Jahrgang 
1927
Seite
98
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98 Abschnitt 1

Das Aufblasen der Tiere ist verboten.

Schweine dürfen vor der Betäubung nicht an den Hin⸗ terbeinen hochgezogen werden.

Das Schränken von Schafen und Ziegen ist verboten.

Ferner ist verboten, mehrere der letztgenannten Tiere auf einmal auf die Schragen zu legen. Das Auflegen hat erst unmittelbar vor der Betäubung zu erfolgen.

Die Entblutung hat in handwerksmäßig üblicher Weise zu erfolgen. Der Kopf der Tiere ist bis zur völligen Ver⸗ blutung festzuhalten.

Beim Schlachten nach jüdischem Ritus(Schächten) darf die Betäubung unterbleiben. Die Tiere sind durch geeignete Vorrichtungen möglichst rasch und schmerzlos niederzulegen. Namentlich ist während des Niederlegens der Kopf des Tieres unter Anwendung eines geeigneten Kopfhalters so zu unterstützen und zu sichern, daß ein Aufschlagen auf den Fußboden und ein Bruch der Hörner vermieden wird.

Tiere, welche wegen der Beschaffenheit ihrer Hörner nicht vollständig mit dem Kopf umgelegt werden können, dürfen unter keinen Umständen durch Einführung eines

Hebels in das Maul mit Gewalt zum vollständigen Um⸗

legen gebracht werden.

Das Aufhängen von Kleinvieh an den Hinterbeinen vor dem Schächten ist verboten.

Die Tötung durch den Schächtschnitt hat unmittelbar nach demNiederlegen derTiere schnell und sicher zu erfolgen.

Die Schächtung darf nur durch erprobte, von dem zu⸗ ständigen Rabbinat zugelassene Schlächter ausgeführt werden. Jeder Schächter hat sein von dem zuständigen Rabbiner auszustellendes Fähigkeitszeugnis den Polizei⸗ beamten und dem beamteten Tierarzt jederzeit auf Ver⸗ langen vorzuzeigen.

Während des Schächtungsaktes und der ganzen Dauer der nach dem Halsschnitt eintretenden Muskelkrämpfe bis zum Eintritt des Todes des Tieres muß dessen Kopf fest⸗ gelegt werden.

Der Schächter muß vor Beginn des Niederlegens bis zum Tod des Tieres anwesend sein und ist dafür ver⸗ antwortlich, daß der ganze Schächtakt einschl. des Nieder⸗ legens der Tiere ordnungsmäßig und ohne Quälerei vor sich geht. Wildes Schächten, das ist das nicht rituelle Schächten ohne vorherige Betäubung, ist verboten. Das Blut geschächteter Tiere ist gemäß§ 35 Ziffer 18

der Ausführungsbestimmungen zum Reichsfleischbe⸗

schaugesetz in jedem Falle als untauglich zu behandeln.

Es ist den Metzgern ausdrücklich verboten, vor Aus⸗ führung der Fleischbeschau in gesunde oder kranke Or⸗ gane der Tiere einzuschneiden. Bei Versehen dürfen mit den benutzten Messern vor deren gründlichen Reini⸗ gung und Desinfektion(Auskochen) weitere Verrichtun⸗ gen nicht vorgenommen werden.

Därme müssen bis zur Geruchlosigkeit gereinigt werden; sie dürfen mit Ausnahme der Kalbsdärme nicht zur Verarbeitung in der Wurst verwendet werden.

Nach jedem Schlachten ist der Schlachtraum zu lüften und gründlich zu reinigen. Zu diesem Zweck sind Wände, Türen, Fenster und Aufhaͤngevorrichtungen mit war⸗ mem Seifenwasser abzuwaschen. Fußboden, Brühtrog, Schragen und Abzugskanäle sind mit reinem Wasser zu spülen. Dabei ist zu verhüten, daß Blut und Abwasser aus dem Schlachtraum auf die Straße fließen. Wasser aus fließendem Gewässer und Teichen darf nicht ver⸗ wendet werden.

Die zum Schlachten benutzten Gerätschaften einschl. Tische, Hackklötze und Kessel sind mit warmem Soda⸗ wasser und Seife zu scheuern. Metallene Einrichtungen und Geräte müssen außerdem rostfrei gehalten werden.

Alle nicht zum Schlächtereibetrieb gehörigen sowie scharf⸗ und übelriechende Sachen dürfen weder im Schlachtraum noch in den anderen zum Betrieb gehörigen Räumen aufbewahrt werden.

