Jahrgang 
1927
Seite
84
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Lang⸗Göns Mehl, Willi, Amthausstraße 17. 232(Großen⸗Linden)

Lich Walter, Paul Hermann, Dr., Hungener Straße 9. 35

Lollar Limberger, Richard, Dr., Steinstraße 1. OY 38

Der Zweigverein Gießen vom Roten Kreuz

ist Mitglied des Hessischen Landesvereins vom Roten

Kreuz und dieser wiederum Mitglied des Deutschen

Roten Kreuzes. Das Abzeichen des Vereins ist das aus

fünf gleichgroßen Quadraten zusammengesetzte Rote

daben im weißen Feld. Der Verein hat folgende Auf⸗ gaben:

I. Hilfeleistung bei Notständen;

2. Beteiligung an Maßnahmen zur Hebung der Volks⸗ gefundheit und Bekämpfung von Volkskrankheiten;

3. Ausbildung von Krankenpflegern, Krankenträgern und Helfern und ihre Verwendung zur ersten Hilfe bei Unglücksfällen und plötzlichen Erkrankungen, sowie zur Beförderung von Verletzten und Kranken;

4. Beschaffung und Bereithaltung von Gegenständen und Einrichtungen zur ersten Hilfe bei Unglücksfällen sowie zur Krankenbeförderung und Krankenpflege;

5. Mitwirkung bei der Fürsorge für die im Feld Ver⸗ wundeten, Erkrankten und Gefangenen, für Kriegs⸗ hinterbliebene, Kriegsbeschädigte, Vertriebene und Verarmte;

6. Unterstützung des amtlichen Sanitätsdienstes.

Die teilweise Durchführung dieser Maßnahmen liegt der, eine Grundlage der Vereinsorganisation bildenden freiwilligen Sanitätskolonne vom Roten Kreuz ob. Im übrigen hat sich der Zweigverein vom Roten Kreuz mit dem hiesigen Alice⸗Frauenverein zu einem planmäßigen Zusammenwirken bei Erfüllung der beiden Vereinen obliegenden gemeinsamen Auf⸗ gaben zusammengeschlossen.

Im Vereinsleben ist jede Erörterung politischer oder religiöser Fragen ausgeschlossen.

Vereinsmitglied kann jeder unbescholtene Deutsche ohne Unterschied des Standes, des religiösen Bekennt⸗ nisses und der politischen Gesinnung werden, der sich ver⸗ pflichtet, den satzungsmäßigen Jahresbeitrag(1,50 RM.) zu entrichten.

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben beschafft sich der Verein durch die satzungsmäßigen Beiträge seiner Mitglieder, durch allgemeine Sammlungen, Lotterien und sonstige Veranstaltungen.

Wohnungsdesinfektion.

Wünscht jemand die Desinfektion seiner Wohnung bzw. eines Krankenzimmers und der darin befindlichen Sachen, so hat er davon auf dem Stadtbauamt, Aster⸗ weg 9(Zimmer Nr. 1), persönlich oder schriftlich Mel⸗ dung zu machen und im letzteren Falle genau anzu⸗ geben: die Lage der Wohnung, Straße, Hausnummer, Stockwerk, Vorder⸗oder Hinterhaus, ferner die Krankheit, wegen deren die Desinfektion gewünscht wird, und die Zahl der zu desinfizierenden Räume.

Soll die Desinfektion noch am folgenden Tage aus⸗ geführt werden, so muß die Meldung bis spätestens 6 Uhr abends bei dem Stadtbauamt eingegangen sein. Die Stunde des Beginnes der Desinfektion wird den Interessenten mitgeteilt werden, sie soll in der Regel frühestens morgens um 8 Uhr und spätestens nachmit⸗ tags 2 Uhr beginnen.

Die ganze Arbeit wird in der sorgsamsten und scho⸗ nendsten Weise ausgeführt, doch kann eine Garantie für Nichtbeschädigung nicht übernommen werden. Sollte

in besonderen Fällen, wenn eine Desinfektion polizeilh nicht vorgeschrieben ist, nur eine Desinfektion der bewel

Bekämpfung ansteckender Krankheiten.

§ 1. Außer den durch den§1 und 5 5 Absatz 2 des Reich

gesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfun gemeingefährlicher Krankheiten, begründeten Fällen U Anzeigepflicht für

Aussatz(Lepra),

Cholera(asiatische),

Fleckfieber(Flecktyphus),

Gelbfieber,

Pest(orientalische Beulenpest),

Pocken(Blattern),

Milzbrand, ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an

J. Wasserblattern bei Erwachsenen,

2. Ruhr,

3. Unterleibstyphus und typhusähnliche Krau heiten(Paratyphus),

4. Rückfalltyphus(Rückfallfieber),

5. akuter spinaler Kinderlähmung,

6. Scharlach,

7. Diphtherie, Krupp(Halsbräune),

8. Genickstarre,

9.

10

Rotz, 0 Wochenbettfieber sowie jeder fieberhaften Gi

krankung, die mit Geburr(Fehlgeburt)

Wochenbett in Verbindung gebracht werden kani Körnerkrankheit(Trachom), Trichinenkrankheit, ö Fleisch⸗, Wurst⸗ und Fischvergiftung, 5 Tollwut sowie Bißverletzungen durch tolle odt

der Tollwut verdächtige Tiere, Schlafkrankheit(Encephalitis lethargica),%

ferner jeder Fall, der den Verdacht einer diesh Krankheiten erweckt, der nach Maßgabe des Absatz 3 zuständigen Behörde unverzüglich zuzeigen.

I

16. Außerdem sind anzeigepflichtig: Todesfälle

Lungen⸗ und Kehlkopftuberkulose, ebenso 24 geschrittene Fälle dieser Art, wenn der Kran seine Wohnung wechselt und seine Umgebu hochgradig gefährdet.

Wechselt der Kranke mit seiner Wohnung ug

seinen Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei Behörde(§2 Absatz III) des bisherigen und des neul Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen.

§2. I. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1. der zugezogene Arzt, 2. der Haushaltungsvorstand, b

3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege Erkrankten beschäftigte Person,

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