Allgemeines: Auszüge aus polizeilichen und städtischen Verordnungen— 9—
Auszüge aus polizeilichen und städtischen Verordnungen.
Allgemeine Hinweise. 2 930 Polizeiamt Gießen ist unter den Nrn. 2751 und an das hiesige Fernsprechnetz angeschlossen.
91 4e polizeilichen An⸗, Um⸗ und Abmeldungen sind von hin in Betracht kommenden Personen bei dem Polizei⸗ Aahme in dem sie wohnen, vorzunehmen. Eine Aus⸗ sraße hiervon macht das 3. Polizeirevier in der Kirch⸗ 10— Nr. 11. Die Meldestelle dieses Reviers ist auf⸗
29 en. Die An⸗, Ab⸗ und Ummeldung der in diesem in 962 wohnenden Personen hat deshalb nicht mehr r er Kirchstraße, sondern bei dem Meldeamt, Land⸗
a⸗Philipps⸗Platz Nr. 1 zu erfolgen. an esgleichen sind folgende Anträge bei dem Polizeirevier stellen, in dem die betreffenden Gesuchsteller wohnen:
W nträge auf Ausstellung von Leumundszeugnissen, materdewerbe⸗ Hausiererlaubnisscheinen, Reiselegi⸗
ationskarten, Legitimationsscheinen zum Verkauf von rüsten hriten, Pässen, Aufstellung von Weißbinderge⸗ zw en und zur Benutzung von Straßengelände zu Bau⸗ unnd de innerhalb der Stadt Gießen, Erwerb von Gift
e der Erlaubnis von Sonntagsarbeit(insbesondere gilt Sch⸗ daß zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Be adens ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis der v chäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen
„Airpen muß).
Plas. dem Bureau des Polizeiamts, Landgraf⸗Philipps⸗ 2 t Nr. 1(und zwar auf Zimmer 40) werden die An⸗
Ghein auf Ausstellung von Konzert⸗ und Tanzerlaubnis⸗
gestellt sowie solche auf Feierabendstundenverlängerung ellt und ausgefertigt.
gel ei dem auf dem Landgraf⸗Philipps⸗Platz Nr. 1 kgenen Meldeamt werden
Entti Luskünfte über hier wohnhafte Personen gegen
Solchotung einer 30 RPf. betragenden Gebühr erteilt.
als se Auskünfte werden jedoch nur insoweit gegeben,
sind 1e aus dem vorhandenen Meldematerial ersichtlich
hält. also nur in bezug auf Wohnung, Aufenthaltsver⸗
erdis Geburtstag, ⸗ort, nicht aber werden sie erteilt
Ver 1&e persönlichen, wirtschaftlichen, strafrechtlichen und kunft Hensverhältnisse desjenigen, über den die Aus⸗ 10 Orden. wird, da solche grundsätzlich nicht erteilt Versorie zur Reise in das besetzte Gebiet benötigten fordernalausweise ausgestellt, wozu ein Lichtbild er⸗
erlich und mitzubringen ist.
Meldepflicht und Meldefrist.
ur Meldung bei dem Polizeiamte sind verpflichtet: 1 Zu⸗ und Wegzug: seben sen in die Gemeinde Gießen einzieht, um in der⸗ Vorla inen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Wilten Ann ihm von seinem bisherigen Wohnorte er⸗ Tage des weldebescheinigung binnen acht Tagen vom zember 1894½305 an(Art. 1 des Gesetzes vom 4. De⸗
zöhntraus der Gemeinde Gi ieht gewöhnr; meinde Gießen wegzieht, um seinen des Oits, an Den er oen aufzugeben, unter Angabe
ö en zi
es gen an nten Gesebes.. vor dem Wegzuge(Art. 2 einziehendeniden, welche der in die Gemeinde Gießen
.— en oder aus derselben wegziehenden Person An⸗ 91 hn Unterkommen gewährt haben, sofern die nicht selbst bmeldung durch den zunächst Verpflichteten Einzug— geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren 17 er Wegzug(Art. 4 des genannten Gesetzes).
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Wohnungswechsel.
4. Hauseigentümer von dem in ihren Häusern, durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel, das Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäfts⸗ betrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein⸗ oder Aus⸗ ziehenden binnen acht Tagen nach dem Ein⸗ oder Aus⸗ zuge. Zu gleicher Anzeige sind Hauptmieter ganzer Häuser oder einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermieter abgeben.
Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigen⸗ tümers für die Anzeige verantwortlich(Art. 85 des Poli⸗ zeistrafgesetzes).
5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Wohnung verändert, unter Angabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4 zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnungsveränderung(Art.7 des Gesetzes vom 4. De⸗ zember 1874).
6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlafstellen aufnehmen, von jeder Aufnahme binnen vierundzwanzig Stunden(Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).
Diensteintritt und Dienstaustritt.
7. Jeder Dienstbote, Handlungsdiener und Gewerbe⸗ gehilfe, Lehrling oder Fabrikarbeiter, welcher in einen Dienst eintritt oder denselben verläßt, binnen vierund⸗ zwanzig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt(Art. 89 des Polizeistrafgesetzes).
8. Gewerbetreibende und Dienstherrschaften von dem Diensteintritt und Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbegehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienst⸗ boten binnen fünf Tagen nach dem Diensteintritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7 zunächst Verpflichteten erfolgt ist(Art.7 des Ge⸗ setzes vom 4. Dezember 1874).
Fremdenaufnahme.
9. Gast⸗ und Herbergswirte täglich bis um 5 Uhr vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden(Art. 81 und 82 des Polizei⸗ strafgesetzes).
Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Formularien verwendet, welche in dem Einwohnermeldeamt Landgraf⸗Philipps⸗Platz 1, sowie auf der bei dem 2. Bezirk befindlichen Meldestelle zu haben sind.
Die Meldungen der Gastwirte haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führenden Fremdenbuches entsprechenden Verzeichnisse zu bestehen.
10. Ueber die erfolgten Meldungen von Zuzügen und Wegzügen(I, 1—3) werden von der Meldestelle schrift⸗ liche Bescheinigungen erteilt.
Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen erteilt.
Meldepflicht der Ausländer.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer ist verpflichtet, sich binnen 48 Stunden nach der Ankunft bei der Ortspolizei⸗ behörde des Ankunftsortes anzumelden.
Die Meldepflicht greift nicht Platz, wenn der Aufent⸗ halt im Bezirk einer und derselben Ortspolizeibehörde nicht länger als 48 Stunden dauert.


