Jahrgang 
1929
Seite
91
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Allgemeines: Sanitäts⸗, Veterinär⸗ und Wohlfahrtswesen, Jugendfürsorge

Allendorf a. d. Lda. Harth, Friedrich, DOr., Climbacher Straße 33. O 18 (Londorf) Grünberg

Dr. Fuchs, Amtsveterinärarztstelle. 42

Hungen Fröhlich, Karl, Hartigstraße 4. 6⁷

Lang⸗Göns Mehl, Willi, Amthausstraße 17. 03 232(Großen⸗Linden)

Lich Walter, Paul Hermann, Dr., Hungener Straße 9. 35

Lollar Limberger, Richard, Dr., Steinstraße I. O 38

Der Zweigverein Gießen vom Roten Kreuz

ist Mitglied des Hessischen Landesvereins vom Roten

reuz und dieser wiederum Mitglied des Deutschen

ioten Kreuzes. Das Abzeichen des Vereins ist das aus

unf gleichgroßen Quadraten zusammengesetzte Rote

aben im weißen Feld. Der Verein hat folgende Auf⸗ n:

Hilfeleistung bei Notständen; Beteiligung an Maßnahmen zur Hebung der Volks⸗ 3 gesundheit und Bekämpfung von Volkskrankheiten; »Ausbildung von Krankenpflegern, Krankenträgern und Helfern und ihre Verwendung zur ersten Hilfe bei Unglücksfällen und plötzlichen Erkrankungen, sowie zur Beförderung von Verletzten und Kranken; Beschaffung und Bereithaltung von Gegenständen und Einrichtungen zur ersten Hilfe bei Unglücksfällen 5 sowie zur Krankenbeförderung und Krankenpflege; itwirkung bei der Fürsorge für die im Feld Ver⸗ wundeten, Erkrankten und Gefangenen, für Kriegs⸗ hinterbliebene, Kriegsbeschädigte, Vertriebene und 6. Verarmte; Unterstützung des amtlichen Sanitätsdienstes. dar ie teilweise Durchführung dieser Maßnahmen liegt frei eine Grundlage der Vereinsorganisation bildenden 5 eiwilligen Sanitätskolonne vom Roten Kreuz Kre Im übrigen hat sich der Zweigverein vom Roten Pinern mit dem hiesigen Alice⸗Frauenverein zu der 6 planmäßigen Zusammenwirken bei Erfüllung gab beiden Vereinen obliegenden gemeinsamen Auf⸗ Hen zusammengeschlossen. reld n Vereinsleben ist jede Erörterung politischer oder Berser Fragen ausgeschlossen. hne uinsmitglied kann jeder unbescholtene Deutsche misses Unterschied des Standes, des religiösen Bekennt⸗ ofli WMeel, der politischen Gesinnung werden, der sich ver⸗ auteichten satzungsmäßigen Jahresbeitrag(1,50 W) en. sich 8 Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben beschafft Riner Verein durch die satzungsmäßigen Beiträge otteri Mitglieder, durch allgemeine Sammlungen, rien und sonstige Veranstaltungen.

WI Wohnungsdesinfektion. bzw ünscht jemand die Desinfektion seiner Wohnung achen, 5 Krankenzimmers und der darin befindlichen Asterwe so hat er davon auf dem städt. Tiefbauamt, di eg 25, persönlich oder schriftlich Meldung zu machen Wohnm letzteren Falle genau anzugeben: die Lage der er Hinte Straße, Hausnummer, Stockwerk, Vorder⸗ Desinfektiom men ferner die Krankheit, wegen deren die insizierenden Rahm wird, und die Zahl der zu des⸗

Soll die Desinfektion noch am folgenden Tage aus⸗ geführt werden, so muß die Meldung bis spätestens 6 Uhr abends bei dem städt. Tiefbauamt eingegangen sein. Die Stunde des Beginnes der Desinfektion wird den Interessenten mitgeteilt werden, sie soll in der Regel frühestens morgens um 8 Uhr und spätestens nachmit⸗ tags 2 Uhr beginnen.

Die ganze Arbeit wird in der sorgsamsten und scho⸗ nendsten Weise ausgeführt, doch kann eine Garantie für Nichtbeschädigung nicht übernommen werden. Sollte in besonderen Fällen, wenn eine Desinfektion polizeilich nicht vorgeschrieben ist, nur eine Desinfektion der beweg⸗ lichen Sachen, Bettwerk, Wäsche, Kleidungsstücke, Möbel usw. gewünscht werden, so muß in allen Fällen der Transport nach und von der Desinfektionsanstalt durch die städtischen Transportwagen erfolgen; die Ein⸗ lieferung der infizierten Sachen in die Anstalt durch die Interessenten selbst ist wegen der Möglichkeit der weiteren Verbreitung des Ansteckungsstoffes unstatthaft.

Die Gebühren für Ausführung der Desinfektion sind an die Kreiskasse zu entrichten. Für Gebührenpflichtige, denen infolge von Unglücks⸗, Krankheits⸗ oder Sterbe⸗ fällen die Entrichtung der Gebühren besonders schwer fallen würde, können auf deren Antrag die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. Die Befreiung von Gebühren hat nicht den Charakter einer Armen⸗ unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

Bekämpfung ansteckender Krankheiten.

§ 1.

Außer den durch den§1 und§85 Absatz 2 des Reichs⸗ gesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, begründeten Fällen der Anzeigepflicht für

Aussatz(Lepra), Cholera(asiatische), Fleckfieber(Flecktyphus), Gelbfieber, Pest(orientalische Beulenpest), Pocken(Blattern), Milzbrand, ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an Wasserblattern bei Erwachsenen, . Ruhr, Unterleibstyphus und typhusähnliche Krank⸗ heiten(Paratyphus), Rückfalltyphus(Rückfallfieber), akuter spinaler Kinderlähmung, Scharlach, Diphtherie, Krupp(Halsbräune), . Genickstarre,

Rotz,

Wochenbettfieber sowie jeder fieberhaften Er⸗ krankung, die mit Geburt(Fehlgeburt) und Wochenbett in Verbindung gebracht werden kann,

11. Körnerkrankheit(Trachom),

12. Trichinenkrankheit,

13. Fleisch⸗, Wurst⸗ und Fischvergiftung,

14. Tollwut sowie Bißverletzungen durch tolle oder

der Tollwut verdächtige Tiere,

15. Schlafkrankheit(Encephalitis lethargica), ferner jeder Fall, der den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, der nach Maßgabe des§2

Absatz 3 zuständigen Behörde unverzüglich an⸗ zuzeigen.

16. Außerdem sind anzeigepflichtig: Todesfälle an

Lungen⸗ und Kehlkopftuberkulose, ebenso vor⸗

geschrittene Fälle dieser Art, wenn der Kranke

seine Wohnung wechselt und seine Umgebung hochgradig gefährdet.