14 21006 ist dem Urteil des beamteten Tierarztes erforderlich
Die zuholen. —0 Scla⸗ Beleuchtung hat auch in bereits bestehenden 0 Helen hthäusern in den Gemeinden, in denen elektrische zu efolgen. besteht, durch lichtstarke elektrische Lampen Di
nustel Jafferversorgung hat Anschluß an die Gemeinde⸗ Uis frei rleitung zu finden. Wo diese fehlt, muß einwand⸗ 1 run runnenwasser benutzt werden, d. h. Wasser aus und nen, die mindestens 10 Meter von Abort, Jauche⸗ In anggrube entfernt sind. zweckn Inneneinrichtung eines Schlachtraums muß eine ö ieres zßige und feste Vorrichtung zum Aufwinden des ein st beschafft werden. Außerdem muß sich am Boden welchenter, sicher verankerter Eisenring befinden, an ö können die Tiere beim Töten angebunden werden
Eugt R Zabpalen oder eiserne Tragstangen sind in genügen⸗ bringen Uin etwa 2 Meter Höhe fest und derart anzu⸗ den W daß die daran gehängten Fleischteile nicht mit reich änden in Berührung kommen und daß bei aus⸗ uder Tagesbeleuchtung eine sachgemäße Fleisch⸗ 10 0 ausgeführt werden kann. — beim tiefsten Punkt, von dem aus die Ableitung der seh werkst ll Hachten usw. entstehenden Flüssigkeiten be⸗ seih der zelligt wird, ist ein Wasserverschluß anzubringen, In im Reinigen eingerichtet sein muß. 4 alleinstezrrittelbarer Nähe des Schlachtraumes bzw. der 10 fernung henden Wurstküche, aber in genügender Ent⸗ 0 einzuri vom Brunnen, ist eine wasserdichte Senkgrube lei m.hten, in welche durch eine unterirdische Röhren⸗ wässer lediglich die beim Schlachten sich ergebenden Ab⸗ 0 Blut, flüssige Abgänge usw. eingeleitet werden sser„Die Einleitung von Tagewässern, Küchen⸗ Senkar, Fauche aus Abtritten oder Stallungen in die 05 mehr ube ist verboten. Die Mauern der Grube, die nicht afen m 1 Kubikmeter Fassungsraum besitzen darf, dbielme mit Gebäuden nicht zusammenhängen; sie müssen meter u in einem Abstand von mindestens 10 Zenti⸗ as on Gebäuden für sich aufgeführt werden. 705 deren Weie Konstruktion der Grube anbelangt, so sind einer 5 ände wenigstens 1 Stein stark und ihr Boden in eing oppelten Backsteinflachschicht mit diagonal zu⸗ meter⸗H gerichteten Lagerfugen oder in einer 10⸗Zenti⸗ überwzretonschicht herzustellen. Die Grube selbst ist zu eiten en, mit einer 45445 Zentimeter im Lichten 10 schließe Einsteigöffnung und letztere mit einem gut Alles en Deckel von Eisen oder Stein zu versehen. 5 gebran auerwerk der Grube muß aus besten, hart⸗ mörtel ten Backsteinen(sog. Klinkern) und in Zement⸗ ö e. 1 sorgfältiger Weise ausgeführt und sämtliche sowie Boden und Decke— letztere innen und
N V Dnden u hat durch einen Kanal von gut glasierten
atte er zu dichten sind. Der Kanal muß ein möglichst
der 9 e endigen.
urstrüch dem Eingang zum Schlachtraum oder zur
Met. Oe befindliche Teil des Hofes muß auf mindestens Länge und 2 Meter Breite undurchlässig ge⸗
Allgemeines: Auszüge aus Polizeibestimmungen 9⁷
vorri* Hei seaung für die sich bildenden Dämpfe anzubringen. sie edem Umbau ist die etwa fehlende Lüftung, sofern
Die Schlachtstätte ist dauernd in einem guten bau⸗ lichen und sauberen Zustand zu erhalten. Insbesondere sind Mängel und Beschädigungen im Fußboden, im Verputz oder Belag der Wände, im Anstrich, sowie in den Abzugsrinnen und Kanälen und an den Lüftungs⸗ einrichtungen alsbald zu beseitigen. Der Anstrich im Innern des Schlachthauses und der Wurstküche ist min⸗ destens alle zwei Jahre vollständig zu erneuern.
