Jahrgang 
1927
Seite
94
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schaffenheit geeignet find, die Vorübergehenden zu beschädigen, zu belästigen oder zu beschmutzen(wie Metzgerbollen, Bäcker⸗ und Marktkörbe, Kaminfeger⸗ utensilien, landwirtschaftliche Geräte und dergleichen), auf den Bürgersteigen der von der Ost⸗, Süd⸗, West⸗ und Nordanlage eingeschlossenen inneren Stadt zu befördern. Unter BezeichnungBürgersteig sind in dieser Ver⸗ ordnung allgemein die Fußwege bis zur Gosse begriffen, ohne Unterschied, ob dieselben erhöht und gepflastert sind oder nicht. (Polizeiverordnung vom 2. März 1901.)

Verhalten in Badeanstalten, beim Bootfahren und in der Pferdeschwemme.

Die polizeiliche Aufsicht über die Badeanstalten, die Freibäder und die den Wassersportvereinen unmittelbar an ihren Bootshäusern zugebilligten Badeplätze an der Lahn steht dem Polizeiamt zu, das sie durch seine Voll⸗ zugsorgane ausübt.

Den Weisungen der Polizeibeamten ist in jedem Falle Folge zu leisten.

Das Baden in der Lahn und ihren Nebenflüssen ist innerhalb der Gemarkung Gießen nur in den Bade⸗ anstalten und den städt. Freibadeplätzen gestattet.

Den Wassersportvereinen ist es außerdem gestattet, in der freien Lahn in unmittelbarer Nähe ihrer Boots⸗ häuser zu baden.

Soweit das Baden nicht in geschlossener Zelle statt⸗ findet, haben die Badenden Badehose oder Badeanzug zu tragen.

Jeder Unfug und jedes ungeziemende Verhalten beim Baden und in den Badeanstalten ist untersagt. Ebenso ist jede Beschädigung der Badeanstalten und Ufer⸗ anlagen sowie deren Bestandteile und Zubehör verboten.

Das Mitnehmen von Hunden in die Badeanstalten ist nicht gestattet.

Die Benutzung von Seife, das Waschen von Kleidungs⸗ stücken innerhalb der Badeanstalten sowie jede Ver⸗ unreinigung der Badeanlagen und Einrichtungen ist untersagt.

Die Badeanstalten dürfen nur gegen Entrichtung des festgesetzten Eintrittsgeldes betreten werden.

Männlichen Personen ist es untersagt, die Frauen⸗ badeanstalt und Frauenbadeplätze zu betreten oder nach ihnen hinüberzuschwimmen.

Die Besitzer der Badeanstalten, ihre Vertreter und Gehilfen sind verpflichtet, für die Beachtung der er⸗ lassenen Vorschriften Sorge zu tragen.

Das Tränken, Schwemmen oder Waschen von Tieren in der Lahn ist nur unterhalb des am Elektrizitätswerk gelegenen Wehres gestattet.

Boote dürfen solchen Personen nicht überlassen werden, von denen eine Gefährdung für sie selbst oder andere oder für Eigentum zu besorgen ist.

Die Boot fahrenden Personen müssen wenigstens mit Bade⸗ oder Ruderanzügen bekleidet sein.

Es ist verboten, unmittelbar an den Badeanstalten entlang mit Booten auf und ab zu fahren.

(Polizeiverordnung vom 2. September 1926.) (Amtsverkündigungsblatt Nr. 73 vom 10. Sept. 1926.)

Fluglandeplatzbestimmungen.

Die Grenzen des in der Gemarkung Gießen auf dem Vordersten Stolzen Morgen liegenden Flugplatzes sind durch weißgestrichene, an den Endpunkten nieder⸗ gelegte Bretter kenntlich zu machen.

Das Betreten und Befahren des Flugplatzes sowie das Reiten auf demselben ist Unbefugten verboten. Der Flugplatz bleibt ausschließlich dem Luftverkehr vor⸗ behalten.

94 Abschnitt 1 ů

Zuschauer dürfen sich nur auf den zugewiesenen stellungsplätzen aufhalten.

Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen und ander Fahrzeugen darf nur auf den zugewiesenen Plätzen solgen. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die

Start⸗ und Flugleitung zur Verfügung stehen, und ö

als solche kenntlich gemacht sind. 6 Hunde müssen an einer kurzen Leine geführt werdig Die allgemeinen Bestimmungen über das Führen v Hunden(Maulkorbzwang und dergleichen) werden dun diese Verordnung nicht berührt. Der Luftverkehr im Gebiet des Fluglandeplaßh Gießen untersteht hinsichtlich Ordnung und Sicher sowie des Signaldienstes der Polizeiflugwache Gieße Jeder beabsichtigte Start ist rechtzeitig von der 0 leitung der Polizeiflugwache zu melden; ebenso ist 00 bevorstehende Landung eines von außerhalb zu wartenden Flugzeuges zu melden. Der Motor eines Flugzeuges darf nur laufen, wen

sich im Führersitz eine mit der Bedienung desselben W

traute Persönlichkeit befindet. 3Ih Flugzeuge dürfen nur auf dem von der Polizeisl

wache im Einvernehmen mit der Flugleitung bestimm!.

Platze aufgestellt werden.

Das Abhremsen des Flugzeugmotors hat stets so zu folgen, daß Gebäude und die Standplätze der anden Werosr. von dem Propellerwind nicht getrofft werden. ö

Sobald an der Polizeiflugwache der rote Ball 900 f

gezogen wird, oder rote Leuchtkugeln abgeschossh werden, ist jeder Start verboten. Bei jedem Start wird durch einen Beamten der Rag zeiflugwache mit einer weißen Flagge die Absah erlaubnis und die Startrichtung angezeigt. Ohne Die Erlaubnis ist dem Flugzeugführer ein Start untersah Beim Starten ist vom Nachbarflugzeug stets en Mindestentfernung von vierzig Meter innezuhalten. 6 Das Betreten der Räume der Flugleitung, der stätten und anderer, der Bodenorganisation des Huh verkehrs dienenden Räumlichkeiten ist ohne besonde⸗ Genehmigung der Flugleitung im Benehmen mit 5 Polizeiflugwache untersagt. 0 Es ist verboten, in der Nähe der Flugzeuge und 0 Tankanlagen zu rauchen, unverwahrtes Feuer andere Leuchtmittel außer elektrischen Glühlampen 10 Ueberglocken zu benutzen sowie brennende Streichhöll fortzuwerfen. In den Werkstätten müssen Handfeuerlöscher betrie 1702 fertig bereitstehen. Die Inhaber der betreffendi Räume sind hierfür verantwortlich. Sie sind verpflichig. allen behördlichen Weisungen bezüglich Beschaffung u Erhaltung von Feuerlöschgeräten Folge zu leisten. Den Anordnungen der Beamten des Luftübe wachungsdienstes ist Folge zu leisten. (Polizeiverordnung vom 20. Oktober 19900 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 86 vom 26. Oktober 1920˙

Aufsicht über Hunde. 6 Innerhalb der bewohnten Teile der Stadt müsse auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen 1. bissige oder von der unterzeichneten Behörde 10 ö bissig bezeichnete Hunde mit einem das Beißg wirksam verhindernden Maulkorb versehen seg und an einer kurzen Kette oder Leine gefüh werden, 2. Hunde der nachstehenden Rassen a) Bernhardiner, b) Neufundländer, c) Leonberger, I9V d) Doggen(Deutsche, Ulmer, Dänische und Bu doggen),