Jahrgang 
1929
Seite
95
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Allgemeines: Versicherungswesen 9⁵

Die Angestelltenversicherung. Die Angestelltenversicherung(A. V.) ist eine Zwangs⸗ ersicherung, die die Gewährung von Ruhegeld und Finterbliebenenrenten bezweckt. Die Bestimmungen über 90 A. V. sind im Angestelltenversicherungsgesetz(A. V. G.) om 28. Mai 1924 und in den dazu ergangenen Abände⸗ rungsgesetzen enthalten.

Wer ist versicherungspflichtig?

Nach§ 1 Abs. 1 a. a. O. sind versicherungspflichtig, soweit sie gegen Entgelt beschäftigt sind:

I. Angestellte in leitender Stellung,

2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Ange⸗ stellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,

8. Bureauangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräumung und ähn⸗ lichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich der Bureaulehrlinge und Werkstattschreiber,

4. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handels⸗ gewerbe ist, Gehilfen und Lehrlinge in Apo⸗ theken,

5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen,

6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unter⸗ Wübde der Fürsorge, der Kranken⸗ und Wohlfahrts⸗

ege,

7. aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der Besatzung von Fahrzeugen der Binnen⸗ schiffahrt Schiffsführer, Offiziere des Decks⸗ und Naschinendienstes, Verwalter und Verwaltungs⸗ assistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Angestellten ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung. Als deutsches See⸗ fahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher Flagge fährt und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzt wird, selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen, nur auf ihren Antrag Angehörige der Schutzpolizei und der Wehrmacht.

Unter Nr. 5 und 6 fallen auch Lehrlinge, die sich in

einer 17 befind U. Ausbildung zu einem dieser Berufe

8 9.

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Wer ist versicherungsfrei? Trotz Vorliegens der die Versicherungspflicht be⸗ sten: den Voraussetzungen ist versicherungs⸗

1. Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen,

2. eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier

Unterhalt gewährt wird,

3. die Beschäftigung gegen Entgelt, die zur wissen⸗

schaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf

ausgeübt wird,

die Beschäftigung, die nach Eintritt der Berufs⸗

5 unfähigkeit ausgeübt wird,

der Empfänger von Ruhegeld oder Witwerrente nach dem A. B. G. oder einer Invaliden⸗, Witwer⸗ 210 Witwenrente aus der Invalidenversicherung 55lo. nach den Vorschriften des Reichsknapp⸗

6 dastsgesehes,

193 Beschäftigung in einer Stellung, in der An⸗ wartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenen⸗ renten im Mindestbetrage der dem Dienst⸗

einkommen 5 ähr⸗ leistet is. entsprechenden Höhe gewähr

II. Auf besonderen Antrag werden Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit, denen vom Reiche usw. Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf Hinter⸗ bliebenenfürsorge gewährleistet ist.

III. Versicherungsfrei bleiben ferner vorübergehende Dienstleistungen, sowie Tätigkeiten, für die nur ein geringfügiges Entgelt gewährt wird; jedoch in beiden Fällen nur unter bestimmten Voraus⸗ setzungen.

IV. Auf Antrag können weiter befreit werden Ange⸗ stellte, die beim Eintritt in die versicherungs⸗ pflichtige Beschäftigung das 55. Lebensjahr vollen⸗ det haben.

V. Von der eigenen Beitragsleistung, so daß also nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu entrichten hat, können unter bestimmten Voraussetzungen An⸗ gestellte befreit werden. Der Antrag ist bei den Aus⸗ gabestellen zu stellen.

Wer kann sich freiwillig versichern?

Jeder, der aus einer versicherungspflichtigen Beschäf⸗ tigung ausscheidet und mindestens vier Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen(Weiterversiche⸗ rung). Die Versicherung hat in der Regel in der Gehalts⸗ klasse zu erfolgen, die dem Durchschnitt der letzten vier Pflichtbeiträge entspricht oder am nächsten kommt.

Wer kann sich selbst versichern? Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung(Selbst⸗ versicherung) sind bis zum vollendeten 40. Lebensjahre berechtigt:

a) in angestelltenversicherungspflichtiger Beschäftigung befindliche Personen, die jedoch die Versicherungs⸗ pflichtgrenze überschritten haben,

b) Personen, die eine einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ähnliche Tätigkeit auf eigene Rech⸗ nung ausüben,

c) Personen, die an sich versicherungsfrei sind, weil

sie nur freien Unterhalt beziehen,

d) Personen, die nur vorübergehende Dienstleistungen verrichten und deshalb nicht versicherungspflich⸗ tig sind,

e) Personen, die versicherungsfrei sind, weil sie zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung gegen Entgelt tätig sind.

Was ist beim Eintritt zu veranlassen?

Der Versicherte muß sich eine Versicherungskarte bei der Ausgabestelle ausstellen lassen(in Gießen das Städt. Versicherungsamt). Die Versicherungskarte bekommt der Arbeitgeber ausgehändigt, der für die richtige Beitrags⸗ entrichtung Sorge zu tragen hat. Volle Versicherungs⸗ karten sind bei der Ausgabestelle umzutauschen, spätestens jedoch innerhalb drei Jahre nach dem Tage der Aus⸗ stellung.

Beiträge.

Der zu entrichtende Beitrag(durch Einkleben von Marken in die Versicherungskarte) richtet sich nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, zu dem auch Ueberstunden⸗ gelder, Provisionen, Sozialzulagen, Kleidergelder, Ge⸗ winnanteile, Gratifikationen, Wert freier Fahrt zwischen Arbeitsstätte und Wohnung, freier Unterhalt und Woh⸗ nung usw. zu rechnen sind.

Vom 1. September 1928 an gelten folgende Gehalts⸗ und Beitragsklassen: