Jahrgang 
1929
Seite
93
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Allgemeines: Sanitäts⸗, Veterinär⸗ nd Wohlfahrtswesen, Jugendfürsorge 93

Krankheiten Leidenden mit einer Warnungstafel nach nachstehendem Muster zu versehen sind.

§11. Noren Kreisamt kann anordnen, daß und inwieweit die orschriften dieser Polizei⸗Verordnung bei gehäuften oder bösartigem Auftreten von a) Masern, b) Keuchhusten nwendung finden.

Muster der Warnungstafel.

Achtung! Ansteckende Krankheit. Zutritt bei Strafe verboten.

Kreisamt Gießen.

(Amtsverkündigungsblatt vom 6. Dezember 1921.)

Wohlfahrtswesen.

iehe hierzu auch den Beitrag von Bürgermeister r. jur. Seib im AbschnittAus Stadt und Kreis

Gießen.)

Der Allgemeine Verein für Armen⸗ und Krankenpflege

ht den Zweck:

In der Armenpflege der öffentlichen Armenpflege ergänzend zur Seite zu treten, und stellt sich in dieser Richtung vornehmlich die dreifache Aufgabe:

I. der Verarmung vorzubeugen,

2. aus der Verarmung heraus zu eigner Erwerbung des Unterhalts und zur bürgerlichen Selbständig⸗ keit zurückzuführen,

9. dem Hausbettel entgegenzutreten.

In der Krankenpflege für persönliche Pflegekräfte,

für Stärkungs⸗ und Erquickungsmittel, Badekuren

und dergleichen Sorge zu tragen.

Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen: in der Armenpflege durch Verabreichung von Unterstützung, durch Vermittlung von Erwerb, durch zweckmäßige Einrichtungen und Anstalten.

1. Er übt die Armenpflege durch seine Helfer und Helferinnen aus.

2. 5. eine Säuglingskrippe, Johannes⸗

raße 7.

3. Er unterhält eine Zuflucht für gefährdete und gefallene sowie ein Obdach für vorübergehend obdachlose weibliche Personen, Maigasse.

4. Er vermittelt da, wo die Hausfrau fehlt oder an der Führung des Haushalts verhindert ist, die nötige

U Dodilfe(Hauspflege).

er Krankenpflege dienen die im Schwesternhaus,

ohannesstraße 7, stationierten Diakonissen(Gesuche um Schwestern dort anzubringen), sowie die Kranken⸗ abteilung im Schwesternhause.

4 8 Schwesternhaus besteht weiter:

2. Hospiz für reisende Damen.

3. Heim für alleinstehende ältere Damen. Mi erberge für stellenlose Dienstmädchen. ist detgliederbeitrag mindestens jährlich, doch Vereit der Verein die Tätigkeit einer ganzen Reihe von verhänten in sich zusammenfaßt, ein den Einkommens⸗

Welreg Lolth. recender, meist wesentlich höherer

A

Jens aus der Veroronung über die Sürsorgepflich. demienf hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig von in dessen Bezirksfürsorgeverband unterstützt werden,

dessen Bezi Irteio⸗ eit befindet er sich bei Eintritt der Hilfsbedürftig

Die Unterstützung Arbeitsfähiger kann in geeigneten Fällen durch Anweisung angemessener Arbeit gemein⸗ nütziger Art gewährt oder von der Leistung solcher Arbeit abhängig gemacht werden.

Wer obwohl arbeitsfähig infolge seines sittlichen Ver⸗ schuldens der öffentlichen Fürsorge selbst anheimfällt oder einen Unterhaltsberechtigten anheimfallen läßt, kann von der Verwaltungsbehörde auf Antrag des vor⸗ läufig oder endgültig verpflichteten Fürsorgeverbandes oder desjenigen, der dem Fürsorgeverbande die Kosten der Unterstützung zu ersetzen hat, in einer vom Lande als

geeignet anerkannten Anstalt oder sonstigen Arbeits⸗

einrichtung zur Arbeit untergebracht werden, wenn er Arbeit beharrlich ablehnt oder sich der Unterhaltspflicht beharrlich entzieht.

Als unterhaltsberechtigt im Sinne dieser Vorschrift gilt auch ein uneheliches Kind demjenigen gegenüber, der in öffentlicher Urkunde sich zur Unterhaltszahlung verpflichtet hat oder rechtskräftig dazu verurteilt ist.

Die Fürsorge hat die Aufgabe, dem Hilfsbedürftigen den notwendigen Lebensbedarf zu gewähren. Sie muß dabei die Eigenart der Notlage berücksichtigen.

Sie soll den Hilfsbedürftigen tunlichst in den Stand setzen, sich und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen den Lebensbedarf selbst zu beschaffen.

Hilfsbedürftig ist, wer den notwendigen Lebens⸗ bedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten An⸗ gehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kraften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht 5 h. Seite, insbesondere von den Angehörigen, erhält.

Zum notwendigen Lebensbedarfe gehören a) der Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Nah⸗

rung, Kleidung und Pflege,

b) Krankenhilfe sowie Hilfe zur Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit,

c) Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen, außerdem d) bei Minderjährigen Erziehung und Erwerbsbefähi⸗

gung, e) bei Blinden, Taubstummen und Krüppeln Erwerbs⸗

befähigung.

Nötigenfalls ist der Bestattungsaufwand zu bestreiten.

Jeder Hilfsbedürftige, auch der nicht voll arbeitsfähige, muß seine Arbeitskraft zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen. Die Fürsorge soll ihm, soweit möglich, Gelegenheit dazu bieten. Schwerbeschädigte soll sie geeignetenfalls mit Hilfe des Reichsgesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter unterbringen.

Bei Arbeitsscheu oder offenbar unwirtschaftlichem Verhalten sind die Voraussetzungen der Hilfsbedürftig⸗ keit aufs strengste zu prüfen sowie Art und Maß der Für⸗ sorge auf das zur Fristung des Lebens Unerläßliche zu beschränken. Bei Hilfsbedürftigen, die den berechtigten Anordnungen der zuständigen Stellen beharrlich zu⸗ widerhandeln, kann entsprechend verfahren werden.

Bei Arbeitsscheu oder offenbar unwirtschaftlichem Ver⸗ halten kann die Hilfe auf Anstaltspflege beschränkt, offene Pflege aber abgelehnt werden.

(R. G. Bl. S. 100 ff. vom 13. Februar 1924.)

Jugendfürsorge.

(Siehe hierzu auch den Beitrag von Vormundschafts⸗ und Jugendrichter Franz Gros im AbschnittAus Stadt und Kreis Gießen.)

Auszug aus dem Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt. Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Gegen den