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Bei der Anmeldung ist der Paß oder ein Ausweis vorzulegen, der als ausreichender Ersatz für den Paß von dem Reichsminister des Innern oder dem hessischen Staatspräsidenten anerkannt ist. Die Ortspolizeibehörde hat die Anmeldung in dem Paß oder dem Ersatzausweis zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist mit dem Stempel der Behörde und der Unterschrift des Beamten zu ver⸗ sehen, der die Meldung entgegennimmt. In besonderen Fällen kann die Ortspolizeibehörde auf die Vorlage des Passes oder Ersatzausweises verzichten.
Sie kann verlangen, daß ein Ausländer sich persönlich bei ihr meldet und ihr ein oder zwei Lichtbilder von sich überläßt.
Auf Befragen hat ihr der Ausländer über seine per⸗ sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erschöpfende Auskunft zu erteilen.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat seinen Paß oder Paßersatz jederzeit bei sich zu führen und auf An⸗ fordern den Polizei⸗ und Sicherheitsbeamten vorzuzeigen.
Wer einem Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich Wohnung oder Unterkunft gewährt, ist verpflichtet, sich über die erfolgte polizeiliche Anmeldung des Beherbergten
binnen 48 Stunden nach der Aufnahme zu vergewissern.
Wird ihm die Anmeldung nicht nachgewiesen, so hat er der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten. Gibt der Ausländer die Wohnung oder Unterkunft auf, so hat der Wohnungs⸗ geber dies binnen 24 Stunden schriftlich oder mündlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern nicht der Ausländer sich bereits selber abgemeldet und dies unter Vorlegung des abgestempelten Abmeldescheins dem Wohnungsgeber nachgewiesen hat.
Alle über 15 Jahre alten Ausländer, die bei Inkraft⸗ treten dieser Verordnung sich bereits länger als 48 Stun⸗ den innerhalb des hessischen Staatsgebietes aufgehalten haben, ohne daß sie sich bisher bei der Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes angemeldet hatten, sind ver⸗ pflichtet, die Anmeldung binnen einer Woche nach In⸗ krafttreten dieser Verordnung bei der Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes nach Maßgabe der§§ 1 und 2 nachzuholen, und zwar auch dann, wenn sie sich im Be⸗ sitze eines gültigen Passes oder Paßersatzes befinden.
Die in Absatz 1 genannten Ausländer haben, auch wenn sie sich bereits bei der Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes angemeldet haben, binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Orts⸗ polizeibehörde ihres Aufenthaltsortes ein Lichtbild ihrer selbst zu übergeben usw.
(Amtsverkündigungsblätter vom 29. August 1921 und 8. Juni 1926.)
Verhalten in Badeanstalten, beim Bootfahren und in der Pferdeschwemme.
Die polizeiliche Aufsicht über die Badeanstalten, die Freibäder und die den Wassersportvereinen unmittelbar an ihren Bootshäusern zugebilligten Badeplätze an der Lahn steht dem Polizeiamt zu, das sie durch seine Voll⸗ zugsorgane ausübt.
Den Weisungen der Polizeibeamten ist in jedem Falle Folge zu leisten.
„Das Baden in der Lahn und ihren Nebenflüssen ist innerhalb der Gemarkung Gießen nur in den Bade⸗ anstalten und den städt. Freibadeplätzen gestattet.
Den Wassersportvereinen ist es außerdem gestattet, in der freien Lahn in unmittelbarer Nähe ihrer Boots⸗ häuser zu baden.
Soweit das Baden nicht in geschlossener Zelle statt⸗ findet, haben die Badenden Badehose oder Badeanzug zu tragen.
Jeder Unfug und jedes ungeziemende Verhalten beim Baden und in den Badeanstalten ist untersagt.
Abschnitt J
Ebenso ist jede Beschädigung der Badeanstalten und Ufer⸗ anlagen sowie deren Bestandteile und Zubehör verboten.
Das Mitnehmen von Hunden in die Badeanstalten ist nicht gestattet.
Die Benutzung von Seife, das Waschen von Kleidungs⸗ stücken innerhalb der Badeanstalten sowie jede Ver⸗ unreinigung der Badeanlagen und Einrichtungen ist untersagt.
Die Badeanstalten dürfen nur gegen Entrichtung des festgesetzten Eintrittsgeldes betreten werden.
Männlichen Personen ist es untersagt, die Frauen⸗ badeanstalt und Frauenbadeplätze zu betreten oder na ihnen hinüberzuschwimmen.
Die Besitzer der Badeanstalten, ihre Vertreter und Gehilfen sind verpflichtet, für die Beachtung der er⸗ lassenen Vorschriften Sorge zu tragen.
Das Tränken, Schwemmen oder Waschen von Tieren in der Lahn ist nur unterhalb des am Elektrizitätswerk gelegenen Wehres gestattet.
Boote dürfen solchen Personen nicht überlassen werden, von denen eine Gefährdung für sie selbst oder andere oder für Eigentum zu besorgen ist.
Die Boot fahrenden Personen müssen wenigstens mit Bade⸗ oder Ruderanzügen bekleidet sein.
Es ist verboten, unmittelbar an den Badeanstalten entlang mit Booten auf und ab zu fahren.
(Polizeiverordnung vom 2. September 1926.) (Amtsverkündigungsblatt Nr. 73 vom 10. Sept. 1926.)
Fluglandeplatzbestimmungen.
Die Grenzen des in der Gemarkung Gießen auf dem „Vordersten Stolzen Morgen“ liegenden Flugplatzes sind durch weißgestrichene, an den Endpunkten nieder“ gelegte Bretter kenntlich zu machen.
Das Betreten und Befahren des Flugplatzes sowie das Reiten auf demselben ist Unbefugten verboten. 1 Flugplatz bleibt ausschließlich dem Luftverkehr vor“ behalten.
Zuschauer dürfen sich nur auf den zugewiesenen Auf⸗ stellungsplätzen aufhalten.
Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen darf nur auf den zugewiesenen Plätzen er folgen. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die der Start⸗ und Flugleitung zur Verfügung stehen, und die als solche kenntlich gemacht sind.
Hunde müssen an einer kurzen Leine geführt werden. Die allgemeinen Bestimmungen über das Führen von Hunden(Maulkorbzwang und dergleichen) werden dur diese Verordnung nicht berührt.
Der Luftverkehr im Gebiet des Fluglandeplatze Gießen untersteht hinsichtlich Ordnung und Sicherhei sowie des Signaldienstes der Polizeiflugwache Gießen,
Jeder beabsichtigte Start ist rechtzeitig von der Flug⸗ leitung der Polizeiflugwache zu melden; ebenso ist jede bevorstehende Landung eines von außerhalb zu er wartenden Flugzeuges zu melden.
Der Motor eines Flugzeuges darf nur laufen, wenn sich im Führersitz eine mit der Bedienung desselben ver“ traute Persönlichkeit befindet. an
Flugzeuge dürfen nur auf dem von der Polizeiflug wache im Einvernehmen mit der Flugleitung bestimmté Platze aufgestellt werden.
Das Abbremsen des Flugzeugmotors hat stets so zu 00 folgen, daß Gebäude und die Standplätze der anderen Flugzeuge von dem Propellerwind nicht getroffe werden. c⸗
Sobald an der Polizeiflugwache der rote Ball ho 1 gezogen wird, oder rote Leuchtkugeln abgeschosse werden, ist jeder Start verboten. l⸗
Bei jedem Start wird durch einen Beamten der Po. zeiflugwache mit einer weißen Flagge die Abflug


