Jahrgang 
1914
Seite
369
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Vorschriften für den Verkehr und den Schutz

frei zu machen und den Straßenbahnwagen soweit auszuweichen, daß weder diese in der Fahrt, noch die Fahrgäste beim Ein- und Aus steigen behindert oder gefährdet werden.

Wo die Umstände es gestatten, hat das Ausweichen nach rechts zu geschehen.

Es ist untersagt, vor herannahenden Straßen bahnwagen die Geleise zu kreuzen.

Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für marschierende Militärabteilungen, Postwagen und zur Brandstätte fahrende Feuerwehrleute.

An den Straßenkreuzungen der von Straßen⸗

bahnlinien durchzogenen Straßen haben Leiter von Fahrzeugen aller Art, Reiter usw. die Gangart soweit zu verlangsamen, daß ein Halten vor dem Gleise noch möglich ist und

der Straßenbahnwagen unbehindert weiter⸗

fahren kann.

Wo neben den Gleisen nur für ein Fuhr⸗ werk Raum ist, haben Fahrzeuge, Reiter oder

Viehtreiber beim Herannahen eines Straßen bahnwagens hintereinander zu bleiben.

Ueber Ausweichestellen hinaus darf beim Herannahen eines Straßenbahnwagens nicht

gefahren werden.

8 11. körper oder dem Gleise der Straßenbahn stehen

gelassen werden, daß der Bahnbetrieb nicht

gefährdet wird.

Neben den Gleisen stehende Pferde müssen

unter Aufsicht gehalten werden.

Aufsichtslos dastehendes Fuhrwerk oder Vieh,

sowie sonstige Gegenstände, welche die Geleise versperren, können von den Bahnbediensteten entfernt werden, unbeschadet der Strafbarkeit der Verantwortlichen.

In den von Straßenbahnlinien durchzogenen Straßen dürfen keine Fuhrwerke verkehren, die mit ihrer Ladung die Höhe von 5 Meter,

vom Straßenbahnniveau an gerechnet, oder die

Breite von 3 Meter übersteigen.

In der Unterführung von der West-Anlage nach der Hammstraße darf die Ladung eine Höhe von 4 Metern nicht übersteigen und dürfen Personen auf hochgeladenen Wagen

wegen der damit verbundenen Lebensgefahr

sich nicht aufhalten. § 12. Holz, Steine, Kohlen und

fernung von dem Bahnkörper oder dem Gleise der Straßenbahn abgeladen werden, daß dadurch der Betrieb nicht gestört wird.

§ 13. Es ist verboten, Kinder zwischen den Gleisen oder un deren unmittelbarer Nähe spielen oder ohne Aufsicht zu lassen.

S 14. In der Mäusburg und Marktstraße dürfen Fuhrwerke mit einer Wagenkasten breite von mehr als 2 Meter während des

Fahrzeuge, Pferde oder Vieh dürfen nur in solcher Entfernung von dem Bahn⸗

sonstige Gegenstände dürfen nur in einer solchen Ent⸗

der städtischen elektrischen Straßenbahn. 369 Betriebs der Straßenbahn nicht verkehren. Ueberladen der Wagen über die vorgeschriebene Wagenkastenbreite hinaus ist streng untersagt.

In den engeren Teilen der Mäusburg, Haus Nr. 10, und Marktstraße, Haus Nr. 25, haben die Leiter von Fahrzeugen sich vor der Ein fahrt erst durch Augenschein zu überzeugen, ob kein Straßenbahnwagen herankommt. Es ist dann das Vorbeifahren des Straßen bahnwagens an den Ausweichestellen abzu warten.

§S 15. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen oder anderen Geräten, sowie von Baum

stämmen, Bauholz und anderen schweren Gegenständen über die Schienen der Straßen bahn darf, sofern jene Gegenstände nicht ge tragen werden, nur auf Wagen, unterlegten Schleifen oder Walzen erfolgen. Es ist verboten, die Bahnlinien und ihre Betriebsmittel zu beschädigen, zu beschmutzen oder zu verändern, die Quer- und Strom leitungsdrähte mit irgendwelchen Gegenständen zu behängen, die elektrische Leitung zu be rühren, die Maste zu erklettern, feste Gegen stände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrhindernisse anzubringen, Weichen umzu stellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen und andere betriebsstörende Handlungen(wie insbesondere auch das An häufen und Abwerfen von Schnee, Eis usw. auf das Bahnplanum) vorzunehmen.

Der Gebrauch ähnlicher Signalglocken, wie diejenigen der Straßenbahn, ist verboten. Per sonen, die beim Umherfahren mit Verkaufs wagen sich durch besondere Signale dem Publikum bemerklich machen, haben hierzu vorher polizeiliche Genehmigung zu erwirken und die dabei gestellten Bedingungen einzu halten.

§S 16. Fahnen dürfen an Gebäuden oder an Masten nur so angebracht werden, daß sie die Drähte der Straßenbahn-, Telegraphen und Telephonleitungen nicht berühren können.

§S 17. Entstehen Verkehrsstörungen oder Gefährdungen durch Zusammentreffen der Straßenbahnen mit Fuhrwerk, größeren

Menschenansammlungen oder dergleichen, so ist jedermann, insbesondere auch das Bahn personal, gehalten, sich den Anweisungen der einschreitenden Polizeibeamten unverzüglich zu fügen.

§ 18. Zuwiderhandlungen gegen diese Vor schriften werden, wenn nicht nach den Be stimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, des Polizeistrafgesetzes oder der Eisenbahnbau und Betriebsordnung eine höhere Strafe ver wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

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