Hunde dürfen in Schlachträumen nicht gedubf Di werden. In den Hofräumen sind sie anzubinden. Der Transport ausgeschlachteter Tiere, von Ile 205

oder Eingeweiden aus den Schlachthäusern oder Wön gleichen Räumen nach der Verkaufsstätte darf nur aicht reinlicher und vollständiger Ueberdeckung mit pp De (nicht mit Stroh oder ähnlichem) in offenen oder in e berd lich gehaltenen, geschlossenen Wagen oder Karren, rb in sauberen Kisten oder Körben, der Transport von 0 nur in gut schließenden, mit Deckeln versehenen saube Gefäßen erfolgen. Der Transport von Fleisch usw. Di Säcken ist verboten. bemn Häute, Därme, Borsten, Klauen, Hörner und an we Schlachtabfälle dürfen auf Fleischtransportmitteln Höfl. in einer Verpackung befördert werden, welche eine unne unreinigung des gleichzeitig oder später zu befördern nam Fleisches ausschließt. nnn Das Aufhängen und Aufstellen von Fleisch usw vern Straßen und Plätzen, in Wohnräumen, Hausgängen. Al Hofräumen ist verboten. Wenn jedoch für das Erkall 0 ů lassen von Fleisch geeignete Räume nicht zur Verfü rei stehen, kann das vorübergehende Aufhängen in saub Sch Hofräumen zugelassen werden, sofern diese Hofräum 10 frischen Luft genügend zugänglich sind und das Fle mün so aufgehängt werden kann, daß eine Berührung du Mor Hunde, Katzen und Geflügel sowie eine sonstige zwei Unreinigung ausgeschlossen ist. verb Die Aufbewahrung der technisch verwertbaren Schl D abfälle(Häute, Borsten, Hörner, Knochen usw.) kim. nicht im Schlachtraum stattfinden, sondern nur in 6. d sonderen, nicht für ungeeignet erklärten Räumen 10 Behältern der Hofreite, und zwar so, daß eine Belästig genr des Betriebes oder der Nachbarschaft durch Fliegen üble Gerüche nicht stattfindet. Diese Abfälle im Falle ungeeigneter Aufbewahrung oder stattfinde! 0 Belästigung sofort aus der Hofreite entfernt und ih Bestimmung zugeführt werden. ö Die technisch nicht verwertbaren Schlachtabfälle 0 Ausnahme des Inhaltes von Magen und Därmen, W8 auf die Düngerstätte entleert werden kann) und die N 0 der Fleischbeschau als genußuntauglich befundenen 1 gane und kleineren Fleischteile sind in einem wasse 5.8 durchlässigen, verschließbaren Behälter(Konfiska nach hälter) aufzubewahren, und durch die Ortspol nach behörde nach der Vorschrift des 9 45 der Ausführu f bestimmungen zum Reichsfleischbeschaugesetz unschög⸗ und! zu beseitigen, sofern die sofortige Vernichtung durch Wiü brennung im Betriebe nicht erfolgen kann. ö bi 06 Nach jeder Entleerung ist der Konfiskatbehälter For zu ein Fünftel seines Rauminhalts mit Kalkmilch Len einem sonstigen geeigneten Desinfektionsmittel ebe füllen. men Zu den Konfiskatbehältern sind zwei Schüsseln zu schaffen. Den einen erhält der Fleischbeschauer, à) anderen die Ortspolizeibehörde, letztere zum Zwe Ausgabe der Konfiskate an den Beauftragten der W abdeckerei. Die Behälter sind verschlossen zu halten dürfen nur zum Zwecke des Einwurfs, der Leert Reinigung und Füllung mit Desinfektionsmi b) geöffnet werden. C In Gemeinden, in denen wenig Schlachtungen 0 genommen werden, können die Abfälle in einem einzus d) genügend großen Behälter aufbewahrt werden, E 2.. sofortige Vernichtung(Verbrennung) nicht erfo ö ann. Die Senkgrube ist verschlossen und wasserundurchl ö zu erhalten. Sie ist nach Bedarf zu leeren, zu rein und zu desinfizieren und darf keineswegs überlan Die Entleerung in Gossen, Gräben, Flüsse, Teiche Pla andere Gewässer ist verboten. Plä

Regen⸗, Küchenwässer und Jauche dürfen nicht in Senkgrube geleitet werden.