92 Abschnitt 1
Wechselt der Kranke mit seiner Wohnung zugleich seinen Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der Behörde(§2 Absatz III) des bisherigen und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen.
§2.
J. Zur Anzeige sind verpflichtet:
der zugezogene Arzt,
der Haushaltungsvorstand,
jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des
Erkrankten beschäftigte Person, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung
der Erkrankungs⸗ oder Todesfall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer.
II. Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
III. Die Anzeige hat zu erfolgen:
a) von dem zugezogenen Arzt an das Kreisgesund⸗ heitsamt Gießen;
b) von den unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen an die Ortspolizeibehörde(in Gießen: Polizeiamt Gießen, in Arnsburg: Polizeikommissär daselbst, in allen übrigen Orten: die Bürgermeistereien).
IV. Die Anzeigepflicht der Hebammen bemißt sich nach den in ihrer Dienstanweisung enthaltenen Vor⸗
schriften. § 3.
Für Krankheits⸗ und Todesfälle, welche sich in öffent⸗ lichen Kranken⸗, Entbindungs⸗, Pflege⸗, Gefangenen⸗ und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit be⸗ auftragte Person ausschließlich zur Erstattung der An⸗ zeige verpflichtet.
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§ 4.
Personen, welche von einer der im§ 1, Ziffer 1 bis 9 oder Absatz 2 genannten Krankheiten befallen oder der⸗
selben verdächtig sind, müssen von den übrigen Bewoh⸗
nern des Hauses, soweit erforderlich und angängig, ab⸗
gesondert und in einem besonderen Zimmer unter⸗
gebracht werden.
Wenn die Absonderung im eigenen Hause untunlich ist, oder wegen des im Hause bestehenden größeren Verkehrs, wie z. B. in Wirtshäusern und offenen Geschäften, be⸗ sondere Nachteile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann die Polizeiverwaltungsbehörde auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Verbringung des Kranken in ein Krankenhaus oder die Sperre des betreffenden
Lokals anordnen, in der Ausdehnung und Dauer, welche
das Kreisgesundheitsamt für erforderlich erachtet.
9 5.
Die Benutzung von Fahrzeugen, die dem gewerbs⸗ mäßigen Fuhrwerksbetrieb dienen, zum Transport von Personen, die an einer der im§1, ausgenommen Ziffer 11 bis 15, genannten Krankheiten leiden oder verdächtig sind, daran zu leiden, ist nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung gestattet.
Solche Fahrzeuge sind nach der Benutzung zu des⸗ infizieren.
Kranke, die an der in§ 1, ausgenommen Ziffer 11 bis 15, genannten Krankheiten leiden oder bei denen der Verdacht einer solchen besteht, dürfen in der Stadt Gießen nur im städtischen Krankenwagen befördert werden.
Die Bestimmungen in Abs. 1, 2 und 3 gelten auch für Rose, Masern, Keuchhusten und schwere infektiöse Fälle von Grippe und Lungenentzündung.
§Ha.
Aerzte und Krankenpfleger haben Personen mit an⸗ steckenden Krankheiten und deren Angehörige auf die
Vorschrift des§5 hinzuweisen, wenn die Beförderung des Kranken beabsichtigt wird. Bescheinigt der Arzt die Notwendigkeit einer Krankenbeförderung, so hat er den Verdacht oder das Bestehen der in Frage kommenden ansteckenden Krankheit besonders hervorzuheben.
§ 6.
Aus Haushaltungen, in welchen jemand an einer der in§ 1, Ziffer 1 bis 9 einschließlich aufgeführten Krank⸗ heiten leidet oder Sterbefälle infolge dieser Krankheiten vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähn⸗ licher Anstalten sämtlichen Kindern insolange untersagt, als er nicht durch ein ärztliches Zeugnis im einzelnen Falle ausdrücklich wieder erlaubt worden ist.
Auch der Besuch öffentlicher Lokale und Versamm⸗ lungsorte durch Angehörige von im Absatz 1 bezeichneten Kranken kann auf Antrag des Kreisgesundheitsamtes polizeilich untersagt werden.
Die Vorschriften in Absatz 1, 2 gelten auch bei Masern und Keuchhusten.
§ 7.
Die Leiche einer Person, welche an einer der in§ 1, Ziffer 1 bis 9 genannten Krankheiten verstarb, ist abzu⸗ sondern und baldmöglichst zu beerdigen.
In Gemeinden, welche ein Leichenhaus besitzen, ist die Leiche sobald wie möglich, jedenfalls aber binnen 18 Stun⸗ den nach erfolgtem Tode, dorthin zu verbringen.
Wenn die Leiche in einem Leichenhaus aufbewahrt wird, so hat es in einem geschlossenen Sarge und in einem besonderen, dem Publikum nicht zugänglichen Raum zu geschehen.
5 8.
Auf Antrag des Kreisgesundheitsamtes kann durch das Kreisamt oder die von ihm hierzu ermächtigte Orts⸗ polizeibehörde im Einzelfalle die Begleitung von Leichen derjenigen, welche an einer der im§ 1 Ziffer 1 bis 9 er⸗ wähnten Krankheiten verstorben sind, beschränkt oder ganz untersagt werden. Kindern ist die Teilnahme an der Beerdigung nicht gestattet.
Der Sarg ist gut zu dichten, nach der Einsargung ist er fest zu verschließen und darf nicht mehr geöffnet werden. x sind in Fällen dieser Art unter⸗ agt.
Nicht zum Haushalt Gehörige, insbesondere Kinder, dürfen die Sterbewohnung, solange die Leiche in der⸗ selben sich befindet, und auch nachher bis nach erfolgter vorschriftsmäßiger Desinfektion der Räume und Gerät⸗ schaften, nicht betreten.
Ausgenommen sind Personen, welche die Sterbe⸗ wohnung zur Wahrnehmung amtlicher Pflichten oder solcher Berufspflichten betreten, die auf die Beerdigung Bezug haben.
§ 9.
Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal und jeder, der einen mit einer ansteckenden Krankheit be⸗ hafteten Kranken behandelt, ist verpflichtet, sich vor Ver“ lassen der Krankenwohnung zu desinfizieren.
Die Wäsche und Abgänge des Kranken sind alsbald) die Krankenzimmer, sowie die in denselben befindlichen Gegenstände nach Ablauf der Krankheit zu desinfizieren.
Verläßt der Kranke diese Zimmer vor Ablauf der
Krankheit, so hat die Desinfektion der von dem Kranken
benutzten Räume und Gegenstände vor ihrer Wieder“ benutzung zu erfolgen.
Bei den Desinfektionen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen gena zu beachten.
§ 10.
Das Kreisamt kann anordnen, daß die Wohnungen oder Häuser der an einer im§ 1 Ziffer 1 bis 9 genannké


