96 Abschnitt 1
Jährlicher Entgelt Monatlicher Entgelt Gehalts⸗ Monats⸗ von mehr als bis zu von mehr als bis zu klasse beitrag — 600 Reichs⸗Mk.— 50 Reichs⸗Mk. A 2,— Reichs⸗Mk.
600 Reichs⸗Mk. 1200 2 50 Reichs⸗Mk. 10⁰ B— 1200 2400 i 100 5 20⁰0— 8.— 5 2400 3600 200„ 30⁰ 95 D 14.— 6 3600 0 4800 5 30⁰0„ 400 E 10.— z 4800 i 6000 5 400 5 500 F 20,.— 600⁰0 7200 0 500 60⁰ 6 25,.—„ 7200— 60⁰— H 30,.— i
Die versicherungspflichtige Gehaltsgrenze beträgt z. Z. 8400 A.M, im Jahre.
Pflicht⸗ und freiwillig Versicherte können sich jederzeit auch in den Klassen Imit einem Monatsbeitrage von 40,.— Hal, und K mit einem Monatsbeitrage von 50,.— s%., freiwillig höher versichern.
Leistungen. I. Anwartschaft und Wartezeit. Unter Anwartschaft versteht man die Aussicht auf Erwerbung des An⸗ spruchs auf Versicherungsleistungen. Die Wartezeit ist der Zeitraum, den die Versicherten zurückgelegt und mit Beiträgen belegt haben müssen, um eine Leistung zu erhalten. II. Ruhegeld. Ruhegeld erhalten Versicherte, welche a) entweder dauernd berufsunfähig sind oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, oder während 26 Wochen ununterbrochen berufsunfähig sind, für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit,
b) die Anwartschaft aufrechterhalten und die Warte⸗ zeit erfüllt haben.
III. Hinterbliebenenrenten. Im Todesfalle des Ver⸗ sicherten werden gewährt:
a) Witwenrente an die Witwe des Versicherten,
b) Witwerrente an den erwerbsunfähigen Ehemann nach dem Tode der versicherten Ehefrau, wenn diese den Lebensunterhalt der Familie aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat.
c) Waisenrente an die Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahre, unter bestimmten Voraus⸗ setzungen auch darüber hinaus.
IV. Beitragserstattungen. Wenn eine weibliche Ver⸗ sicherte heiratet und spätestens drei Jahre nach der Verheiratung aus der Versicherung ausscheidet, die Anwartschaft aufrechterhalten und die Wartezeit für das Ruhegeld zurückgelegt ist, erhält sie die seit dem 1. 1. 1924 entrichteten Beiträge zur Hälfte und für die vor diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge, soweit mindestens 30 Beiträge geleistet sind, freiwillig 30/ erstattet. ö
Dies gilt auch für Versicherte, die durch Eintritt in eine Schwesternschaft oder religiöse Gemeinschaft aus der Versicherungspflicht ausscheiden und sich nicht freiwillig weiterversichern.
Beim Tode weiblicher Versicherter werden die halben Beiträge und eventuell 30 Ha wie bei der Verheiratung weiblicher Versicherter erstattet.
V. Heilverfahren. Die Reichsversicherungsanstalt hat seit ihrem Bestehen im Interesse der Volksgesundheit die Heilfürsorge für ihre Versicherten durch zweck⸗ Wene Kuren in großzügiger Weise durch⸗ geführt.
Wanderversicherung. Wanderversicherte sind Angestellte, die bei der A. V. und Invalidenversicherung versichert waren. Bei Fest⸗ stellung der Leistungen werden die für beide Versiche⸗
rungsträger aufgebrachten Beiträge berücksichtigt, soweit die Anwartschaften aufrecht erhalten sind. Die regel⸗ mäßige Beitragszahlung an einen Versicherungsträger erhält die beim anderen erworbenen Anwartschaften. Hierbei gelten 4 Wochenmarken der J.V. als 1 Beitrags⸗ marke zur A. V.
Träger und Organe der A. V.
Träger der A. V. ist die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin⸗Wilmersdorf. Die R. f. A. ist einé öffentliche Behörde. Der Reichsarbeitsminister übt die Aufsicht aus.
Die A. B. hat Selbstverwaltung. Die versicherten An⸗ gestellten und ihre Arbeitgeber im ganzen Reichsgebiet wählen die Vertrauensmänner und die Ersatzmänner.
Aus den Vertrauensmännern gehen die Mitglieder des Verwaltungsrates hervor. Der Verwaltungsrat wiederum wählt die ehrenamtlichen Mitglieder des Direktoriums der R. f. A. Hierdurch ist die Selbst⸗ verwaltung der A. V. voll gewährt.
Sprechstunden.
Die R. f. A. hat, über das gesamte Reichsgebiet ver“ breitet, Revisions⸗ und Auskunftsstellen eingerichtet Die Revisionsbeamten halten u. a. auch Sprechstunden über alle die A.V. betreffenden Angelegenheiten ab/ nehmen vor allem auch Anträge auf Ruhegeld, Hinter⸗ bliebenenrenten, Heilverfahren entgegen und stehen den Versicherten mit Rat und Tat zur Seite. In Gieße werden an jedem ersten und dritten Montag im Mona im Geschäftszimmer des städt. Versicherungsamts, Lony⸗ straße 21, Zimmer Nr. 5, von 13 14½ Uhr Sprech⸗ stunden abgehalten.
Krankenversicherung.
Für den Fall der Krankheit werden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht versichert: 1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Haus“ gehilfen, 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Ange stellte in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. 3. Handlungsgehilfen und ⸗Lehrlinge, Gehilfen un Lehrlinge in Apotheken, ‚ 4. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht an den Kunstwert ihrer Leistungen, 5. Lehrer und Erzieher,
5a. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unter
richts, der Fürsorge, der Kranken⸗ und Wohlfahrnn pflege, die nicht unter Nr. 2 oder 5 fallen, oedie diese Beschäftigung ihren Hauptberuf und Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet, jähr⸗
6. Hausgewerbetreibende, soweit ihnen nicht ein zan 5 liches Einkommen im Betrage von mindesté 3600 Ha sicher ist,
———
———
—— es Ece&—


