Jahrgang 
1927
Seite
85
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Allgemeines: Sanitäts⸗ und Wohlfahrtswesen, Jugendfürsorge ö 8⁵

4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs⸗ oder Todesfall sich ereignet hat,

Der Leichenschauer.

Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Verp tt nur dann ein, wenn ein früher genannter flichteter nicht vorhanden ist.

3 Die Anzeige hat zu erfolgen: von dem zugezogenen Arzt an das Kreisgesund⸗

heitsamt Gießen;

von den unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen an die Ortspolizeibehörde(in Gießen: Polizei⸗ amt Gießen, in Arnsburg: Polizeikommissär daselbst, W. allen übrigen Orten: die Bürgermeistereien).

nach deie Anzeigepflicht der Hebammen bemißt sich

schriften. in ihrer Dienstanweisung enthaltenen Vor⸗

*

I Für x 9 ich j Krankheits⸗ und Todesfälle, welche sich in öffent⸗ 1

30 0 Kranken⸗, Entbindungs⸗, Pflege⸗, Gefangenen⸗ Anst upnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der austy⸗ t oder die von der zuständigen Stelle damit be⸗

agte zeige verpflichtet.

Pe 8 K. ů oder rsonen, welche von einer der im§ 1, Ziffer 1 bis 9

ö selben vend 2 genannten Krankheiten befallen oder der⸗

erdächtig sind, müssen von den übrigen Bewoh⸗ 8 Hauses, soweit erforderlich und angängig, ab⸗ ebrag t und in einem besonderen Zimmer unter⸗ acht werden. oder war die Absonderung im eigenen Hause untunlich ist, wie gen des im Hause bestehenden größeren Verkehrs, sondere I in Wirtshäusern und offenen Geschäften, be⸗ sind Nachteile für das öffentliche Wohl zu erwarten des ann die Polizeiverwaltungsbehörde auf Antrag in erteisgesundheitsamts die Verbringung des Kranken Lok als Krankenhaus oder die Sperre des betreffenden das 8 anordnen, in der Ausdehnung und Dauer, welche reisgesundheitsamt für erforderlich erachtet.

Di§ 5.

maßte Benutzung von Fahrzeugen, welche dem gewerbs⸗

Personer Fuhrwerksbetrieb dienen, zum Transport von

Aösag 2 6 die an einer der in§1 Ziffer 1 bis 9 oder

desonde genannten Krankheiten erkrankt sind, ist nur mit Lrer polizeilicher Genehmigung gestattet.

feren Fahrzeuge sind nach der Benutzung zu desin⸗

6. in Lus Haushaltungen, in welchen jemand an einer der Ziffer 1 bis 9 einschließlich aufgeführten Krank⸗ orgek eidet oder Sterbefälle infolge dieser Krankheiten licher Anf sind, ist der Besuch der Schulen und ähn⸗ als e nstalten sämtlichen Kindern insolange untersagt, Falle micht durch ein ärztliches Zeugnis im einzelnen 1 ausdrücklich wieder erlaubt worden ist. lungso der Besuch öffentlicher Lokale und Versamm⸗ Anben durch Angehörige von im Absatz 1 bezeichneten volizeili kann auf Antrag des Kreisgesundheitsamtes ie Worscrtten Absaß, 2 gel bei Mas u riften in Absatz 1 elten auch bei Masern nd Keuchhusten. satz 1, 2 g ch D

0 97.

Zif 0 Leiche einer Person, welche an einer der in§ 1,

sondern bis 9 genannten Krankheiten verstarb, ist abzu⸗ In und baldmöglichst zu beerdigen.

Leiche meinden, welche ein Leichenhaus besitzen, ist die

den na obald wie möglich, jedenfalls aber binnen 18 Stun⸗ W ar erfolgtem Tode, dorthin zu verbringen.

wird 10 die Leiche in einem Leichenhaus aufbewahrt

hat es in einem geschlossenen Sarge und in

Person ausschließlich zur Erstattung der An⸗

einem besonderen, dem Publikum nicht zugänglichen Raum zu geschehen. § 8.

Auf Antrag des Kreisgesundheitsamtes kann durch das Kreisamt oder die von ihm hierzu ermächtigte Orts⸗ polizeibehörde im Einzelfalle die Begleitung von Leichen derjenigen, welche an einer der im§1 Ziffer 1 bis 9 er⸗ wähnten Krankheiten verstorben sind, beschränkt oder ganz untersagt werden. Kindern ist die Teilnahme an der Beerdigung nicht gestattet.

Der Sarg ist gut zu dichten, nach der Einsargung ist er fest zu verschließen und darf nicht mehr geöffnet werden.

Leichenausstellungen sind in Fällen dieser Art untersagt.

Nicht zum Haushalt Gehörige, insbesondere Kinder, dürfen die Sterbewohnung, solange die Leiche in der⸗ selben sich befindet, und auch nachher bis nach erfolgter vorschriftsmäßiger Desinfektion der Räume und Gerät⸗ schaften, nicht betreten.

Ausgenommen sind Personen, welche die Sterbe⸗ wohnung zur Wahrnehmung amtlicher Pflichten oder solcher Berufspflichten betreten, die auf die Beerdigung Bezug haben.

§9.

Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal und jeder, der einen mit einer ansteckenden Krankheit be⸗ hafteten Kranken behandelt, ist verpflichtet, sich vor Ver⸗ lassen der Krankenwohnung zu desinfizieren.

Die Wäsche und Abgänge des Kranken sind alsbald, die Krankenzimmer, sowie die in denselben befindlichen Gegenstände nach Ablauf der Krankheit zu desinfizieren.

Verläßt der Kranke diese Zimmer vor Ablauf der Krankheit, so hat die Desinfektion der von dem Kranken benutzten Räume und Gegenstände vor ihrer Wieder⸗ benutzung zu erfolgen.

Bei den Desinfektionen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.

§ 10.

Das Kreisamt kann anordnen, daß die Wohnungen oder Häuser der an einer im§1 Ziffer 1 bis 9 genannten Krankheiten Leidenden mit einer Warnungstafel nach nachstehendem Muster zu versehen sind.

§ 11.

Das Kreisamt kann anordnen, daß und inwieweit die Vorschriften dieser Polizei⸗Verordnung bei gehäuften oder bösartigem Auftreten von

a) Masern, b) Keuchhusten Anwendung finden.

Muster der Warnungstafel.

Achtung! Ansteckende Krankheit. Zutritt bei Strafe verboten.

Kreisamt Gießen.

(Amtsverkündigungsblatt vom 6. Dezember 1921.)

Wohlfahrtswesen. (Siehe hierzu auch den Beitrag von Dr. jur. Hans Frey im AbschnittAus Stadt und Kreis Gießen.) Der Allgemeine Verein für Armen⸗ und Krankenpflege hat den Zweck:

J. In der Armenpflege der öffentlichen Armenpflege ergänzend zur Seite zu treten, und stellt sich in dieser Richtung vornehmlich die dreifache Aufgabe:

1. der Verarmung vorzubeugen,