Jahrgang 
1927
Seite
91
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der 0 pünkaßung und sonstigen Dienstanweisungen auf das De ichste nachzukommen. beizur Verpflichtung hat das Kommando in Uniform Hie v nen. eil 0 Wehr besteht aus 2 Löschzügen mit je 4 Geräten; ic Höhe 2 shen Schiebeleitern von 18 und 24 Meter eRettu Mannschaftswagen(Steiger) mit Leitern und se. dranterdsgeräten, 2 Saug⸗ und Druckspritzen und 2 Hy⸗ 1eH Sz nwagen mit Schlauchmaterial. hh Gießen. de Gerätschaften sind Eigentum der Stadt zen. uh Ru. Ehren⸗ sowie außerordentlichen Mitglieder erhal⸗ 00 sammlu Ausweiskarte, die zur Teilnahme an allen Ver⸗ 0 ungen, Uebungen und Veranstaltungen berechtigt. 195 ASreiwillige Gail'sche Feuerwehr(gegr. 1855). 0 anmandant Carl Wenzel; II. Kommandant Heinrich 50 Miur Rechner Sebastian Müller; Schriftführer rtur Münch. Gerätehaus: Neustadt 43. e erhalt Freiwillige Gail'sche Feuerwehr bezweckt die 1 Mitm. ung und Rettung von Leben und Eigentum der 3beh wachen hen, sie beteiligt sich bei Stellung von Feuer⸗ tag fordern bei Veranstaltungen und dergleichen nach Auf⸗ sich denn durch den städtischen Branddirektor und ordnet wesen gesetzlichen Bestimmungen über das Feuerlösch⸗ ausüh unter. Die Wehr gliedert sich 1. in aktive, d. h. en Vonde⸗ 2. in inaktive, d. h. vom aktiven Dienst durch Nitgltedeand auf Antrag befreite, und 3. unterstützende Wn altives Mitglied kann jeder Unbescholtene auf⸗ hat, i men werden, der das 17. Lebensjahr zurückgelegt mann kosießen wohnt und zum Dienst als Feuerwehr⸗ einer örperlich befähigt ist. Wehrleute, welche vorher genomm eren Wehr angehört haben, können nur auf⸗ geschiedern werden, wenn sie aus dieser in Ehren aus⸗ WDescheint sind und dies durch eine ordnungsmäßige glieder igung nachgewiesen haben. Unterstützende Mit⸗ von er können alle Personen des bürgerlichen Rechtes Feuerntem Ruf werden, welche das Korps bzw. die oraus ehrsache durch Zahlung eines bestimmten, im n0 0 zu entrichtenden Beitrages unterstützen. H für d Beitrag für die aktiven Mitglieder beträgt RM. 2. 00 obe as Jahr und wird in vierteljährlichen Raten er⸗ 10 Die unterstützenden Mitglieder leisten einen 1 f. i e ö ů0 Das Allgemeine Hinweise. 6 1034 0 Polizeiamt Gießen ist unter den Nrn. 1023 und Allen das hiesige Fernsprechnetz angeschlossen. h den j Beßßeilichen An⸗, Um⸗ und Abmeldungen sind von ö 10 revier, etracht kommenden Personen bei dem Polizei⸗ 4 In dem sie wohnen, vorzunehmen.

und hier, d

Allgemeines: Auszüge aus Polizeibestimmungen

Jahresbeitrag von mindestens RM. 10. im voraus. Bei Eintritt erhält jedes aktive Mitglied die gesamte Ausrüstung einschließlich eines Arbeitsrockes aus weißem

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Drell und eines grauen Tuchrockes. Jährlich finden mindestens 6 Hauptübungen statt, darunter 2 in Ge⸗ meinschaft mit der Gießener freiwilligen Feuerwehr unter Leitung des städtischen Branddirektors.

Verband freiwilliger Feuerwehren im Kreise Gießen.

Vorsitzender Brandinspektor Fritz Wenzel, Gießen; Schriftführer Heinrich Breither, Gießen; Rechner Robert Heinrich, Lollar.

