98 Abschnitt 1
Marburger Straße 68, Ecke Wiesecker Weg; Marktplatz 14, Altes Rathaus;
Mühlstraße 5, Ecke Tiefenweg;
Neustadt 32, Haus Gebr. Grieb; Schlachthofstraße 2, Schlachthof;
Rodheimer Straße 54, Haus Malkomesius; Schiffenberger Weg 2, Ecke Gnauthstraße; Schiffenberger Weg 29, gegenüber Otto Göbel Schillerstraße 13, Ecke Nordanlage;
Seltersweg 30, Ecke Teufelslustgärtchen; Südanlage 11, Ecke Goethestraße; Walltorstraße 58, Ecke Ostanlage;
Westanlage, gegenüber Mühlstraße; Wiesenstraße 1, Ecke Ostanlage;
Wilhelmstraße, Ecke Weg zur katholischen Kirche; Wilhelmstraße 48, Ecke Ebelstraße.
Gießener freiwillige Feuerwehr(gegr. 1855). Städt. Branddirektor Stadtbaudirektor Braubach; Brand⸗ inspektor Fritz Wenzel; Brandmeister des J. Löschzuges Rudolf Rödiger; Brandmeister des II. Löschzuges Anton Betz; Rechner Wilhelm Riebel; Schriftführer Heinrich König. Gerätehaus: Turmhaus am Brand.
Die Gießener freiwillige Feuerwehr(G. F. F.), gegrün⸗ det am 10. November 1855, bezweckt die Hilfeleistung bei Feuers⸗ und sonstiger allgemeiner Gefahr. Sie ordnet sich den gesetzlichen Bestimmungen unter. Die Wehr besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehren⸗ mitgliedern. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder muß mindestens 90 Mann betragen.
Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene in Gießen wohnende Mann werden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und seiner Körperbeschaffung nach zum Dienst tauglich erscheint. Unter den gleichen Voraus⸗ setzungen können in Ausnahmefällen auch jüngere, jedoch nicht unter 18 Jahre alte Leute aufgenommen werden, sofern sie die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters beibringen. Alle Aufnahmen sind schrift⸗ lich an den Vorstand einzureichen. Die Anmeldung muß Vor⸗ und Zunamen, Alter, Stand und Wohnungs⸗ angabe enthalten. Dieselbe ist 14 Tage lang an der Tafel im Gerätehaus anzuschlagen. Von jeder Aufnahme ist dem städtischen Branddirektor Mitteilung zu machen.
Der Aufgenommene verspricht in die Hand des De⸗ zernenten über das Feuerlöschwesen der Stadt Gießen durch Handgelöbnis auf Ehre und Gewissen zur Be⸗ kämpfung von Feuersbrünsten und sonstigen Gefahren nach besten Kräften beizutragen und den Bestimmungen der Satzung und sonstigen Dienstanweisungen auf das pünktlichste nachzukommen.
Der Verpflichtung hat das Kommando in Uniform beizuwohnen.
Die Wehr besteht aus 2 Löschzügen mit je 4 Geräten; 2 mechanischen Schiebeleitern von 18 und 24 Meter Höhe, 2 Mannschaftswagen(Steiger) mit Leitern und Rettungsgeräten, 2 Saug⸗ und Druckspritzen und 2 Hy⸗ drantenwagen mit Schlauchmaterial.
Sämtliche Gerätschaften sind Eigentum der Stadt Gießen.
Die Ehren⸗ sowie außerordentlichen Mitglieder erhal⸗ ten eine Ausweiskarte, die zur Teilnahme an allen Ver⸗ sammlungen, Uebungen und Veranstaltungen berechtigt.
Freiwillige Gail'sche Feuerwehr(gegr. 1855).
I. Kommandant Carl Wenzel; II. Kommandant Artur Münch, Rechner Sebastian Müller; Schriftführer R. Bouffier; Gerätehaus: Neustadt 43.
Die Freiwillige Gail'sche Feuerwehr bezweckt die
Erhaltung und Rettung von Leben und Eigentum der
Mitmenschen, sie beteiligt sich bei Stellung von Feuer⸗ wachen, bei Veranstaltungen und dergleichen nach Auf⸗ forderung durch den städtischen Branddirektor und ordnet sich den gesetzlichen Bestimmungen über das Feuerlösch⸗ wesen unter.
Die Wehr gliedert sich 1. in aktive, d. h. ausübende, 2. in inaktive, d. h. vom aktiven Dienst durch den Vor⸗ alted auf Antrag befreite, und 3. unterstützende Mit⸗ glieder.
Als aktives Mitglied kann jeder Unbescholtene auf⸗ genommen werden, der das 17. Lebensjahr zurückgelegt hat, in Gießen wohnt und zum Dienst als Feuerwehr⸗ mann körperlich befähigt ist. Wehrleute, welche vorher einer anderen Wehr angehört haben, können nur auf⸗ genommen werden, wenn sie aus dieser in Ehren aus⸗ geschieden sind und dies durch eine ordnungsmäßigé Bescheinigung nachgewiesen haben. Unterstützende Mit⸗ glieder können alle Personen des bürgerlichen Rechtes von gutem Ruf werden, welche das Korps bzw. die Feuerwehrsache durch Zahlung eines bestimmten, im voraus zu entrichtenden Beitrages unterstützen.
Der Beitrag für die aktiven Mitglieder beträgt 2,.— für das Jahr und wird in vierteljährlichen Raten er⸗ hoben. Die unterstützenden Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag von mindestens 10,— im voraus. Bei Eintritt erhält jedes aktive Mitglied die gesamte Ausrüstung einschließlich eines Arbeitsrockes aus weißem Drell und eines grauen Tuchrockes. Jährlich finden mindestens 6 Hauptübungen statt, darunter 2 in Ge⸗ meinschaft mit der Gießener freiwilligen Feuerwehr unter Leitung des städtischen Branddirektors.
Verband freiwilliger Feuerwehren im Kreise Gießen. Vorsitzender Brandinspektor Fritz Wenzel, Gießen Schriftführer Heinrich Breither, Gießen; Rechner Robert Heinrich, Lollar.
Verhalten bei Bränden.
Beim Ausbruch eines Brandes ist jeder, welcher ihn bemerkt, verpflichtet, die Hilfe der Feuerwehr auf dem schnellsten Wege durch die nächstgelegene Feuermelde⸗
stelle oder Fernsprecher(Notruf 2) anzurufen. Diese Mel⸗
dung darf in keinem Falle unterlassen oder verzöger. noch weniger darf der Ausbruch eines Feuers verheimli
werden. In erster Linie ist zur Meldung des Feuer der Inhaber eines vom Brande betroffenen oder be⸗ drohten Anwesens verpflichtet. Der Meldende hat, wenn die Feuermeldung mittels Fernsprecher erfolgt, Straße, Hausnummer und Stockwerk, sowie Art und Größe de Feuers genau anzugeben. Erfolgt die Feuermeldung
mittels Feuermelder, so hat der Meldende die Ankunft
der Feuerwehr abzuwarten, um erforderliche Auskünfte zu geben. 110
Die Feuermeldung mittels des Feuermelders Rue, abgegeben, indem man(am besten mit dem Ellerf bogen) die Glasscheibe eindrückt und den Druckknoß betätigt. Mißbräuchliche Benutzung und Veschädigune⸗ der Feuermelder und der Feuermeldeanlage, sowie bö 0 willige Alarmierung der Feuerwehr ist verboten un. wird streng bestraft. Die Feuermelder dienen nur e Brandmeldung und dürfen deshalb nur zu diesem Zwe 5 betätigt werden. Wird die Hilfe der Feuerwehr(ar⸗ anderen Gründen, wie bei Gebäudeeinsturz, bei Kellen, überschwemmungen, Verkehrsstörung, Tierunfällen U 44 erforderlich, so ist die Meldung durch Fernsprecher AWind der Feuerwehr zur Kenntnis zu bringen. Ebenso rd Kaminbrände nicht durch die Feuermelder, sonde telephonisch mitzuteilen.


