Jahrgang 
1927
Seite
99
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Allgemeines: Auszüge aus städtischen Bestimmungen 99

Hunt Benutzung der Wurstkessel zu anderen Zwecken als von Rochen von Wurst und Fleisch, sowie zum Erhitzen nur in rühwasser ist verboten. Das Brühen selbst darf nicht rögen oder sonstigen Gefäßen erfolgen, jedenfalls Das Wurstkessel.

spucke Rauchen, Schnupfen, Tabakkauen und Aus⸗ derb Die ist in den Schlachträumen und Wurstküchen

en.(Amtsverkündigungsblatt v. 24. Oktober 1924).

Di Reinigung der Schornsteine. Reini. Schornsteinfeger sind verpflichtet, bei dem bewohne der Schornsteine auf die Wünsche der Haus⸗ Höfli chtei tunlichst Rücksicht zu nehmen, denselben mit unnöti eit zu begegnen, und alles zu vermeiden, was name gerweise für sie belästigend wird. Sie haben in Welchen die Beschmutzung der Häuser und Räume, bermeidpen sie die Schornsteine zu reinigen haben, zu 3 Schornsteine müssen vorausgesetzt, daß die in drei Mudenden Feuerungen im Gebrauch sind alle Schor enate in gleichen Zwischenräumen gefegt werden. bis 15 wine, in welche nur im Winter(15. Oktober und April) im Gebrauch befindliche Feuerungen en, müssen zweimal im Jahr, in der Regel in den an Dezember und April gefegt werden; mit der erbindeegung ist das regelmäßige Ausbrennen zu 2 Reinigung der Schornsteine darf ohne Zu⸗ in d 19 W des Hauseigentümers und der Hausbewohner 6 hr. onaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor genontun den übrigen Monaten nicht vor 7 Uhr vor⸗ mmen werden.

Das Ausbrennen der Schornsteine während der Dunkelheit ist unzulässig.

Den Ruß hat der Schornsteinfeger in das von dem Hausbesitzer oder Bewohner zu dessen Aufnahme inner⸗ halb der Hofreite aufzustellende Gefäß zu bringen.

Wenn Aussteigeöffnungen im Dache angebracht sind, um an die Schornsteinöffnungen gelangen zu können, so hat der Schornsteinfeger diese zu benutzen und darf nicht über die Dachflächen von einem Schornstein zum anderen gehen. Soweit Laufbretter vorhanden sind, hat er diese zu benutzen. ö

Ueber die Gebühren der Schornsteinfeger siehe Amts⸗ verkündigungsblatt Nr. 45 von 1925.

(Hess. Regierungsblatt Nr. 4 vom 11. März 1921.)

Weitere Polizeiverordnungen. Bekämpfung ansteckender Krankheiten siehe Ab⸗

schnittSanitätswesen. siehe AbschnittVerkehrs⸗

Kraftdroschkentarife wesen.

Gebührentarif für die Dienstleistungen der Gepäckträger siehe AbschnittVerkehrswesen.

Gebührenordnung für die Dienstmänner in der Stadt Gießen siehe AbschnittVerkehrswesen.

Wohnungsdesinfektion siehe AbschnittSanitäts⸗

wesen.

Ein⸗ und Durchfuhr von frischem Fleisch siehe AbschnittWirtschaftliche Bedeutung von Stadt und Kreis Gießen.

Wochenmarktordnung für die Stadt Gießen sieheAuszüge aus städtischen Bestimmungen.

Auszüge aus städtischen Bestimmungen.

9 1 Wochenmarktordnung. Woche Am Dienstag, Donnerstag und Samstag jeder 0 findet in Gießen Wochenmarkt statt. 15.Se Die Marktzeit dauert dabei vom 15. April bis nachmittember einschließlich von 7 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags im übrigen von 8 Uhr vormittags bis 2 Uhr sind 9 Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelassen geführt. ämtlichen im§ 66 der Gewerbe⸗Ordnung auf⸗ en Gegenstände des Wochenmarktverkehrs. Die

dieten mmärtte sind aber vorzugsweise bestimmt zum Feil⸗

olcher Er isse d vorstra; zeugnisse des Bodens, der Land⸗ und Leberoitschaft, wie der Jagd und Fischerei, welche als men. mittel dienen, sowie Blumen, Pflanzen und Sa⸗ 94. Als Wochenmarktplätze werden zunächst bestimmt:

a 1 Lindenplatz für Pflanzen, Blumen und Samen.

uilse außer vorstehenden Erzeugnissen auch Ge⸗ soéwe zu Markt bringt, kann ausnahmsweise und lateit noch Platz vorhanden ist, auch hier zuge⸗ dessen werden.) der Kanzleiberg für Beeren und Obst in Körben; owirandplatz für Geflügel, Wildbret und Fische, die e Gemüse und Kartoffeln im kleinen; die Marktlaubenstraße für Butter, Käse und Eier; 0 Marktlauben für alle vorstehend aufgeführten der astände, sowie Fleisch⸗ und Wurstwaren; Oswaldsgarten für Kartoffeln, Kraut, Obst, und Stroh, Holz und Brennmaterialien auf Im agenladungen.

Platz Einvernehmen mit der Bürgermeisterei kann obige

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Rate ftenung jederzeit geändert und können auch andere 7⁴

r das Feilhalten der Wochenmarktgegenstände werden. Der Marktverkehr auf anderen als den

nach diesem Paragraphen zugelassenen Straßen und Plät⸗ zen ist untersagt.

§ 5. Die auf den offenen Marktplätzen Feilbietenden bekommen ihre Plätze durch den Marktmeister nach der Reihenfolge ihres Eintreffens und in der Art angewiesen, daß die Waren gleicher Gattung sich tunlichst in denselben Reihen befinden, und der freie Durchgang nicht behindert wird. Die Zugänge und Zufahrten zu den umliegenden Häusern müssen frei bleiben. Die einmal eingenommenen Plätze dürfen ohne Erlaubnis des Marktmeisters nicht ge⸗ wechselt werden. Eine Stunde nach Schluß des Marktes muß der Marktplatz von Verkaufsgegenständen und Ge⸗ rätschäften vollständig geräumt sein. Das Aufschlagen überdeckter Stände an den Wochenmärkten ist nicht ge⸗ stattet.

§ 6. Die gedeckten Marktlauben(e des§ 4) werden je

auf die Dauer eines Rechnungsjahres meistbietend ver⸗

steigert. Lauben, welche nicht für das ganze Jahr ver⸗ geben sind, werden auch auf kürzere Zeit, zum mindesten auf die Dauer einer Woche, an die Verkäufer nach der Reihenfolge der Anmeldung zu der von der Bürger⸗ meisterei festgesetzten Gebühr abgegeben.

§ 7. Das Betasten der unverhüllt zum Verkauf aus⸗ liegenden Nahrungs⸗ und Genußmittel, welche ihrer Art nach ein sofortiges Verzehren zulassen, ist dem kaufenden Publikum untersagt und darf von Verkäufern nicht ge⸗ geduldet werden.

Beim Verpacken von Nahrungs⸗ und Genußmitteln im allgemeinen darf nur reines Papier wobei auch Zeitungspapier zugelassen ist verwendet werden. Bei Verpackung solcher Nahrungs⸗ und Genußmittel, die nicht völlig trocken sind, oder auch nur teilweise fette oder überzuckerte Oberfläche haben, darf nur sauberes und ungebrauchtes Papier, das weder bedruckt noch beschrieben ist, verwendet werden.