Verhalten bei Bränden.

Beim Ausbruch eines Brandes ist jeder, welcher ihn bemerkt, verpflichtet, die Hilfe der Feuerwehr auf dem schnellsten Wege durch die nächstgelegene Feuermelde⸗ stelle oder Fernsprecher(1010) anzurufen. Diese Mel⸗ dung darf in keinem Falle unterlassen oder verzögert, noch weniger darf der Ausbruch eines Feuers verheimlicht werden. In erster Linie ist zur Meldung des Feuers der Inhaber eines vom Brande betroffenen oder be⸗ drohten Anwesens verpflichtet. Der Meldende hat, wenn die Feuermeldung mittels Fernsprecher erfolgt, Straße, Hausnummer und Stockwerk, sowie Art und Größe des Feuers genau anzugeben. Erfolgt die Feuermeldung mittels Feuermelder, so hat der Meldende die Ankunft der Feuerwehr abzuwarten, um erforderliche Auskünfte zu geben. Die Feuermeldung mittels des Feuermelders wird abgegeben, indem man(am besten mit dem Ellen⸗ bogen) die Glasscheibe eindrückt und den Druckknopf betätigt. Mißbräuchliche Benutzung und Beschädigung der Feuermelder und der Feuermeldeanlage, sowie bös⸗ willige Alarmierung der Feuerwehr ist verboten und wird streng bestraft. Die Feuermelder dienen nur zur Brandmeldung und dürfen deshalb nur zu diesem Zwecke betätigt werden. Wird die Hilfe der Feuerwehr aus anderen Gründen, wie bei Gebäudeeinsturz, bei Keller⸗ überschwemmungen, Verkehrsstörung, Tierunfällen usw. erforderlich, so ist die Meldung durch Fernsprecher(1010) der Feuerwehr zur Kenntnis zu bringen. Ebenso sind Kaminbrände nicht durch die Feuermelder, sondern telephonisch mitzuteilen.

Auszüge aus Polizeibestimmungen.

zu stellleichen sind folgende Anträge bei dem Polizeirevier u 290 in dem die betreffenden Gesuchsteller wohnen: WanderLe auf Ausstellung von Leumundszeugnissen, tima ianaf Hausiererlaubnisscheinen, Reiselegi⸗ Druch hriten Legitimatiousscheinen zum Verkauf von rüsten uriften, Pässen, Aufstellung von Weißbinderge⸗ zwe 5 zur Benutzung von Straßengelände zu Bau⸗ der Gelan⸗ der Stadt Gießen, Erwerb von Gift

0 rlaubnis von Sonntagsarbeit(insbesondere gilt Schader⸗ zur Verhütung eines unv erhältnismäßigen Veschäfti ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis der vostegen mun von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen

. Nr. 5 dem Bureau des Polizeiamts in der Weidengasse zwar z. Z. auf Zimmer 7) werden die An⸗

träge auf Ausstellung von Konzert⸗ und Tanzerlaubnis⸗ scheinen, sowie solche auf Feierabendstundenverlängerung gestellt und ausgefertigt.

Bei dem in der Senckenbergstraße Nr. 7 gelegenen Meldeamt werden

1. Auskünfte über hier wohnhafte Personen gegen Entrichtung einer 20 RPf. betragenden Gebühr erteilt. Solche Auskünfte werden jedoch nur insoweit gegeben, als sie aus dem vorhandenen Meldematerial ersichtlich sind, also nur in bezug auf Wohnung, Aufenthaltsver⸗ hältnisse, Geburtstag,=ort, nicht aber werden sie erteilt über die persönlichen, wirtschaftlichen, strafrechtlichen und Vermögensverhältnisse desjenigen, über den die Aus⸗ kunft erbeten wird, da solche grundsätzlich nicht erteilt werden.

2. Die zur Reise in das besetzte Gebiet benötigten Personalausweise ausgestellt, wozu ein Lichtbild er⸗ forderlich und mitzubringen ist.

Meldepflicht und Meldefrist. Zur Meldung bei dem Polizeiamte sind verpflichtet: