Jahrgang 
1927
Seite
92
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Zu⸗ und Wegzug:

1. Wer in die Gemeinde Gießen einzieht, um in der⸗ selben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte er⸗ teilten Abmeldebescheinigung binnen acht Tagen vom Tage des Einzugs an(Art. 1 des Gesetzes vom 4. De⸗ zember 1874).

2. Wer aus der Gemeinde Gießen wegzieht, um seinen

gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Aufgabe des Orts, an den er verzieht, vor dem Wegzuge(Art. 2 des genannten Gesetzes).

3. Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus derselben wegziehenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An⸗ und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug(Art. 4 des genannten Gesetzes).

Wohnungswechsel.

4. Hauseigentümer von dem in ihren Häusern, durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel, das Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäfts⸗ betrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein⸗ oder Aus⸗ ziehenden binnen acht Tagen nach dem Ein⸗ oder Aus⸗ zuge. Zu gleicher Angabe sind Hauptmieter ganzer Häuser oder einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermieter abgeben.

Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigen⸗ tümers für die Anzeige verantwortlich(Art. 85 des Poli⸗ zeistrafgesetzes).

5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Wohnung verändert, unter Angabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4 zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnungsveränderung(Art. 7 des Gesetzes vom 4. De⸗ zember 1874).

6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlafstellen aufnehmen, von jeder Aufnahme binnen vierundzwanzig Stunden(Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).

Diensteintritt und Dienstaustritt.

7. Jeder Dienstbote, Handlungsdiener und Gewerbe⸗ gehilfe, Lehrling oder Fabrikarbeiter, welcher in einen Dienst eintritt oder denselben verläßt, binnen vierund⸗ zwanzig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt(Art. 89 des Polizeistrafgesetzes).

8. Gewerbetreibende und Dienstherrschaften von dem Diensteintritt und Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbegehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienst⸗ boten binnen fünf Tagen nach dem Diensteintritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7 zunächst Verpflichteten erfolgt ist(Art.7 des Ge⸗ setzes vom 4. Dezember 1874).

Fremdenaufnahme.

9. Gast⸗ und Herbergswirte täglich bis um 5 Uhr vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden(Art. 81 und 82 des Polizei⸗ strafgesetzes).

Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Formularien verwendet, welche in dem Meldebureau in der Senckenbergstraße Nr. 7, sowie auf den bei den Revieren befindlichen Meldestellen gegen Entrichtung einer Gebühr zu haben sind.

Die Meldungen der Gastwirte haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führenden Fremdenbuches entsprechenden Verzeichnisse zu bestehen.

Abschnitt 1

10. Ueber die erfolgten Meldungen von Zuzügen UM Wegzügen(I, 13) werden von der Meldestelle schriß liche Bescheinigungen erteilt. 13

Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigun

auf Verlangen erteilt.

Meldepflicht der Ausländer. W9

Jeder über 15 Jahre alte Ausländer ist verpflichtet, binnen 48 Stunden nach der Ankunft bei der Ortspolize behörde des Ankunftsortes anzumelden. 10 ö Die Meldepflicht greift nicht Platz, wenn der Aufe⸗ W halt im Bezirk einer und derselben Ortspolizeibehön nicht länger als 48 Stunden dauert.

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Bei der Anmeldung ist der Paß oder ein Auswoe

vorzulegen, der als ausreichender Ersatz für den 0 von dem Reichsminister des Innern oder dem hessischhz Staatspräsidenten anerkannt ist. Die Ortspolizeibehön hat die Anmeldung in dem Paß oder dem Ersatzausweg zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist mit dem Stemi der Behörde und der Unterschrift des Beamten zu sehen, der die Meldung entgegennimmt. In besonder Fällen kann die Ortspolizeibehörde auf die Vorlage d Passes oder Ersatzausweises verzichten. 1

Sie kann verlangen, daß ein Ausländer sich personis ni 2 0 und ihr ein oder zwei Lichtbilder von f überläßt.

Auf Befragen hat ihr der Ausländer über seine Po sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erschöpfend Auskunft zu erteilen.

Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat seinen P oder Paßersatz jederzeit bei sich zu führen und auf fordern den Polizei⸗ und Sicherheitsbeamten vorzuzeige

Wer einem Ausländer entgeltlich oder unentgel 10 Wohnung oder Unterkunft gewährt, ist verpflichtet, IN über die erfolgte polizeiliche Anmeldung des Beherbergtt binnen 48 Stunden nach der Aufnahme zu vergewisser Wird ihm die Anmeldung nicht nachgewiesen, so hat der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich binne 24 Stunden Anzeige zu erstatten. Gibt der Ausländ die Wohnung oder Unterkunft auf, so hat der Wohnung

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Die in Absatz 1 genannten Ausländer haben, aue wenn sie sich bereits bei der Ortspolizeibehörde ihr Aufenthaltsortes angemeldet haben, binnen einer Wo⸗ nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Ort, polizeibehörde ihres Aufenthaltsortes ein Lichtbild ihr selbst zu übergeben usw. (Amtsverkündigungsblätter vom 29. August 1921 un

8. Juni 1926.) ö

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Radfahrverkehrsregelung.

Jedes Fahrrad muß mit einer sicherwirkenden Hemm vorrichtung, mit einer helltönenden Glocke zum Abgehe von Warnungszeichen und während der Dunkelheh sowie bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden 0 terne mit farblosen Gläsern versehen sein, die den Lichz schein nach vorn auf die Fahrbahn wirft.(Jedes R⸗⸗