Jahrgang 
1927
Seite
95
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sowie

führen

e) Barsoys

½ Mastiffs,

0 Zieh⸗ und Metzgerhunde,

alle aus Kreuzungen dieser Rassen hervorgegange⸗

Hu de alb der bewohnten Teile der Stadt müssen alle

er in Ziffer 1 erwähnten Art mit einem das wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein. unde sind an einer kurzen Leine oder Kette zu 2 in dem Botanischen Garten,

Im den öffentlichen gärtnerischen Anlagen inner⸗ 3 alb der Gemarkung Gießen,

auf den Bahnsteigen der Bahnhöfe.

1% plaägee Besitzer oder Begleiter von Hunden dürfen Rasen⸗

lichen

haftete 5

leich'umenbeete, Gebüschanpflanzungen und der⸗

nicht 96 in den öffentlichen Anlagen durch die Hunde

Es etreten lassen. ist verboten, Hunde in öffentliche Dienstgebäude, in

Wi Teil Haften oder Wirtsgärten innerhalb der bewohnten

ärkte er Stadt, zu öffentlichen Feierlichkeiten, auf enuß oder in Räume mitzubringen, wo Nahrungs⸗ oder Di mittel hergestellt oder feilgehalten werden. hinder esitzer oder Begleiter von Hunden haben zu ver⸗ Geheul waß die Ruhe durch andauerndes Gebell oder 15 ihrer Hunde gestört wird.

nke Hunde oder läufige Hündinnen sind auf öffent⸗ traßen, Wegen und Plätzen an der Leine zu Sichtbar kranke sowie mit Hautkrankheiten be⸗ 1 unde müssen zu Hause eingehalten werden. Art Polizei⸗Behörde ist berechtigt, auch Hunde anderer

führen.

beson und Rassen, als die in Ziff. 1 aufgeführten, durch

Bes dere, öffentlich bekannt zu machende Anordnung den

Aufentt nkungen des§1 zu unterwerfen; sie kann den

lichen halt bösartiger oder kranker Hunde auf öffent⸗ E Straßen, Wegen und Plätzen verbieten.

05 wur verboten, zur Nachtzeit, d. i. in der Zeit von

2 abends bis 6 Uhr morgens, Hunde ohne Aufsicht

laufen entlichen Straßen, Wegen und Plätzen frei umher⸗

1 zu lassen.

vom leden Hund, der in das nach 8 1 der Verordnung von er Nobember 1899, die Hundesteuer betreffend, getra r Bürgermeisterei zu führende Hunderegister ein⸗ fortlauf ist, erhält sein Besitzer eine Blechmarke mit iragen shar er Nummer, die der Hund am Halsband zu verordde, die entgegen den Bestimmungen dieser Polizei⸗ eißen ung nicht angeleint oder nicht mit einem das der y wirksam verhindernden Maulkorb oder nicht mit Hunteschriebenen Blechmarke versehen sind, so⸗

unde, die an den oben genannten Orten oder 1 achtzeit frei herumlaufen, können polizeilich ein⸗ Den werden, falls der Besitzer nicht zur Stelle ist Ier Hund in Gewahrsam nimmt. gen mefangene Hunde werden in Verwahr und Pflege en men und fünf Tage lang zur Auslösung bereit ge⸗ gegen ie werden an die Empfangsberechtigten nur der unt rstattung des Betrags herausgegeben, der von durch erzeichneten Behörde als Entschädigung für die der 58 Einfangen und die Verpflegung der Hunde werden erwachsenen baren Auslagen festgesetzt

V.* werden roalb der fünftägigen Frist nicht ausgeloste Hunde oder Betdte zugunsten der Polizeikasse veräußert

(Amtsverkündigungsblatt vom 11. April 1921.)

Da Brotverkauf.

einerl6 Kreis Gießen zum Verkauf kommende Brot, 2000 Gn welcher Mischung, darf nur in Gewichten von ramm und 1000 Gramm hergestellt werden.

