Jahrgang 
1927
Seite
100
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§ 8. Die Abgabe von Kostproben von Butter und Käse darf nur derart geschehen, daß die Verkäufer die Kost⸗ proben mit einem reinen, in einem Glas frischen Wassers bereit gehaltenen Tischmesser entnehmen und den Käu⸗ fern auf einem Stückchen unbedruckten Papier verab⸗ folgen. Die Käufer dürfen Butter und Käse nicht be⸗ rühren.

5 9. Das Mitbringen und Umherlaufen von Hunden während der Marktzeit ist verboten.

§ 10. Zum Verwiegen von Marktwaren und ins⸗ besondere auch zum Verwiegen der Butter sind auf den Marktplätzen städtische Wagen aufgestellt, deren Be⸗ nutzung den Verkäufern und Käufern gegen die tarif⸗ mäßigen Gebühren freisteht. Die Gebühren betragen:

A. für das Verwiegen von Butter: für je 1 Pfd. 5 Pf.(Angefangene Pfunde werden für voll gerechnet.)

B. für das Verwiegen von Kartoffeln, Obst, und sonstiger Marktgegenstände:

a) in Mengen bis zu 25 kg 10 Pf.

b) für 2550 kg 15 Pf.

c) über 50 kg 20 Pf. und sind von demjenigen zu entrichten, der das Wiegen veranlaßt hat. Den Verkäufern ist nicht gestattet, auf

den ihnen gehörigen Wagen fremde Ware zu verwiegen.

§ 11. Von allen zum Verkauf aufgestellten oder aus⸗ gelegten Gegenständen ist ein Marktstandgeld an die mit der Erhebung betrauten städtischen Beamten gegen Emp⸗ fangnahme von Quittungen zu entrichten, sobald die die ihnen angewiesenen Plätze eingenommen

aben.

Das Standgeld beträgt:

a) für jeden Tag und jeden in Benutzung genommenen laufenden Meter Platz 15 Pf.

b) für den Verkauf von Marktgegenständen vom Wa⸗ gen aus: für jeden Handwagen und jeden bespann⸗ ten Wagen von weniger als 2 m Länge 50 Pf., für jeden bespannten Wagen von mehr als 2 m Länge 1,. RM.

Die Quittungen sind sichtbar zu tragen.

Die Entrichtung des Standgeldes ist den Aufsichts⸗ beamten auf Verlangen durch Vorzeigen der Quittungen während der Dauer des Marktes jederzeit nachzuweisen. Wer sich bei der Kontrolle nicht im Besitz eines gültigen Ausweises befindet, hat den dreifachen Betrag des ge⸗ schuldeten Standgeldes zu zahlen.

§ 12. Für den Eingang des Standgeldes haftet die ihm unterworfene Ware, welche bei verweigerter Zah⸗ lung ohne weiteres mit Beschlag belegt und sofort auf Kosten des Zahlungspflichtigen an Ort und Stelle öffentlich gegen Barzahlung veräußert werden kann. Aus dem erzielten Erlös ist zunächst das schuldige Stand⸗ geld samt den entstandenen Kosten zu decken, ein etwa verbleibender Ueberschuß ist dem Eigentümer der Ware auszuhändigen.

5 13. Außerhalb der Markttage und Marktzeiten ist das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarkt⸗ verkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Ver⸗ kaufsplätzen verboten und nur in den gedeckten Markt⸗ lauben gestattet.

Ausnahmsweise kann im Bedarfsfalle auch das Feil⸗ bieten von Obst und Bodenerzeugnissen am Stand, an bestimmten anderen Plätzen der äußeren Stadt und an den Toren der inneren Stadt in jeder Zeit wideruflicher⸗ weise gegen eine von der Stadtverordnetenversammlung festzusetzende Gebühr gestattet werden.

§ 14. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs, welche an Markttagen ohne feste Gestellung hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Marktzeit nur auf den dafür bestimmten und angewiesenen Ver⸗ kaufsplätzen, also auch nicht im Umherziehen, feilgeboten werden. ö

Abschnitt 1

Jedes laute marktschreierische Anpreisen, sowie b0 öffentliche Versteigern von Waren und Gegenständsh aller Art durch die Verkäufer auf dem Wochenmar ist untersagt. 0

56144. Während der Marktzeiten ist jeder Verkeh

vom 2.9. Oktober.

von Fuhrwerken, soweit sie nicht Gegenstände Wochenmarktes an⸗ oder abfahren, und von Reitern 0 dem Kanzleiberg, Brandplatz und der Marktlaubenstraß verboten. re Unter dieses Verbot fallen nicht notwendige Fuhre der Anlieger. § 14b. Der gewerbsmäßige Einkauf von Gegenständ

Est

des Wochenmarktverkehyrs, die von außerhalb zu Marl

gebracht werden, ist von 11 Uhr vormittags ab auf den Marktplatze den hiesigen Händlern gestattet; die Weiten veräußerung an Händler ist verboten. 5 § 15. Die Handhabung der Marktordnung auf den Wochenmarkt liegt dem städtischen Marktmeister on Derselbe hat die Zahlung der Standgelder zu über wachen. Den von dem Marktmeister getroffenen Anordnungch ö ist bei Meidung der Wegweisung von dem Marktplah unweigerlich Folge zu leisten. (Polizeiverordnung vom 14. September 19090%

Verzeichnis der Gießener Märkte.

1927:

Rindviehmärkte vormittags am 14., 28. Juah 12., 26. Juli, 9., 23. August, 6., 20. September, 4., 25. O tober, 8., 22. November, 6., 20. Dezember. Schweine⸗ und Schlachtviehmärkte vormittas, am 15., 29. Juni, 13., 27. Juli, 10., 24. August, 7., 21. Seß tember, 5., 26. Oktober, 9., 23. November, 7., 21. De zember. ö Pferdemärkte vormittags am 5. Oktober. Krämermärkte ganztags am 13. Juli, 16. Novem ber, 21. Dezember. 16 Herbstmarkt(Messe) mit beschränkter Zulassun

1928:

Rindviehmärkte vormittags am 3., 17., 31. Januat 14., 28. Februar, 13., 27. März, 17. April, I., 15., 29. Mah 12., 26. Juni, 10., 24. Juli, 7., 21. August, 4., 18. Seß tember, d., 23. Oktober, 6., 20. November, 4., 18. De zember.

Schweine⸗ und Schlachtviehmärkte vormittal am 4., 18. Januar, I., 15., 29. Februar, 14., 28. Mag 18. April, 2., 16., 30. Mai, 13., 27. Juni, 11., 25. Ju 8., 22. August, 5., 19. September, 10., 24. Oktoben 7., 21. November, 5., 19. Dezember.

Pferdemärkte vormittags am 14. März, 19. Seß tember.

Krämermärkte ganztags am 14. März, 19. Sey tember, 21. November,‚, 19. Dezember.

Frühjahrsmarkt(Messe) mit beschränkter 31 lassung vom 9.16. April.

Herbstmarkt(Messe) mit beschränkter Zulassun vom 30. September bis 7. Oktober.

Benutzung der öffentlichen Brunnen und der städtischen ö Wasserleitung. 9 1. Die Benutzung der auf den öffentlichen Straßs, ö und Plätzen aufgestellten Ventilbrunnen der städ schen Quellwasserleitung ist nur für den gewöhnliche, Hausbedarf gestattet; jede weitergehende Entnahrh, von Wasser aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewes lichen oder landwirtschaftlichen Zwecken, oder unts ö Baen. von Schläuchen oder Fuhrwerken ist ve oten. § 2. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunno⸗ sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vo

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