Jahrgang 
1914
Seite
368
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368 Vorschriften für den Verkehr u. den Personen, die an den Haltestellen einen

Wagen besteigen wollen, haben dem Wagen

führer ein Zeichen zum Halten zu geben.

Fahrgäste, die den Wagen verlassen wollen, müssen dies dem Wagenführer rechtzeitig vor der nächsten Haltestelle durch Anziehen der Signalglocke anzeigen.

Das Ein- und Aussteigen darf nur auf der in der Fahrtrichtung rechts liegenden Seite geschehen.

§ 3. Sind sämtliche Sitz- und Stehplätze beansprucht, so wird dies durch Herunterklappen einer Tafel mit der AufschriftBesetzt angezeigt.

§ 4. Jedes unziemliche und andere Mit fahrende belästigende Betragen der Fahrgäste ist untersagt.

Es ist insbesondere untersagt:

Das Rauchen im Innern der geschlossenen

Wagen, wie auch das Mitbringen brennender

Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten in das

Innere der Wagen, das Beschmutzen der

Wagen durch Ausspucken, das Lärmen

während der Fahrt, das eigenmächtige

Oeffnen der Plattformabschlüsse, das Hinaus

lehnen des Körpers aus dem Wagen, das

Stehenbleiben auf dem Trittbrett, der

Aufenthalt von unbeaufsichtigten Kindern

unter 14 Jahren auf der Plattform;

das Auf- und Abspringen während der eine

Fahrt, das Besteigen eines durch Tafel als besetzt bezeichneten Wagens, sowie der Versuch und die Hilfeleistung hierzu;

das Anfassen der zur Fortbewegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, nament lich der Signalapparate, das Mitnehmen von Hunden auf den Wagen, das Mit nehmen gefährlicher Gegenstände, insbe sondere geladener Schußwaffen, Schießpulver und leicht entzündlicher chemischer Präpa

rate, sowie endlich das Mitführen solcher

Gegenstände, welche den Mitfahrenden durch

den Geruch, Umfang, schmutzige Beschaffen

heit oder in anderer Weise lästig werden.

Der an der Decke der Plattform jedes Motorwagens befindliche, mit Aufschrift kennt lich gemachte Starkstromausschalter ist nur in Notfällen zu benutzen.

§ 5. Kleine leicht tragbare Gegenstände können, soweit Platz vorhanden und die Be

stimmungen in§ 4 nicht entgegenstehen, in den

Wagen mitgenommen werden.

Tragkörbe, kleine Koffer usw. dürfen von den Fahrgästen nur gegen Vergütung der im Tarif hierfür festgesetzten Gebühren mitgeführt werden und sind auf den Plattformen unter zubringen.

Durch solche Gegenstände darf die Bequem lichkeit des Publikums nicht beeinträchtigt und der Durchgang nicht behindert werden.

Jäger und im öffentlichen Dienst stehende

Schutz der städt. elektr. Straßenbahn Personen dürfen ungeladene Gewehre und Handmunition mitführen.

Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß stets nach oben gerichtet sein.

§ 6. Personen, die an einer ansteckenden

oder abschrechenden Krankheit leiden, durch unreinliches Aeußere den Mitfahrenden lästig werden oder den auf Grund dieser Be stimmungen an sie gerichteten Aufforderungen des Fahrpersonals nicht entsprechen, können von der Mitfahrt ausgeschlossen werden. Sie haben alsdann den Wagen beim nächsten Halten zu verlassen. Ein Anspruch auf Rüch⸗ vergütung des gezahlten Fahrgeldes steht ihnen nicht zu. 57. Der Fahrgast hat sofort nach dem Ein steigen und bei Ueberschreitung der Tarif grenze den Betrag der festgesetzten Taxe ohne besondere Aufforderung in den vorderen Zahl kasten einzuwerfen.

Fahrgäste, die absichtlich keine Zahlung leisten, haben die Taxe(vom Ausgangspunkt des Wagens oder, wenn sie nachweisen können, wo sie eingestiegen sind, von da ab) nachzu zahlen und außerdem sofort den Betrag von drei Mark zu entrichten.

Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann der Polizeiverwaltung zugeführt werden.

Zum Wechseln ist der Wagenführer nur nach Maßgabe seines vorhandenen Wechselgeldes und höchstens bis zum Betrage von 1 Mark verpflichtet.

§ 8. Das Umsteigen muß in den nächsten an der Umsteigestelle ankommenden, noch nicht vollbesetzten Wagen erfolgen.

Weiterbeförderung kann nur, soweit Platz vorhanden, gewährleistet werden.

§ 9. Umsteigemarken sind sofort bei dem Besteigen des Umsteigewagens in den vorderen Zahlkasten zu werfen.

Sie sind nicht übertragbar und verlieren ihre Gültigkeit mit dem Verlassen des Umsteige wagens.

Wer mit einer ungültigen Umsteigemarke betroffen wird, hat die Taxe nachzuzahlen, sowie den Betrag von drei Mark zu ent richten. Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann der Polizeiverwaltung zugeführt werden.

II. Schutz der Bahnanlagen und des Bahnbetriebes.

S 10. Das Fahren auf den Gleisen der Straßenbahn in der Längsrichtung der Schienen ist verboten, soweit neben ihnen die Fahrbahn genügend Raum für den Fuhrwerksverkehr bietet. Spurfahren ist unter allen Umständen verboten.

Bei der Annäherung eines Straßenbahn wagens oder beim Ertönen der Warnungs signale haben Reiter, Fußgänger, Radfahrer, Leiter von Fahrzeugen aller Art, Viehtreiber usw. sofort die Fahrbahn für den Betrieb