Allgemeines: Auszüge aus Polizeibestimmungen

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Die Verringerung des Brotgewichts durch Austrocknen darf 24 Stunden nach der Herstellung bei 2000 Gramm Brot höchstens 50 Gramm, bei 1000 Gramm höchstens 25 Gramm, später als 24 Stunden nach der Herstellung bei 2000 Gramm nicht über 80 Gramm, bei 1000 Gramm nicht über 40 Gramm betragen.

Das von den Bäckern und Brothändlern zum Ver⸗ kaufe ausgebotene Brot muß stets mit dem wohl aus⸗ gedrückten Namenszeichen des betreffenden Bäckers ver⸗ sehen sein.

In jeder offenen Verkaufsstelle, in welcher Brot feil⸗ geboten wird, sind die Preise und das Gewicht des zum Verkaufe kommenden Brotes durch einen mit dem poli⸗ zeilichen Stempel versehenen, von außen sichtbaren An⸗ schlag täglich während der Verkaufszeit zur Kenntnis des Publikums zu bringen.

Der Anschlag ist in gut lesbarem Zustande zu erhalten und bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Preise oder Gewichte durch einen mit dem polizeilichen Stempel zu versehenden neuen Anschlag zu ersetzen.

Das Feilhalten von Brot zu höheren als den an⸗ geschlagenen Preisen, sowie der Verkauf von Brot mit geringerem als dem angeschlagenen Gewicht ist verboten.

Die Bäcker und Brothändler sind gehalten, im Ver⸗ kaufslokale eine Wage mit den erforderlichen geeichten Gewichten an einem leicht zugänglichen Orte aufzu⸗ stellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen des verkauften Brotes zu gestatten.

Für etwaiges Mindergewicht hat der Verkäufer auf⸗ zukommen.

(Amtsverkündigungsblatt vom 18. Juni 1925.)

Speiseeisverkauf. Speiseeis darf an Kinder unter 14 Jahren auf öffent⸗ lichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht verkauft werden. Wer Speiseeis feilhält, darf sich in der Ausübung dieses Gewerbes

1. Spielplätzen während der Dauer von Bewegungs⸗ spielen,

2. Schulgrundstücken während der Pausen, sowie während der Zeit von einer halben Stunde vor Beginn des Unterrichtes bis eine halbe Stunde nach seinem Schluß auf weniger als 200 m nicht nähern.

(Polizeiverordnung vom 10. Mai 19ʃ11.) (Kreisblatt Nr. 39 vom 16 Mai 1911.)

Verkehr mit Fleisch und allen übrigen von Tieren

herstammenden Fleischwaren.

Waren, die nicht zum menschlichen Genuß dienen, müssen vom Fleisch usw. derartig getrennt sein, daß eine Verunreinigung der letzteren nicht stattfindet.

Schädigende Einflüsse der Witterung und der Sonne sind vom Fleisch usw. fernzuhalten.

Der Hausierhandel mit Fleisch usw. ist verboten.

Das Betasten des zum Verkehr fertiggestellten Fleisches usw. durch die Käufer ist verboten und darf auch von dem Verkäufer nicht gestattet werden.

Zum Einwickeln von Fleisch und frischen Fleischwaren darf nur reines, unbedrucktes und unbeschriebenes Papier benutzt werden.

Hackfleisch darf während der warmen Jahreszeit nicht vorrätig gehalten werden, sondern ist bei Bedarf stets frisch herzustellen.

Das Aufbewahren von Fleisch usw. hat freihängend zu geschehen. Fleischwaren, welche nicht aufgehängt werden können, sind auf Marmor⸗, Glasplatten u. dgl. oder auf sauberen Geschirren möglichst ausgebreitet aufzustellen. Frisches, oder gekochtes, oder gebratenes Fleisch sowie Würste und andere Fleischwaren dürfen, abgesehen von Konserven in Dosen oder Gläsern, nicht längere Zeit auf⸗ einander geschichtet aufbewahrt werden.