Aus besonderen Gründen kann das Kreisamt auf ge⸗ hörig begründeten Antrag von einzelnen der vorstehenden Bestimmungen Befreiung erteilen. Ferner kann das Kreis⸗ amt auf Antrag die Weiterbenutzung bereits bestehender Metzgereibetriebe, die den Vorschriften dieser Polizei⸗ verordnung nicht entsprechen, unter bestimmten Vor⸗ aussetzungen widerruflich gestatten.
(Amtsverkündigungsblatt vom 24. Oktober 1924).
Schlachtordnung für den Kreis Gießen.
Der Transport des Schlachtviehs hat stets mit Vor⸗ sicht und ohne Tierquälerei zu erfolgen. Das Hetzen durch Hunde ist verboten.
Zum Führen von Großvieh dürfen unter Ausschluß der Lehrlinge nur Gehilfen der betreffenden Metzger, sowie andere Personen im Alter von nicht unter 18 Jah⸗ ren verwendet werden. Bullen müssen beim Transport durch mindestens einen vom Kopf bis zum rechten Vorder⸗ bein anzubringenden Strick gebunden, sowie mit Wurf⸗ stricken und nötigenfalls mit Augenklappe versehen und durch mindestens zwei erwachsene Personen geführt werden.
Dem Kleinvieh dürfen weder in den Eisenbahnwagen noch auf sonstigen Fuhrwerken die Beine gefesselt werden. Die zum Transport benutzten Fuhrwerke müssen so eingerichtet sein, daß das Kleinvieh weder mit den Köpfen noch mit anderen Körperteilen vom Wagen herabhängt oder an den Rädern schleift. Die Tiere dürfen nicht über⸗ einander liegen, sondern müssen sich freibewegen können.
Das Schlachten außerhalb der kreisamtlich genehmigten Schlachträume ist verboten. Die Benutzung des Hofes zum Schlachtbetrieb ist nur insoweit zulässig, als der Hof mit undurchlässigem Material abgedeckt ist.
Die der Fleischbeschau unterliegenden Tiere dürfen, außer bei Notfällen, nur in den kreisamtlich festgesetzten Schlacht- und Beschauzeiten geschlachtet werden.
Personen, die nur für ihren Haushaltungsbedarf schlachten, dürfen Schlachtungen von Tieren nur inner⸗ halb ihrer Hofreiten vornehmen.
Ausnahmen können aus zwingenden Gründen den Metzgern durch das Kreisamt, den Privaten durch die Ortspolizeibehörde gestattet werden.
Alle Schlachtungen haben so stattzufinden, daß die Anwohner weder durch den Anblick des Schlachtens, noch durch die damit verbundenen Geräusche belästigt werden. ö
Während des Schlachtens, Abhäutens, Ausweidens und Zerlegen der Tiere darf schulpflichtigen Kindern und fremden unbefugten Personen Einblick in den Schlacht⸗ raum nicht gewährt werden.
Beim Schlachten ist schnell, ohne Quälerei, mit aller Vorsicht und nach Handwerksgebrauch zu verfahren.
Sämtliche Tiere sind vor dem Schlachten durch An⸗ wendung geeigneter Apparate(Schlagbolzenmaske, Bolzenschußapparat, Schlagbolzen) oder durch Kopf⸗ schlag zu betäuben. Das Schlachten von Großvieh ist durch mindestens zwei männliche Personen in der Weise auszuführen, daß ein Mann den Kopf des Tieres fest⸗ hält, der andere die Betäubung und Tötung herbeiführt.
Genickschlag und Genickstich sind verboten.
Das Aufhängen und die Verarbeitung der Tiere, sowie das Rupfen des Geflügels darf erst nach einge⸗ tretenem Tode geschehen.


