Jahrgang 
1929
Seite
101
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Allgemeines: Auszüge aus polizeilichen und städtischen Verordnungen 10¹

die Startrichtung angezeigt. Ohne diese st dem Flugzeugführer ein Start untersagt. inden Starten ist vom Nachbarflugzeug stets eine entfernung von vierzig Meter innezuhalten. stätte Betreten der Räume der Flugleitung, der Werk⸗

erlaubnis und rlaubnis i

en und anderer, der Bodenorganisation des Luft⸗ Gerehts dienenden Räumlichkeiten ist ohne besondere olisbinigung der Flugleitung im Benehmen mit der lzeiflugwache untersagt. 9 ist verboten, in der Nähe der Flugzeuge und der end anlagen zu rauchen, unverwahrtées Feuer und ebere Leuchtmittel außer elektrischen Glühlampen mit erglocken zu benutzen sowie brennende Streichhölzer ortzuwerfen. Rauie den Werkstätten müssen Handfeuerlöscher betriebs⸗ äun bereitstehen. Die Inhaber der betreffenden allerte sind hierfür verantwortlich. Sie sind verpflichtet, Erha behördlichen Weisungen bezüglich Beschaffung und altung von Feuerlöschgeräten Folge zu leisten. 903 en Anordnungen der Beamten des Luftüber⸗ chungsdienstes ist Folge zu leisten. (A(Polizeiverordnung vom 20. Oktober 1926.) mtsverkündigungsblatt Nr. 86 vom 26. Oktober 1926.)

Aufsicht über Hunde. aup nrerhalb der bewohnten Teile der Stadt müssen f öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bissige oder von der unterzeichneten Behörde als bissig bezeichnete Hunde mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein und an einer kurzen Kette oder Leine geführt werden, 2. Hunde der nachstehenden Rassen a) Bernhardiner, b) Neufundländer, e) Leonberger, d) Doggen(Deutsche, Ulmer, Dänische und Bull⸗ doggen), e) Barsoys, 1) Mastiffs, sowie Sh, Zieh⸗ und Metzgerhunde, nene alle aus Kreuzungen dieser Rassen hervorgegange⸗ werde an einer kurzen Leine oder Kette geführt

Huntberhald der bewohnten Teile der Stadt müssen alle Beißer der in Ziffer 1 erwähnten Art mit einem das

en wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein. führen Hunde sind an einer kurzen Leine oder Kette zu

2 in dem Botanischen Garten, in den öffentlichen gärtnerischen Anlagen inner⸗ alb der Gemarkung Gießen,

Die auf den Bahnsteigen der Bahnhöfe. ö plätze Besitzer oder Begleiter von Hunden dürfen Rasen⸗ gleiche Blumenbeete, Gebüschanpflanzungen und der⸗ nicht hn in den offentlichen Anlagen durch die Hunde

6s betreten lassen.

Wirtsch verboten, Hunde in öffentliche Dienstgebäude, in Teile ben oder Wirtsgärten innerhalb der bewohnten Märkteder Stadt, zu öffentlichen Feierlchteiten, auf Genuß oder in Räume mitzubringen, wo Nahrungs⸗ oder ie Heiit⸗ hergestellt oder feilgehalten werden.

hinder esitzer oder Begleiter von Hunden haben zu ver⸗ Gehern, daß die Ruhe durch andauerndes Gebell oder

C. Deanf er Hunde gestört wird. lichen S Hunde oder läufige Hündinnen sind auf öffent⸗ führen traßen, Wegen und Plätzen an der Leine zu haftete Sichtbar kranke sowie mit Hautkrankheiten be⸗ ie P aere müssen zu Hause eingehalten werden. Arten d Rafoeörde ist berechtigt, auch Hunde anderer nd Rassen, als die in Ziff. 1 aufgeführten, durch

besondere, öffentlich bekannt zu machende Anordnung den Beschränkungen des§1 zu unterwerfen; sie kann den Aufenthalt bösartiger oder kranker Hunde auf öffent⸗ lichen Straßen, Wegen und Plätzen verbieten.

Es ist verboten, zur Nachtzeit, d. i. in der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, Hunde ohne Aufsicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen frei umher⸗ laufen zu lassen.

Für jeden Hund, der in das nach§1 der Verordnung vom 4. November 1899, die Hundesteuer betreffend, von der Bürgermeisterei zu führende Hunderegister ein⸗ getragen ist, erhält sein Besitzer eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, die der Hund am Halsband zu tragen hat.

Hunde, die entgegen den Bestimmungen dieser Polizei⸗ verordnung nicht angeleint oder nicht mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb oder nicht mit der vorgeschriebenen Blechmarke versehen sind, so⸗ wie Hunde, die an den oben genannten Orten oder zur Nachtzeit frei herumlaufen, können polizeilich ein⸗ gefangen werden, falls der Besitzer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nimmt. ö

Eingefangene Hunde werden in Verwahr und Pflege genommen und fünf Tage lang zur Auslösung bereitge⸗ halten. Sie werden an die Empfangsberechtigten nur gegen Erstattung des Betrags herausgegeben, der von der unterzeichneten Behörde als Entschädigung für die durch das Einfangen und die Verpflegung der Hunde der Polizeikasse erwachsenen baren Auslagen festgesetzt werden wird.

Innerhalb der fünftägigen Frist nicht ausgeloste Hunde werden entweder zugunsten der Polizeikasse veräußert oder getötet.

(Amtsverkündigungsblatt vom 11. April 1921.)

Brotverkauf.

Das im Kreis Gießen zum Verkauf kommende Brot, einerlei in welcher Mischung, darf nur in Gewichten von 2000 Gramm und 1000 Gramm hergestellt werden.

Die Verringerung des Brotgewichts durch Austrocknen darf 24 Stunden nach der Herstellung bei 2000 Gramm Brot höchstens 50 Gramm, bei 1000 Gramm höchstens 25 Gramm, später als 24 Stunden nach der Herstellung bei 2000 Gramm nicht über 80 Gramm, bei 1000 Gramm nicht über 40 Gramm betragen.

Das von den Bäckern und Brothändlern zum Ver⸗ kaufe ausgebotene Brot muß stets mit dem wohl aus⸗ gedrückten Namenszeichen des betreffenden Bäckers ver⸗ sehen sein.

In jeder offenen Verkaufsstelle, in welcher Brot feil⸗ geboten wird, sind die Preise und das Gewicht des zum Verkaufe kommenden Brotes durch einen mit dem poli⸗ zeilichen Stempel versehenen, von außen sichtbaren An⸗ schlag täglich während der Verkaufszeit zur Kenntnis des Publikums zu bringen.

Der Anschlag ist in gut lesbarem Zustande zu erhalten und bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Preise oder Gewichte durch einen mit dem polizeilichen Stempel zu versehenden neuen Anschlag zu ersetzen.

Das Feilhalten von Brot zu höheren als den an⸗ geschlagenen Preisen, sowie der Verkauf von Brot mit Hoten. als dem angeschlagenen Gewicht ist ver⸗

oten.

Die Bäcker und Brothändler sind gehalten, im Ver⸗ kaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geeichten Gewichten an einem leicht zugänglichen Orte aufzu⸗ stellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen des verkauften Brotes zu gestatten.

Für etwaiges Mindergewicht hat der Verkäufer auf⸗ zukommen.

(Amtsverkündigungsblatt vom 18. Juni 1925.)