94 Abschnitt!
Willen des Erziehungsberechtigten ist ein Eingreifen nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt.
Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, unbeschadet der Mit⸗ arbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugendhilfe ein.
Organe der öffentlichen Jugendhilfe sind die Jugend⸗ wohlfahrtsbehörden(Jugendämter, Landesjugendämter, Reichsjugendamt), soweit nicht gesetzlich die Zuständigkeit anderer öffentlicher Körperschaften oder Einrichtungen, insbesondere der Schule, gegeben ist.
Die öffentliche Jugendhilfe umfaßt alle behördlichen Maßnahmen zur Förderung der Jugendwohlfahrt(Ju⸗ gendpflege und Jugendfürsorge).
Aufgaben des Jugendamts sind:
1. der Schutz der Pflegekinder;
2. die Mitwirkung im Vormundschaftswesen, insbe⸗ sondere die Tätigkeit des Gemeindewaisenrats;
3. die Mitwirkung bei der Schutzaufsicht und der Für⸗ sorgeerziehung.
Pflegekinder sind Kinder unter 14 Jahren, die sich dauernd oder nur für einen Teil des Tages, jedoch regel⸗ mäßig, in fremder Pflege befinden, es sei denn, daß von vornherein feststeht, daß sie unentgeltlich in vorüberge⸗ hende Bewahrung genommen werden.
Wer ein Pflegekind aufnimmt, bedarf dazu der vor⸗ herigen Erlaubnis des Jugendamts. In dringenden Fällen ist die nachträgliche Erlaubnis unverzüglich zu er⸗ wirken. Wer mit einem solchen Kinde in den Bezirk eines Jugendamts zuzieht, hat die Erlaubnis zur Fort⸗ setzung der Pflege unverzüglich einzuholen.
Steht von vornherein fest, daß ein Kind unentgeltlich oder nicht gewerbsmäßig in vorübergehende Bewahrung genommen wird, so genügt die Anmeldung bei dem Jugendamte.
Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis ist das Jugendamt, in dessen Bezirk die Pflege⸗ person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Pflegekinder unterstehen der Aufsicht des Jugendamts. Das gleiche gilt für uneheliche Kinder, die sich bei der Mutter befinden.
Mit der Geburt eines unehelichen Kindes erlangt das Jugendamt des Geburtsorts die Vormundschaft.
Das Jugendamt kann unter den Voraussetzungen des § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit seinem Einver⸗ ständnis vor den im§ 1776 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs als Vormünder berufenen Personen zum Vormund für einen Minderjährigen bestellt werden, soweit nicht ein geeigneter anderer Vormund vorhanden ist.
Auf die bestellte Amtsvormundschaft finden die 88 1789 und 1791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts.
Das Jugendamt ist Gemeindewaisenrat.
Ein Minderjähriger ist unter Schutzaufsicht zu stellen, wenn sie zur Verhütung seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Verwahrlosung geboten und ausreichend erscheint.
Das Vormundschaftsgericht ordnet die Schutzaufsicht von Amts wegen oder auf Antrag an. Antragsberech⸗ tigt sind die Eltern, der gesetzliche Vertreter und das Ju⸗
gendamt. Das Vormundschaftsgericht muß das Jugend⸗
amt vor der Entscheidung über die Schutzaufsicht hören.
Die Schutzaufsicht besteht in dem Schutze und der Ueberwachung des Minderjährigen. Derjenige, der die Schutzaufsicht ausübt(Helfer), hat den Erziehungsberech⸗ tigten bei der Sorge für die Person des Minderjährigen zu unterstützen und zu überwachen. Die Schutzaufsicht umfaßt die Sorge über das Vermögen nur, insoweit der Arbeitsverdienst des Minderjährigen in Betracht kommt.
Der Helfer kann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Ange⸗ legenheiten bestellt werden.
Ueber den Umfang seines Wirkungskreises entscheidet die Bestellung.
Der Helfer hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Minderjährigen. Die Eltern, der gesetzliche Vertreter und die Personen, denen der Minderjährige zur Verpflegung und Erziehung über⸗ geben ist, sind verpflichtet, dem Helfer Auskunft zu geben.
Der Helfer hat dem Vormundschaftsgerichte jeden Fall, in dem es zum Einschreiten berufen ist, unverzüglich anzuzeigen.
Die Fürsorgeerziehung dient der Verhütung oder Be⸗ seitigung der Verwahrlosung und wird in einer geeig⸗ neten Familie oder Erziehungsanstalt unter öffentlicher Aufsicht und auf öffentliche Kosten durchgeführt.
Ein Minderjähriger, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist durch Beschluß des Vormundschafts⸗ gerichts der Fürsorgeerziehung zu überweisen,
I. wenn die Voraussetzungen des§ 1666 oder des§ 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen und die Ent⸗ fernung des Minderjährigen aus seiner bisherigen Umgebung zur Verhütung der Verwahrlosung er⸗ forderlich ist, eine nach dem Ermessen des Vormund⸗ schaftsgerichts geeignete Unterbringung aber ander⸗ weit nicht erfolgen kann;
2. wenn die Fürsorgeerziehung zur Beseitigung der Verwahrlosung wegen Unzulänglichkeit der Er⸗ ziehung erforderlich ist.
Für den Fall, daß Aussicht auf Erfolg der Fürsorge⸗ erziehung besteht, kann diese auch noch angeordnet werden, wenn der Minderjährige das 18., aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hat.
Maßgebend für die Altersgrenze ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag bei Gericht eingeht oder das Verfahren eingeleitet wird; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Wer, abgesehen von den Fällen der 88 120, 235 des Strafgesetzbuchs, einen Minderjährigen, bezüglich dessen das gerichtliche Verfahren auf Unterbringung zur Für⸗ sorgeerziehung eingeleitet oder die Unterbringung zur Fürsorgeerziehung angeordnet ist, dem Verfahren oder der angeordneten Fürsorgeerziehung entzieht, oder ihn verleitet, sich dem Verfahren oder der Fürsorgeerziehung zu entziehen, oder wer ihm hierzu vorsatzlich behilflich ist, wird auf Antrag der Fürsorgeerziehungsbehörde mi Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe von mindestens 3 H und höchstens 10 000%½, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
(R. G. Bl. S. 633 ff. vom 9. Juli 1922.)
Versicherungswesen.
Ortslohn.
Der Ortslohn(lortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter) ist für den Versicherungsamtsbezirk Wudeü ab 13. VI. 1927 wie folgt festgesetzt worden:
Für Versicherte über 21 Jahre.. männl.. 45—
wein..„ 470 von 16—21 Jahren männl.„ 9.60 weibl.„ 2/0 5 unter 16 Jahren„ männl.„ 250 weibl.„ 1/


