spruchs auf Versicherungsleistungen. Die Wartezeit
88 Abschnitt 1 64 5 höheren Stellung befindlichen Angestellten ohne gestellte befreit werden. Der Antrag ist bei den Au. Iahrieein au En Vorbildung. 5n anter der scher gabestellen zu stellen. III. Hi ahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher h ö Flagge fährt und ausschließlich oder vorzugsweise Wer kann sich freiwillig versichern? 660 30 zur Seefahrt benutzt wird,„Jeder, der aus einer versicherungspflichtigen Beschä b)
8. selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem tigung ausscheidet und mindestens vier Beitragsmona. Betriebe keine Angestellten beschäftigen, auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt 1el 9. nur auf ihren Antrag Angehörige der Schutzpolizei kann die Versicherung freiwillig fortsetzen(Weiterrersich⸗ ö und der Wehrmacht. rung). Die Versicherung hat in der Regel in der Gehall 0 Unter Nr. 5 und 6 fallen auch Lehrlinge, die sich in klasse zu erfolgen, die dem Durchschnitt der letzten vin einer geregelten Ausbildung zu einem dieser Berufe Pflichtbeiträge entspricht oder am nächsten kommt. befinden. ö ö Wer kann sich selbst versichern? W. Be Wer ist versicherungsfrei? Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung(Selbst; sid I. Trotz Vorliegens der die Versicherungspflicht be⸗ versicherung) sind bis zum vollendeten 40. Lebensjahr V gründenden Voraussetzungen ist versicherungsfrei: berechtigt: Ar I. Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den a) in angestelltenversicherungspflichtiger Beschäftigung da anderen, befindliche Personen, die jedoch die Versicherung“ 1. 2. eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier pflichtgrenze überschritten haben, die Unterhalt gewährt wird, b) Personen, die eine einer versicherungspflichtigen mi 3. die Beschäftigung gegen Entgelt, die zur wissen⸗ Beschäftigung ähnliche Tätigkeit auf eigene Rech 8⁰ schaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf nung ausüben, I ausgeübt wird, ö c) Personen, die an sich versicherungsfrei sind, wei ha 4. die Beschäftigung, die nach Eintritt der Berufs⸗ sie nur freien Unterhalt beziehen, 13 de unfähigkeit ausgeübt wird, d) Personen, die nur vorübergehende Dienstleistungen Be 5. der Empfänger von Ruhegeld oder Witwerrente verrichten und deshalb nicht versicherungspflich d. nach dem A. V. G. oder einer Invaliden⸗, Witwer⸗ tig sind, ste oder Witwenrente aus der Invalidenversicherung e) Personen, die versicherungsfrei sind, weil sie 6 ö d bzw. nach den Vorschriften des Reichsknapp⸗ ihrer wissenschaftlichen Ausbildung gegen Entgel laf die Veshaft tätig sind. ö 970 6. die Beschäftigung in einer Stellung, in der An⸗ ö ö ie wartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenen⸗ Was ist beim Eintritt zu veranlassen? u en renten im Mindestbetrage der dem Dienstein⸗ Der Versicherte muß sich eine Versicherungskarte 15. Le kommen entsprechenden Höhe gewährleistet ist. der Ausgabestelle ausstellen lassen(in Gießen das Stäs, ve⸗ II. Auf besonderen Antrag werden Arbeitnehmer von Versicherungsamt). Die Versicherungskarte bekommt 71 Fü der Versicherungspflicht befreit, denen vom Reiche Arbeitgeber ausgehändigt, der für die richtige in. V ke usw. Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge entrichtung Sorge zu tragen hat. Volle Versicherung He bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf Hinter⸗ karten sind bei der Ausgabestelle umzutauschen, dt de sei bliebenenfürsorge gewährleistet ist. jedoch innerhalb drei Jahre nach dem Tage der Aus die
III. Versicherungsfrei bleiben ferner vorübergehende stellung. 8 en:
Dienstleistungen, sowie Tätigkeiten, für die nur ein Beiträge. gef geringfügiges Entgelt gewährt wird; jedoch in Der zu entrichtende Beitrag(durch Einkleben von 255 beiden Fällen nur unter bestimmten Voraus⸗ Marken in die Versicherungskarte) richtet sich nach del hel setzungen. Höhe des Arbeitsverdienstes, zu dem auch Ueberstunden
IV. Auf Antrag können weiter befreit werden Ange⸗ gelder, Provisionen, Sozialzulagen, Kleidergelder, Ge,
stellte, die beim Eintritt in die versicherungspflichtige winnanteile, Gratifikationen, Wert freier Fahrt zwischen und 2 Beschäftigung das 55. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitsstätte und Wohnung, freier Unterhalt und Woh stellus V. Von der eigenen Beitragsleistung, so daß also nur nung usw. zu rechnen sind. ru Aun der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu entrichten Vom 1. September 1925 an gelten folgende Gehall“ die St hat, können unter bestimmten Voraussetzungen An⸗ und Beitragsklassen: maßie ö
ö erhe jährlicher Entgelt monatlicher Entgelt Gehalts⸗ Monats⸗ 0 We von mehr als bis zu von mehr als bis zu klasse beitraa marke — 600 Reichs⸗Mk.—. 50 Reichs⸗Mk. A 2,— Reichs⸗Mk. 36 600 Reichs⸗Mk. 1200 5 50 Reichs⸗Mk. 190 B 4.— 10 Rugei 120⁰ 2400 5 100 0 200 0—. a 5 öffentl 2400„ 3000„ 200 300„ D Ti, Aufsich 3600 5 4800. 300 2 400 2 E 16,.—„ Hies 4800 1— 2.— 400 75—— F 20,.— 7 wostellt Die versicherungspflichtige Gehaltsgrenze beträgt z. 3. 6000 RM. im Jahre. 2—
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Pflicht⸗ und freiwillig Versicherte können sich jederzeit ist der Zeitraum, den die Versicherten zurückgelegt wied auch in den Klassen G mit einem Monatsbeitrage von und mit Beiträgen belegt haben müssen, um eine Dir er
25,—, Reichsmark und II mit einem Monatsbeitrage Leistung zu erhalten. ö derwal
von 30,— Reichsmark freiwillig höher werfirhern. II. Ruhegeld. Ruhegeld erhalten Versicherte, welche Leistungen. a) entweder dauernd berufsunfähig sind oder das
I. Anwartschaft und Wartezeit. Unter Anwartschaft 65. Lebensjahr vollendet haben, oder während 5 Die
versteht man die Aussicht auf Erwerbung des An⸗ 26 Wochen ununterbrochen berufsunfähig sind. eeeitet
für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit,
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