Jahrgang 
1927
Seite
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2. aus der Verarmung heraus zu eigner Erwerbung des Unterhalts und zur bürgerlichen Selbständig⸗ keit zurückzuführen,

3. dem Hausbettel entgegenzutreten.

II In der Krankenpflege für persönliche Pflegekräfte, für Stärkungs⸗ und Erquickungsmittel, Badekuren und dergleichen Sorge zu tragen.

Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen:

Iin der Armenpflege durch Verabreichung von Unterstützung, durch Vermittlung von Erwerb, durch zweckmäßige Einrichtungen und Anstalten.

1. Er übt die Armenpflege durch seine Helfer und Helferinnen aus.

2. Er unterhält eine Säuglingskrippe, Johannes⸗ straße 7.

3. Er unterhält eine Zuflucht für gefährdete und gefallene sowie ein Obdach für vorübergehend obdachlose weibliche Personen, Maigasse.

4. Er vermittelt da, wo die Hausfrau fehlt oder an der Führung des Haushalts verhindert ist, die nötige Hilfe(Hauspflege).

II Der Krankenpflege dienen die im Schwesternhaus, Johannesstraße 7, stationierten Diakonissen(Gesuche um Schwestern dort anzubringen), sowie die Kranken⸗ abteilung im Schwesternhause.

Im Schwesternhaus besteht weiter:

1. Hospiz für reisende Damen.

2. Heim für alleinstehende ältere Damen.

3. Herberge für stellenlose Dienstmädchen.

Mitgliederbeitrag mindestens 2 RM. jährlich, doch ist, da der Verein die Tätigkeit einer ganzen Reihe von

Vereinen in sich zusammenfaßt, ein den Einkommens⸗

verhältnissen entsprechender, meist wesentlich höherer

Beitrag üblich.

Auszug aus der Verordnung über die Fürsorgepflicht.

Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig von demjenigen Bezirksfürsorgeverband unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei Eintritt der Hilfsbedürftig⸗ keit befindet.

Die Unterstützung Arbeitsfähiger kann in geeigneten Fällen durch Anweisung angemessener Arbeit gemein⸗ nütziger Art gewährt oder von der Leistung solcher Arbeit abhängig gemacht werden.

Wer obwohl arbeitsfähig infolge seines sittlichen Ver⸗ schuldens der öffentlichen Fürsorge selbst anheimfällt oder einen Unterhaltsberechtigten anheimfallen läßt, kann von der Verwaltungsbehörde auf Antrag des vor⸗ läufig oder endgültig verpflichteten Fürsorgeverbandes oder desjenigen, der dem Fürsorgeverbande die Kosten der Unterstützung zu ersetzen hat, in einer vom Lande als geeignet anerkannten Anstalt oder sonstigen Arbeits⸗ einrichtung zur Arbeit untergebracht werden, wenn er Arbeit beharrlich ablehnt oder sich der Unterhaltspflicht beharrlich entzieht.

Als unterhaltsberechtigt im Sinne dieser Vorschrift gilt auch ein uneheliches Kind demjenigen gegenüber, der in öffentlicher Urkunde sich zur Unterhaltszahlung verpflichtet hat oder rechtskräftig dazu verurteilt ist.

Die Fürsorge hat die Aufgabe, dem Hilfsbedürftigen den notwendigen Lebensbedarf zu gewähren. Sie muß dabei die Eigenart der Notlage berücksichtigen. ö

Sie soll den Hilfsbedürftigen tunlichst in den Stand setzen, sich und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen den Lebensbedarf selbst zu beschaffen.

Hilfsbedürftig ist, wer den notwendigen Lebens⸗ bedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten An⸗ gehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kraften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderer Seite, insbesondere von den Angehörigen, erhält.

Abschnitt 1

Zum notwendigen Lebensbedarfe gehören

a) der Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Nah

rung, Kleidung und Pflege,

b) Krankenhilfe sowie Hilfe zur Wiederherstellung den

Arbeitsfähigkeit, c) Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen, außerdem

d) bei Minderjährigen Erziehung und Erwerbsbefäh'

gung ö e) bei Blinden, Taubstummen und Krüppeln Erwerb⸗

befähigung.

Nötigenfalls ist der Bestattungsaufwand zu bestreiten

Jeder Hilfsbedürftige, auch der nicht voll arbeitsfähige⸗ muß seine Arbeitskraft zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine unterhaltsberechtigten

Angehörigen einsetzen. Die Fürsorge soll ihm, sowen Schwerbeschädigt soll sie geeignetenfalls mit Hilfe des Reichsgesetzes übe Beschäftigung Schwerbeschädigter unterbringen

Bei Arbeitsscheu oder offenbar unwirtschaftlichen Verhalten sind die Voraussetzungen der Hilfsbedürftig keit aufs strengste zu prüfen sowie Art und Maß der Füt sorge auf das zur Fristung des Lebens Unerläßliche zuü

möglich, Gelegenheit dazu bieten.

die

beschränken. Bei Hilfsbedürftigen, die den berechtigten Anordnungen der zuständigen Stellen beharrlich zut

widerhandeln, kann entsprechend verfahren werden

Bei Arbeitsscheu oder offenbar unwirtschaftlichem Ver halten kann die Hilfe auf Anstaltspflege beschränkt offene Pflege aber abgelehnt werden.

(R. G. Bl.I S. 100 ff. vom 13. Februar 1924

Jungendfürsorge. (Siehe hierzu auch den Beitrag von Vormundschafts

und Jugendrichter Franz Gros im AbschnittAus Stad

und Kreis Gießen.)

Auszug aus dem Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zuu leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung

werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Gegen den Willen des Erziehungsberechtigten ist ein Eingreifen nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt.

Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von

der Familie nicht erfüllt wird, tritt, unbeschadet der Mit

arbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugendhilfe ein.

Organe der öffentlichen Jugendhilfe sind die Jugend wohlfahrtsbehörden(Jugendämter, Landesjugendämter Reichsjugendamt), soweit nicht gesetzlich die Zuständigken

anderer öffentlicher Körperschaften oder Einrichtungen insbesondere der Schule, gegeben ist. Die öffentliche Jugendhilfe umfaßt alle behördlichen

Maßnahmen zur Förderung der Jugendwohlfahrt(Ju

gendpflege und Jugendfürsorge). Aufgaben des Jugendamts sind:

1. der Schutz der Pflegekinder;

2. die Mitwirkung im Vormundschaftswesen, insbe sondere die Tätigkeit des Gemeindewaisenrats;

3. die Mitwirkung bei der Schutzaufsicht und der Für

sorgeerziehung.

Pflegekinder sind Kinder unter 14 Jahren, die sich dauernd oder nur für einen Teil des Tages, jedoch regel⸗ mäßig, in fremder Pflege befinden, es sei denn, daß von vorherein feststeht, daß sie unentgeltlich in vorüberge hende Bewahrung genommen werden.

Wer ein Pflegekind aufnimmt, bedarf dazu der vor

herigen Erlaubnis des Jugendamts. In dringenden

Fällen ist die nachträgliche Erlaubnis unverzüglich zu 1 ö

wirken. Wer mit einem solchen Kinde in den Bezir

eines Jugendamts zuzieht, hat die Erlaubnis zur Fort⸗ ö

setzung der Pflege unverzüglich einzuholen.