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u w 5 mit einer Laterne versehen sein. Es genügt nicht,
nende der vorderste von mehreren Radfahrern eine bren⸗ ö De Laterne an seinem Rad hat.) in e.Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, ö r Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung werfe Menschen, insbesondere die Führer von Fuhr⸗ Glo n, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares auf enzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades merksam zu machen. heichen an unübersichtlichen Stellen ist das Glocken⸗ sofort zu geben. Das Abgeben des Glockenzeichens ist sche einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder u werden. * Der Gloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. zönendebrauch von Signalpfeifen, Hupen und beständig sogen en Glocken(Schlittenglocken u. dgl.), sowie von ertt dn Radlaufglocken ist untersagt. Went. der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade Fahrr. oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem ö Erden Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht falls n, so hat er langsam zu fahren und erforderlichen⸗ D alefoct abzusteigen. Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts öges Hehen Wendung, nach links in weitem Bogen zu
ö Fahrb Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der werke ahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhr⸗ gän 10 Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fuß⸗ en, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig die enügend nach rechts auszuweichen, oder, falls dies lange imstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, so⸗ 48 zzusteigen, bis die Bahn frei ist. fahrze Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraft⸗ trans ugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Vieh⸗ ersolgen oder dergleichen hat auf der linken Seite
Fahrb unübersichtlichen Stellen, sowie überall, wo die engt ist n durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. ver⸗ ist, ist das Ueberholen verboten. Radfahren ist, außer auf den für den Radfahr⸗ wegen) eingerichteten besonderen Wegen(Radfahr⸗ und Mater auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen schafte ützen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ort⸗ Raeben darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den Bank den Fahrwegen hinführenden nicht erhöhten etten stattfinden. weiche Radfahren auf solchen Fußwegen, die das Aus⸗ Vorans gestatten, ist außerhalb der Ortschaft unter der Fußgäntedung zulässig, daß die Radfahrer stets den d Fußiun in angemessener Entfernung ausweichen, Da ußweg freilassen und nötigenfalls absteigen. und z mkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren oder Inliche Bewegungen, die geeignet sind, Menschen oder Tiere mn zu gefährden, den Verkehr zu stören, Als solc scheu zu machen, sind verboten. oder Deehe Radfahrbewegungen werden z. B. in engen elebten oder abschüssigen Verkehrsstraßen ins⸗ Unnötia angesehen. Selt iges Hin⸗ und Herfahren, wie es besonders häufig Pe 3n ersweg vorkommt, das Mitnehmen einer zweiten durch(nicht kleiner Kinder) auf einem Fahrrad, wo⸗ Lenken, Ausweichen und Anhalten erschwert bar hint Fahren auf einem Pedal, das Fahren unmittel⸗ andere er oder neben einem Straßenbahnwagen oder Auf d ahrzeugen und dergleichen. en Haltruf oder das Haltzeichen eines als solchen
kenn„ amzuhellen Polizeibeamten hat jeder Radfahrer sofort
Id Radfahrverbote. Fußwegen der Stadt Gießen verboten:
ndfahren ist auf nachstehenden Straßen, Gassen
Allgemeines: Auszüge aus Polizeibestimmungen 9³
Gäßchen„Auf der Bach“,
Dammstraße(enger Teil) zwischen Haus Nr. 22 und Walltorstraße,
Dreihäusergasse,
.Erlengasse(enger Teil) zwischen dem Haus Nr. 7 und Sonnenstraße,
Essiggasse,
Rittergasse(enger Teil) zwischen Mäusburg und Haus Nr. 13,
Sandgasse(enger Teil) zwischen Marktstraße und Haus Nr. 5,
Wege in den städtischen Anlagen,
Fußweg über die Oberhessische Bahn zwischen
Wetzlarer Weg und Bahnhof,
Fußweg zwischen Wilhelm⸗ und Liebigstraße an der Katholischen Kirche entlang, 11. Fußweg zwischen Alicen⸗ und Bleichstraße an der Wieseck entlang, 12. Fußweg zwischen Roon⸗ und Moltkestraße an der Wieseck entlang, 13. Heinrich⸗Schreiber⸗Weg, 14. Fußweg nach dem Philosophenwald von der Ost⸗ anlage aus, 15. die von der Fahrbahn abgetrennten Fußwege nach dem Schiffenberg entlang der Kreisstraße und des Alten Steinbacher Wegs, 16. Fußwege im Philosophenwald, 17. Fußweg nach der Hohen Warte. Während der Marktzeit ist das Radfahren über den Brandplatz und die Marktlaubenstraße verboten.
Die Benutzung des Platzes„Oswaldsgarten“ als Uebungsplatz für Radfahrer ist verboten. (Amtsverkündigungsblatt vom 6. Oktober 1922.)
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Verkehrsverbote für Kraftfahrzeuge.
Die Mäusburg und Marktstraße dürfen mit Kraft⸗ fahrzeugen nicht befahren werden.
Der Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist ver⸗ drin in den innerhalb der Anlagen gelegenen Stadt⸗ teilen.
(Polizeiverordnung vom 20. Mai 1919.)
Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art. Die Dreihäusergasse wird für den Verkehr mit Fahr⸗ zeugen aller Art gesperrt. Unberührt hiervon bleibt das Zufahrtsrecht zu den Hofreiten der Dreihäusergasse für Anlieger, Bewohner
und deren Beauftragte.
(Polizeiverordnung vom 11. Dezember 1924.)
Fußgänger⸗Verkehrsregelung.
Die Bürgersteige sollen für den Fußgängerverkehr freigehalten werden.
Es ist deshalb verboten, auf den Bürgersteigen Wagen jeder Art, Karren, Schlitten und Fahrräder zu fahren. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Fahren mit durch Menschen fortbewegten Kranken⸗ oder Kinder⸗
wagen, sofern darin Kranke oder Kinder gefahren werden;
solche Wagen dürfen jedoch nicht nebeneinander gefahren oder aufgestellt werden.
Das Ueberfahren der Bürgersteige zwecks Ein⸗ und Ausfahrt zu und von Hofreiten und Grundstücken ist gestattet, sofern dies im Schritt, auf dem kürzesten Wege und ohne Aufenthalt geschieht.
Es ist verboten, den Verkehr durch ungerechtfertigtes Stehenbleiben, durch gewerbliche Verrichtungen, durch Feilbieten von Gegenständen, durch das Tragen von Stöcken oder Schirmen in einer andere Personen gefähr⸗ denden Weise zu hindern.
Es ist verboten außerhalb der Frühstunden von 5 bis 7 Uhr Gegenstände, die durch Form, Größe oder Be⸗


