Jahrgang 
1927
Seite
87
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Allgemeines: Versicherungswes en 87

Dder un. von vornherein fest, daß ein Kind unentgeltlich Lenommen wund. 10 e in vorübergehende Bewahrung 90 Jugendamte. ird, so genügt die Anmeldung bei dem Citntandig für die Erteilung und den Widerruf der erso nis ist das Jugendamt, in dessen Bezirk die Pflege⸗ fle ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 35 egekinder unterstehen der Aufsicht des Jugendamts. Mu gleiche gilt für uneheliche Kinder, die sich bei der tter befinden. Ju 92 der Geburt eines unehelichen Kindes erlangt das Lendamt des Geburtsorts die Vormundschaft. 0 1773 Jugendamt kann unter den Voraussetzungen des ständ des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit seinem Einver⸗ 1 04 vor den im§ 1776 des Bürgerlichen Gesetz⸗ als Vormünder berufenen Personen zum Vormund einen Minderjährigen bestellt werden, soweit nicht geeigneter anderer Vormund vorhanden ist. and 1705 bestellte Amtsvormundschaft finden die§8 1789 16 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Vor estellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Dan odschaftsgerichts. as Jugendamt ist Gemeindewaisenrat. Ninderjähriger ist unter Schutzaufsicht zu stellen, oder sie zur Verhütung seiner körperlichen, geistigen erschelntlichen Verwahrlosung geboten und ausreichend

ein

6 Vormundschaftsgericht ordnet die Schutzaufsicht tigt si mts wegen oder auf Antrag an. Antragsberech⸗ die Eltern, der gesetzliche Vertreter und das Ju⸗ amt 901 Das Vormundschaftsgericht muß das Jugend⸗ Di or der Entscheidung über die Schutzaufsicht hören. Uebern Schutzaufsicht besteht in dem Schutze und der Schutzbachung des Minderjährigen. Derjenige, der die tigten dufsicht ausübt(Helfer), hat den Erziehungsberech⸗ 3 bei der Sorge für die Person des Minderjährigen umfaßt rstützen und zu überwachen. Die Schutzaufsicht Arbeits die Sorge über das Vermögen nur, insoweit der Sverdienst des Minderjährigen in Betracht kommt. Arten elfer kann für alle Angelegenheiten, für gewisse egenh von Angelegenheiten oder für einzelne Ange⸗ heiten bestellt werden. die R. den Umfang seines Wirkungskreises entscheidet Bestellung. er Helfer hat bei der Ausübung seines Amtes das

D Ortslohn. Seg Ortslohn lortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Sta dt oeiter) ist für den Versicherungsamtsbezirk Gießen⸗ är W 1 I. 1925 wie folgt festgesetzt worden: ersicherte über 21 Jahre.. männl. RM. 3,50

weibl. 2,40

25 von 1621 Jahren männl. 3,. ö weibl. 2,. 5 unter 16 Jahren männl. 1,80 weibl.1720

Di Die Angestelltenversicherung. dersich Angestelltenversicherung(A. B.) ist eine Zwangs⸗ Hinte 911r. die die Gewährung von Ruhegeld und die r liebenenrenten bezweckt. Die Bestimmungen über vom 20 sind im Angestelltenversicherungsgesetz(A. V. G.) rungsae Mai 1924 und in den dazu ergangenen Abände⸗ gsgesetzen enthalten.

Wer ist versicherungspflichtig? 91 Abs. 1 a. a. O. sind versicherungspflichtig, e gegen Entgelt beschäftigt sind:

Recht auf Zutritt zu dem Minderjährigen. Die Eltern,

der gesetzliche Vertreter und die Personen, denen der

Minderjährige zur Verpflegung und Erziehung über⸗

geben ist, sind verpflichtet, dem Helfer Auskunft zu geben.

Der Helfer hat dem Vormundschaftsgerichte jeden Fall, in dem es zum Einschreiten berufen ist, unverzüglich anzuzeigen.

Die Fürsorgeerziehung dient der Verhütung oder Be⸗ seitigung der Verwahrlosung und wird in einer geeig⸗ neten Familie oder Erziehungsanstalt unter öffentlicher Aufsicht und auf öffentliche Kosten durchgeführt.

Ein Minderjähriger, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist durch Beschluß des Vormundschafts⸗ gerichts der Fürsorgeerziehung zu überweisen,

1. wenn die Voraussetzungen des§ 1666 oder des§ 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen und die Ent⸗ fernung des Minderjährigen aus seiner bisherigen Umgebung zur Verhütung der Verwahrlosung er⸗ forderlich ist, eine nach dem Ermessen des Vormund⸗ schaftsgerichts geeignete Unterbringung aber ander⸗ weit nicht erfolgen kann;

2. wenn die Fürsorgeerziehung zur Beseitigung der Verwahrlosung wegen Unzulänglichkeit der Er⸗ ziehung erforderlich ist.

Für den Fall, daß Aussicht auf Erfolg der Fürsorge⸗ erziehung besteht, kann diese auch noch angeordnet werden, wenn der Minderjährige das 18., aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hat.

Maßgebend für die Altersgrenze ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag bei Gericht eingeht oder das Verfahren eingeleitet wird; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

Wer, abgesehen von den Fällen der§8 120, 235 des Strafgesetzbuchs, einen Minderjährigen, bezüglich dessen das gerichtliche Verfahren auf Unterbringung zur Für⸗ sorgeerziehung eingeleitet oder die Unterbringung zur Fürsorgeerziehung angeordnet ist, dem Verfahren oder der angeordneten Fürsorgeerziehung entzieht, oder ihn verleitet, sich dem Verfahren oder der Fürsorgeerziehung zu entziehen, oder wer ihm hierzu vorsätzlich behilflich ist, wird auf Antrag der Fürsorgeerziehungsbehörde mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe von mindestens 3 RM. und höchstens 10 000 RM. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

(R. G. Bl. S. 633 ff. vom 9. Juli 1922.)

Versicherungswesen.

Angestellte in leitender Stellung,

2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Ange⸗ stellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,

3. Bureauangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräumung und ähn⸗ lichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich der Bureaulehrlinge und Werkstattschreiber,

4. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handels⸗ gewerbe ist, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken,

5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen,

6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unter⸗ vireh der Fürsorge, der Kranken⸗ und Wohlfahrts⸗

ge,

7. aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der Besatzung von Fahrzeugen der Binnen⸗ schiffahrt Schiffsführer, Offiziere des Decks⸗ und Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltungs⸗ assistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder