Lager⸗ und Verkaufsstätten gestatten. Von den zur Bereitung des Speiseeises verwendeten Stoffen sind den im Absaß 1 genannten Personen gegen die übliche Bezahlung auf Verlangen Proben zum Zwecke der Untersuchung abzugeben. 8. Auf den Straßenhandel finden die Vorschriften dieser Polizeiverordnung entsprechende Anwendung. Jedoch darf Speiseeis an Kinder unter 14 Jahren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht verkauft werden. Gleiches gilt auch von dem Verkauf von Speiseeis an Verkaufsständen im Freien auf privaten Grundstücken, die allgemein zugänglich sind. 99. Wer Speiseeis feilhält, darf sich in Ausübung dieses Gewerbes 1. Kinder⸗ und Schülerspielplätzen während der Dauer von geleiteten Bewegungsspielen,

2. Schulgrundstücken(mit Ausnahme der Fortbil⸗ dungs⸗ und Handelsschulen) während der Pausen sowie während der Zeit von einer halben Stunde vor Beginn des Unterrichts bis einer halben Stunde nach seinem Schluß auf weniger als, 200 m nicht nähern.

(Polizeiverordnung vom 15. November 1928.)

Verkehr mit Fleisch und allen übrigen von Tieren

herstammenden Fleischwaren.

Waren, die nicht zum menschlichen Genuß dienen, müssen vom Fleisch usw. derartig getrennt sein, daß eine Verunreinigung der letzteren nicht stattfindet.

Schädigende Einflüsse der Witterung und der Sonne sind vom Fleisch usw. fernzuhalten.

Der Hausierhandel mit Fleisch usw. ist verboten.

Das Betasten des zum Verkehr fertiggestellten Fleische ufw. durch die Käufer ist verboten und darf auch von dem Verkäufer nicht gestattet werden.

Zum Einwickeln von Fleisch und frischen Fleischwaren darf nur reines, unbedrucktes und unbeschriebenes Papier benutzt werden.