Jahrgang 
1927
Seite
89
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4% b) die Anwartschaft aufrechterhalten und die Warte⸗ II. Si zeit erfüllt haben. dinterbliebenenrenten. Im Todesfalle des Ver⸗

icherten werden gewährt:

0 Witwenrente an die Witwe des Versicherten, itwerrente an den erwerbsunfähigen Ehemann 0 Dier⸗ dem Tode der versicherten Ehefrau, wenn 5 Aehenden Lebensunterhalt der Familie aus ihrem 2 rbeitsverdienst bestritten hat.

Waisenrente an die Kinder bis zum vollendeten

15. Lebensjahre, unter bestimmten Voraus⸗ V Besttungen auch darüber hinaus. Deitragserstattungen. Wenn eine weibliche Ver⸗

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ö icherte heiratet und spätestens drei Jahre nach der erheiratung aus der Versicherung ausscheidet, die

10 das nrtschaft aufrechterhalten und die Wartezeit für

3 Auhegeld zurückgelegt ist, erhält sie die seit dem

Rie 1924 entrichteten Beiträge zur Hälfte und für

Wi Han diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge, soweit

30 Westens 30 Beiträge geleistet sind, freiwillig RMk. erstattet.

I1IH halben Tode weiblicher Versicherter werden die

er R. Beiträge und eventuell 30 RM. wie bei R* Verheiratuͤng weiblicher Versicherter erstattet. eim Tode eines Versicherten in der Uebergangszeit,

ö heht innerhalb der ersten 15 Fahre nach dem 1.1.1913, oden der hinterlassenen Witwe oder dem Witwer lassen falls solche nicht vorhanden sind, den hinter⸗

ö senen Kindern, soweit ihnen an sich ein Anspruch aisenrente zustehen würde, ein Anspruch auf

eertt ehntel der für die Zeit seit dem 1.1. 1024 eif. Dteten Beiträge zu, wenn ein Anspruch auf 155 veꝛstungen nach dem A. V. G. oder aus der Invaliden⸗ rsicherung nicht geltend gemacht werden kann. sten die vor dem 1. I. 1924 gezahlten Beiträge wird V. gaiwillig eine Abfindung von 50 RM. gewährt.

0 seit werfahren Die Reichsversicherungsanstalt hat I dis ihrem Bestehen im Interesse der Volksgesundheit ent Heilfürsorge für ihre Versicherten durch zweck⸗ gefhrredende Kuren in großzügiger Weise durch⸗ 2 4945 Es sind bis zum 31. 12. 1924 insgesamt 14 Hedlich⸗ Heilverfahren durchgeführt und ganz er⸗ iche Mittel hierfür aufgewendet worden.

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Wanderversicherung. und enderversicherte sind Angestellte, die bei der A.V. stellung alidenversicherung versichert waren. Bei Fest⸗ rungstrz er Leistungen werden die für beide Versiche⸗ die Anner aufgebrachten Beiträge berücksichtigt, soweit mäßige artschaften aufrecht erhalten sind. Die regel⸗ ö Beitragszahlung an einen Versicherungsträger Hi rbei ie beim anderen erworbenen Anwartschaften. marke zur. 28 Wochenmarken der J.V. als 1 Beitrags⸗

Wäg Träger und Organe der A. V. Ange 22 der A. V. ist die Reichsversicherungsanstalt für ellte in Berlin⸗Wilmersdorf. Die R. f. A. ist eine

Wufsich aus Der Reichsarbeitsminister übt die

de Errn Vertrauensmännern gehen die Mitglieder wiederunwaltungsrates hervor. Direktorin wählt die ehrenamtlichen Mitglieder des

verwalt

Die Sprechstunden. breitet R.. A. hat, über das gesamte Reichsgebiet ver⸗ Revisions⸗ und Auskunftsstellen eingerichtet.

Allgemeines: Versicherungswesen 89

Die Revisionsbeamten halten u. a. auch Sprechstunden über alle die A. V. betreffenden Angelegenheiten ab, nehmen vor allem auch Anträge auf Ruhegeld, Hinter⸗ bliebenenrenten, Heilverfahren entgegen und stehen den Versicherten mit Rat und Tat zur Seite. In Gießen werden an jedem zweiten, dritten und letzten Montag im Monat im Stadthaus, Gartenstraße 2, Hauptbau, Zimmer Nr. 2, von 12½ bis 14½ Uhr Sprechstunden abgehalten.

Krankenversicherung. ö

Für den Fall der Krankheit werden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht versichert:

1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Haus⸗

gehilfen, ö

2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Ange⸗ stellte in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet.

3. Handlungsgehilfen und ⸗Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken,

4. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen,

5. Lehrer und Erzieher,

5a. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unter⸗ richts, der Fürsorge, der Kranken⸗ und Wohlfahrts⸗ pflege, die nicht unter Nr. 2 oder 5 fallen, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet,

6. Hausgewerbetreibende, soweit ihnen nicht ein jähr⸗ liches Einkommen im Betrage von mindestens 2700 RMk. sicher ist,

7. die Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge, sowie die Besatzung von Fahrzeugen der Binnen⸗ schiffahrt.

Die unter Nr. 15a und 7 Bezeichneten sind ver⸗ sichert, sobald sie gegen Entgelt beschäftigt sind. Lehr⸗ linge aller Art sind ohne weiteres versicherungspflichtig. Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter 253 Bezeichneten und Schiffer ist ferner, daß ihr regel⸗ mäßiger Jahresarbeitsverdienst an Entgelt 2700 RM. nicht übersteigt. Wer die für seine Versicherungspflicht maßgebende Verdienstgrenze(2700 RM.) überschreitet, scheidet erst mit dem ersten Tage des vierten Monats nach Ueberschreiten der Verdienstgrenze aus der Ver⸗ sicherungspflicht aus. Das Gleiche gilt sinngemäß für Hausgewerbetreibende.

Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach⸗ und andere Bezüge, die der Ver⸗ sicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehaltes oder Lohnes oder daneben von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält.

Jeder im Gemeindebezirk der Stadt Gießen beschäf⸗ tigte Versicherte ist vom Arbeitgeber binnen drei Tagen nach Beginn der Beschäftigung unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks bei der Allgemeinen Orts⸗ krankenkasse Gießen anzumelden. In gleicher Weise und binnen derselben Frist ist der Austritt anzuzeigen. Aus⸗ genommen hiervon sind die unständig Beschäftig⸗ ten, d. h. solche Personen, die in der Regel nur vorüber⸗ gehend für kurze Zeit(einige Tage oder Stunden) ein⸗ gestellt werden, insbesondere Tagelöhner, Büglerinnen, Schneiderinnen, Näherinnen, Wasch⸗, Putz⸗ und Koch⸗ frauen. Diese müssen sich selbst zur Krankenversiche⸗ rung an⸗ und abmelden.

Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung.

Für den Fall der Invalidität und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen werden versichert: 1. Arbeiter, Gesellen, Hausgehilfen, 2. Hausgewerbetreibende, 3. Die Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und die Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt,