Erheb. d. städt. Oktrois— Tarif f. d. Dienstmänner— Vorschr. f. d. Verkehr u. Schutz vc.
B. Brennstoffe. I
9. Steinkohlen und Koks. 100 kg 0,08 10. Braunkohlen und Braunkohlen—
Briketts nnhes ,04 Anmerhkung.
Zu 1—4. Alkoholfreier Trauben- und Obst⸗ wein wird zu denselben Oktroisätzen wie der alkoholhaltige zur Abgabe herangezogen.
Zu 5 u. 6. Befreit von der Abgabe ist außer dem denaturierten auch solcher Branntwein, der gemäß den für die Reichsbranntweinsteuer be⸗ stehenden Befreiungsbestimmungen ohne Dena— turierung an Verwendungsberechtigte steuerfrei abgelassen wird.
Oktroi⸗Rückvergütungssätze.
Traubenwein und Most in Fässern, Flaschen oder Krügen nicht über 1 Liter haltend bei einer tägl. Mindestausfuhr von 40 Litern für je 1 hll
Obstwein und Most in Fässern bei einer täglichen von 40 Litern für je 1 bl
3, 0,7⁰
Tarif für die
J. Bestimmte Gänge
a) in der inneren und äußeren Stadt(mit Ausnahme der unter bbezeichneten Punkte): 1. ohne Gepäck oder mit Gepäch bis zu 5 Kilo 30 Pfg. 2. mit Gepäck von 10— 15 Kilo 40„ 5 20„08 4.„ 25 0. 80. b) nach folgenden Punkten: Neue Kaserne, Provinzialsiechenanst., Germania, Schützen— haus, Liebigshöhe, Philosophenwald, Friedhof am Rodberg, und Hardthof: 1. ohne Gepäck oder mit Gepäck his zu 9 Kild 50 Pfs. 2. mit Gepäck von 5— 25 Kilo 80„ Für Rückaufträge ist in allen Fällen die Hälfte der vorstehenden Sätze zu zahlen.
II. Zeitarbeit
a) ohne Gerätschaften: 1. für die erste Stunden. 2 für jede weitere Stunde.
50 Pfg. 220„
Textors Hardt
367
Branntwein in die Gemarkung ein— geführt bei einer täglichen Mindest— ausfuhr von 20 Litern für je 1 bl: unter 38½% 1430 von, 8%„„„1/60 von 42— Y 15
2,15 1j„50
I.
von 50½%
Liör 1 hl
Bier eingeführt oder in der Ge— markung hergestellt, mit einem Alkohol— gehalt von mehr als 1½ vom Hundert der Menge bei einer täglichen Mindest— ausfuhr von 40 Litern für je 1 bl.
Bier eingeführt mit einem Alkohol— gehalt von höchstens 1½⅛ vom Hundert der Menge bei einer täglichen Mindest— ausfuhr von 40 Litern für je 1 hl
Steinkohlen und Koks bei einer tägl. Mindestausfuhr von 250 kg für je 100 k
Braunkohlen u. Braunkohlenbriketts bei einer tägl. Mindestausfuhr von 500 kg für je 100 kg 3*
Dienstmänner.
b) mit Gerätschaften: 1. für die erste Stunde. 60 Pfg. 2. für jede weitere Stunde.. 50„ Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.
III. Führung von Geschäftsreisenden à) mit Mustern: 1. für die erste Stunden. 50 Pfg. 2. für jede weitere Stunde.. 40„ b) mit Musterkoffern auf Handwagen: 1. für die erste Stunden. 5170„ 2. für jede weitere Stunde.. 60„ Die angefangene Stunde wird als vollgerechnet. Für die Tätigkeit außerhalb der Zeit im Sommer 6 Uhr vorm. bis 8 Uhr nachm., im Winter 7 Uhr vorm. bis 7 Uhr nachm. er höhen sich die vorstehenden Sätze um 20 0½%6, mindestens aber um 10 Pfg. Tarifüberschreitungen seitens der Dienst— und Lohnmänner werden in Gemäßheit des § 148, pos. 8 der Gewerbe-Ordnung mit Geld— strafe bis zu 150 Mäk. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
Vorschriften für den verkehr und den Schutz der städtischen eleitrischen Straßenbahn.(Vom 8. November 1909.)
I. Verhalten der Fahrgäste.
§S 2. Zum Ein- und Aussteigen der Fahr—
§ 1. Die den Straßenbahnwagen benützenden gäste halten die Wagen nur an den durch Personen haben den Anordnungen des mit eine Tafel kenntlich gemachten Haltestellen,
Dienstkleidung, Dienstabzeichen oder Legitima— tion versehenen Bahnpersonals Folge zu leisten.
und zwar mit Ausnahme der Umsteigestellen nur nach Bedarf. 124


