Jahrgang 
1927
Seite
96
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96 Abschnitt I

Frische tote Seefische dürfen bei warmer Witterung nur in laehalten wer oder in Eis verpackt aufbewahrt

oder feilgehalten werden.

Die Verpackung von Fleisch usw. zum Versand mit der Post oder Eisenbahn darf erst nach völligem Erkalten erfolgen.

Das Feilhalten und der Verkauf des Fleisches von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und Hunden sowie der aus solchem Fleisch hergestellten Fleischwaren unterliegen außerdem den besonderen Vorschriften des 918 Absatz 2 bis 4 des Reichsfleischbeschaugesetzes.

Alle Zubereitungs⸗, Aufbewahrungs⸗ und Verkaufs⸗ räume sind stets in reinlichem Zustand zu erhalten. Sie müssen trocken, ausreichend belichtet, leicht zu reinigen und direkt ins Freie gut lüftbar sein. Sie dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit Schlafzimmern stehen und nicht als Schlaf⸗, Wohn⸗ oder Waschräume benutzt werden.

Die genannten Räume dürfen sich nicht in unmittel⸗ barer Nähe befinden von Stallungen, Düngerstätten, Jauchegruben, Aborten, Häutelagerplätzen und anderen Stätten, welche Fliegen anziehen und üblen Geruch verbreiten.

In den genannten Räumen dürfen nur zum Betrieb gehörige Arbeiten verrichtet werden.

Es ist verboten, in den Räumen solche Gegenstände unterzubringen, welche dem Betrieb nicht dienen.

Hunde und Katzen dürfen in den Räumen nicht ge⸗ duldet werden. Fliegen und Ungeziefer sind mit allen geeigneten Mitteln fernzuhalten.

Die zur Zubereitung, Aufbewahrung und zum Aus⸗ wiegen des Fleisches usw. dienenden Einrichtungen und Geräte sind stets in reinlichem Zustand zu erhalten und dürfen zu anderen Zwecken nicht benutzt werden.

Die Einrichtungen und Geräte dürfen auf Straßen, öffentlichen Plätzen, in Hausfluren und Hofräumen nicht derartig aufgestellt oder gehängt werden, daß sie einer Verunreinigung ausgesetzt sind.

Alle Metallgeräte, insbesondere Maschinen, Kessel, Fleischhaken, Messer, Beile, Sägen, Büchsenöffner u. dgl. müssen stets rostfrei sein und gehalten werden. Un⸗ saubere und verrostete Einrichtungen und Geräte können beschlagnahmt und auf Kosten des Besitzers in ordnungs⸗ mäßigen Zustand versetzt werden.

Die Tische, Auslagebänke, Regale usw. sollen mit Marmor⸗, Schiefer⸗, Porzellan⸗, Glasplatten oder dgl. belegt oder in sonstiger Weise glatt und abwaschbar her⸗ gestellt sein und dürfen keine Spalten und Risse zeigen.

Alle zur Beförderung von Fleisch usw. dienenden Geräte und Gegenstände müssen so eingerichtet sein, daß während der Beförderung Waren nicht herabfallen oder beschmutzt werden können. Sämtliche Geräte und Gegen⸗ stände müssen stets sauber gehalten werden.

Das Verbringen von Fleisch usw. über die Straße zu

den Bestellern darf nur in sauberen, geschlossenen oder mit einem reinen Tuche bedeckten Gefäßen(Mulden, Schüsseln, Töpfen, Körben, Kisten usw.) erfolgen, über die zum Schutze gegen Nässe nötigenfalls noch ein sauberes Wachstuch oder sonstiges wasserdichtes Tuch zu legen ist. Die das Fleisch usw. tragenden Personen müssen reinlich gekleidet sein.

Die Beförderung von ausgeschlachteten Tieren, von Fleisch usw. darf nur nach reinlicher und vollständiger Ueberdeckung mit Tüchern(nicht mit Stroh oder ähn⸗ lichem) oder in reinlich gehaltenen und geschlossenen Wagen oder Karren, in sauberen Kisten oder Körben, der Transport von Blut nur in gut schließenden, mit Deckeln versehenen Gefäßen erfolgen.

Die Beförderung von Fleisch und Fleischwaren in Säcken ist verboten.

