Allgemeines: Auszüge aus städtischen Bestimmungen
103600 Ablaufsschalen, Tröge und Rinnen, desgleichen Gege usspülen, Ab⸗ und Auswaschen aller Art von und dständen, sowie das Waschen von Gemüse usw. untersag Viehtränken an den öffentlichen Brunnen ist Wass agt, unbeschadet der Befugnis zur Entnahme von ů— zu letzterem Zweck. Auell. Die unbefugte Entziehung von Wasser aus der den nasserleitung, sowie jede den Bestimmungen für ezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt
Gießen ů ist Wten Benutzung der Wasserleitung
Di Städtische Vergnügungssteuer. 9 1 30 de3 Adt Gießen ist wie alle Städte auf Grund des 4. 0 Finanzausgleichgesetzes zur Erhebung einer besa t ungssteuer verpflichtet. Die Steuerordnung gt hierüber im wesentlichen folgendes:
I Steuerpflichtige Veranstaltungen.
Nerar steuerpflichtig gelten insbesondere nachstehende
anstaltungen:
2. Ranzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle; olksbelustigungen jeglicher Art, wie Schaukeln, udeiselle⸗ Rutsch⸗ und ähnliche Bahnen, Schieß⸗ uden, Ausstellungen und Museen, soweit sie Er⸗ erbszwecken dienen, Menagerien und sonstige
3. Zintnstellangen ö
4. irkus⸗, Spezialitäten⸗ usw. Vorstellungen; sikaliOtungen zur mechanischen Wiedergabe mu⸗ 5. Ralischer Stücke oder Deklamationen;
6. Gundfunkempfangsanlagen;
7. Kportliche Veranstaltungen;
8. Rorführung von Licht⸗ und Schattenbildern usw.; 9. Thrführung von Bildstreifen;
10. heatervorstellungen, Ballette;
onzerte und sonstige musikalische und gesangliche ufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklama⸗ Die 5un Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst. teue nnahme einer Vergnügung im Sinne dieser die grordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß belehr eranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, sehenderden oder anderen nicht als Vergnügung anzu⸗ die Absie Zwecken dient, oder daß der Unternehmer nicht sicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
1. Steuerfreie Veranstaltungen. 5 ranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an anisentlichen oder erlaubten privaten Unterrichts⸗ 2. Mistalten dienen; umnanstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und wattelbar zu vorher anzugebenden mildtätigen kustiannt verwendet wird, sofern keine Tanzbe⸗ mi igungen damit verbunden sind und der Ertrag benägtt das Doppelte der ersparten Steuer 3. sotranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, znd: keine Tanzbelustigungen damit verbunden 7 sotrnnstaltungen, die der Leibesübung dienen, und keine Tanzbelustigungen damit verbunden 5 detranfaltungen von einzelnen Personen in pri⸗ zu en, Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt dafür ntrichten ist, noch Speisen und Getränke gegen aucht als n verabreicht werden. Vereinsräume gelten 6. Ver als private Wohnräume; ma cht. tungen für dienstliche Zwecke der Wehr⸗
. ttanstaltungen, die von den Ländern im öffent⸗ wesen Interesse unternommen, unterhalten oder entlich unterstützt werden, sowie Veranstaltungen,
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die ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließ⸗ lich zum Zwecke der Kunstpflege und der Volks⸗ bildung unternommen werden und von den Landes⸗ Fa als gemeinnützig ausdrücklich anerkannt ind.
Steuerform.
Die Steuer wird für jede Veranstaltung besonders
berechnet und in nachstehenden Formen erhoben:
1. als Kartensteuer, sofern und soweit die Teil⸗ nahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist. Die Steuerberechnung erfolgt nach dem auf der Karte angegebenen Preise oder Entgelt ausschließlich der Steuer und der Zahl der aus⸗ gegebenen Karten wie folgt:
a) bei Maskenbällen, Kostümfesten oder Veranstaltungen, die mit solchen im zeitlichen oder räumlichen Zusammen⸗ hang stehn v. H b) bei Tanzbelustigungen oder wie bei a) 50 v. H. c) bei Konzerten, Vorträgen und der⸗ gleichen Veranstaltungen**.H. d) bei Vorführung von Bildstreifen.. 20 v. H. Im Falle d) treten bei Vorführung von Lehrfilmen und künstlerisch oder volksbildenden Filmen Steuer⸗ ermäßigungen nach näherer Vorschrift der Steuer⸗ ordnung ein. 2. als Pauschsteuer(nach feststehenden Sätzen). Die Berechnung der Pauschsteuer erfolgt entweder A) nach der Roheinnahme und beträgt für die unter
a) bezeichneten Veranstaltungen 100 v. H. b) 0 50 v. H. c) 1 25 v. H. B) nach einem Vielfachen des Einzel⸗
preises und beträgt für Karusselle und dergleichen täglich
1) durch Menschenhand betrieben das 20fache eines Einzelpreises;
2) durch Tierkraft betrieben das 40 fache eines Einzelpreises;
3) mechanisch betrieben das 60 fache eines Ein⸗ zelpreises;
4) Achterbahnen und dergleichen täglich das Doppelte eines Einzelpreises für jeden vor⸗ handenen Sitz;
5) Schießbuden, Schaubuden, Würfelbuden und dergleichen bis 5 m Frontlänge das 5 bis 20fache eines Einzelpreises; ö usw.
c) nach dem Werte und beträgt für das Halten
1. eines Schau⸗, Scherz⸗ und ähnlichen Appa⸗ rates;
2. einer Vorrichtung zur mechanischen Wieder⸗ gabe musikalischer Stücke(Klaviere mit elektr. Antrieb);
3. einer Rundfunkempfanganlage an öffent⸗ lichen Orten ½ bis 1 v. H. des dauernden gemeinen Wertes des Apparates, der Vor⸗ richtung oder Anlage.
D) nach Zahl der Mitwirkenden. Für Musikvorträge in Gast⸗ und Schank⸗ wirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten ist eine Steuer von 30 Reichs⸗ pfennig für den Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten.
E) nach der Größe des benutzten Raumes. Wenn Veranstaltungen, insbesondere Tanz⸗ belustigungen, Konzerte und dergleichen im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Ver⸗