Häute, Därme, Borsten und andere Schlachtabfälle dürfen auf Fleischtransportwagen nur in einer Ver⸗

vorri packung befördert werden, welche eine Verunreinihlt ů Heiser des gleichzeitig oder später zu befördernden Fleish sie wac ausschließt. st, na⸗ Die in dieser Verordnung erlassenen Vorschr Die gelten für: Metzgereien, Schlachtstätten von Viehhän Schlach

lern und sonstigen Personen, welche sich gelegentlich n B Schlachtung und Fleischverkauf befassen, für Flei zu erf Fleischwaren⸗, Wild⸗ und Geflügelhandlungen, son i für alle Geschäfte, welche im Nebengewerbe oder wasserl Märkten Fleisch und Fleischwaren frisch oder als Dau weies ware(Konserve), roh oder zubereitet, feilhalten und d kaufen, einerlei, ob das Fleisch und die Fleischwal von Schlacht⸗ oder anderen Tieren herstammen.

(Amtsverkündigungsblatt vom 24. Oktober 199

Ei Die Einrichtung der Metzgereien im Kreis Gießen 65 sta Bei der Auswahl des Platzes für die Anlage Schlachtraumes ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß Anwohner durch das Schlachten und die damit verbu denen Arbeiten und Geräusche nicht belästigt werde Schlachträume und Wurstküchen müssen so liegen, 0 sie üble Gerüche und Fliegen nicht aus ihrer Nachbar anziehen. Sie dürfen sich daher nicht in der Nähe Abortanlagen, Jauchegruben, Dungestätten usw. befinde Schlachträume und Wurstküchen müssen massiv 4 gestellt werden. Der Schlachtraum muß mindesteh 3 Meter hoch, 4,50 Meter lang und 3 Meter breit sen der

Bei Wurstküchen genügt in besonderen Fällen eine Bode In fläche von 8 Quadratmeter. allens

Die Wurstküche muß vom Schlachtraum getrennt s V In kleinen Betrieben, d. h. in solchen, in denen nicht 6 jeder Woche geschlachtet wird, darf der Wurstkessel Schlachtraum selbst aufgestellt werden. wässer

Der Fußboden, der in allen Teilen nach einem tieffe dürfer Punkt Gefälle haben muß, ist durch Zementieren odi wäsfen. durch gut gefugte Steinplatten und Klinker oder razzo, alles auf mindestens 10 Zentimeter dicker Betoß unterlage, wasserdicht herzustellen. Das Dielen des Fu bodens ist durchaus untersagt.

Die Wände müssen, falls nicht eine Verkleidung di selben mit Tonplättchen oder degleichen erfolgt, bis eine Höhe von 2 Meter vom Fußboden ab mit Zemen darüber mit gutem Kalkmörtel glatt verputzt und in W einspringenden Ecken der Wände und zwischen Wänd. und Boden nach einem Radius von nicht unter 10 Zen metern abgerundet werden. Der Anstrich hat auf Höhe des Zementverputzes mit heller(nicht roter 1108 w brauner) Oelfarbe, an den übrigen Teilen der Wäln und an der Decke, falls nicht eine bessere Ausführung vo gezogen wird, mit Kalkfarbe zu geschehen. W

Die Türen sollen genügend groß und dicht schließe eingerichtet sein. 0

Die Haupteingangstür zum Schlachtraum muß9 destens eine Höhe von 2 Meter und eine Breite ů0 1,20 Meter aufweisen; sie muß an einer von der Str Ecken abgewendeten Seite gelegen sein. 120 8

Die Fenster müssen groß, sauber und dicht verschlieh bar sein. Die Gesamtfensterfläche soll ½/ der Boden m fläche betragen. Die Fensterfläche ist zu vergröße wenn die Fenster sämtlich oder teilweise nach dunt Höfen führen. Zur besseren Lüftung müssen die Fen 0 Oberlichter tragen, deren freie Oeffnung mit 0 maschigem Fliegengitter versehen sein muß. Auch sih tarkes die Fenster zu demselben Zweck möglichst an gegenübt⸗ liegenden Wänden anzubringen. Die Fenster nach Der Sonnenseite sollen mit Läden versehen sein. I1N 2 urstk

Die Lüftung hat außer durch die Fenster durch eits dicht unter der Decke beginnenden Luftschacht von 90 oflaste destens 15 Zentimeter Durchmesser zu erfolgen. 5001 start Schacht ist bis über das Dach zu führen. Es empfie abe sich, über dem Kessel außerdem eine besondere Abzu A

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