Jahrgang 
1914
Seite
362
Einzelbild herunterladen

362 Auszug aus der Gebühren-Ordnung zur Friedhofs- und Begräbnis-Ordnung ꝛc. 4. Begräbnis eines Erwachsenen suchen bis auf die Hälfte ermäßigt ohne Zuziehung eines Leichen⸗ÆHƷU werden. wärters oder einer Leichenfraun. 45..

5. desgleichen eines Kindes von Bestimmungen über die gärtnerische Unter⸗ 310 Jahren 25. haltung von Gräbern durch die Stadt. Wradseiänt Rindes unter 3 Jahren 11 1. Die Stadt übernimmt die dauernde gärt 8. Genehmigung zur Aufstellung oder ö nerische Unterhaltung. aller Arten 13.3

zum Eingraben einer Aschenurne 10. Gräbern gegen eine einmalige oder jähr⸗ 9. Eingraben einer Aschenurne 5. liche Vergütung. Die Unterhaltungspflicht 10. Herrichtung einer Leiche und Ver währt solange wie die Nutzungsberech bringung nach dem Bahnhof 25 tigung des unterhaltenen Grabes; bei 11. Verbringung einer Leiche nach x jahrlicher Vergütung erlischt sie, wenn 97 Adem Bahnhof ö 15. Zahlungspflichtige mit der Zahlung ein 12. Ueberführung einer Leiche mittels unter ndr Des Au 0 W8er 4 Leichenwagens nach auswärts wird Auahung das Mufhdrens der sere nur gegen eine im Einzelfall beson⸗ neren Unterhaltung des Grabes gesetzte ders vereinb. Vergütung ausgeführt Frist von zwei Monaten erfolglos ver⸗ Die Ansätze unter Nr. 1, 2, 3, 4, strichen ist. 5, 6 können von der Stadtver- 2 Die Unterhaltung erfolgt nach drei ver⸗ ordneten-Versammlung bei einem schiedenen Stufen, nach denen sich die Höhe Einkommen des Zahlungspflich der Vergütung bemißt. tigen bis zu 2600 Mk. auf Nach Dieselbe beträgt:

20 Stafe I. Stuse P III. Stufe ein⸗ jähr⸗[ein⸗ jähr⸗ein⸗ jähr⸗ mal lich mal lich mal lich ,

Für ein Grabe. 250 10 500 20 1000⁰ 40

2 zusammenliegende Gräber 32⁵ 13 800 32 1500 60

3 0 400⁰ 16 1100 44 2000 80

47⁵ 19 1400 56 2500 100

73 5 550 22 1700 68 3000 120

6²⁵ 2⁵ 2000 80(3500 140

jedes Grab mehr 75⁵ 3 300 12 500 20

3.

Ueber die Unterhaltung von Grabdenhk mälern, sowie eine reichere Ausstattung derselben, als in diesen Bestimmungen vorgesehen, bleibt besondere Vereinbarung mit der Friedhofskommission vorbehalten. Für die Unterhaltung der Gräber gilt folgendes: Sämtliche Gräber sind nach Bedarf umzuarbeiten, so daß keine Sen kungen des Bodens entstehen. Stein einfassungen sind in gärtnerischer Weise zu unterhalten, bezw. neu herzurichten, Raseneinfassungen nach Bedürfnis zu er neuern. Regelmäßig zu Ostern sind die Gräber und die anstoßenden Wege zu reinigen und die Wege mit Kies zu be streuen. Die Gräber sind nach Bedarf zu gießen und zu pflegen. Im Spätherbst hat wieder eine besondere Reinigung und die Bestreuung der Wege mit Kies statt zufinden. Die Gräber sind sodann, solange es die Witterung gestattet, von dürrem Laub zu reinigen.

a) Die Gräber der ersten Stufe werden mit Efeu oder Immergrün bepflanzt und unterhalten.

) Die Gräber der zweiten Stufe werden möglichst zu Ostern mit Frühjahrs pflanzen, demnächst, möglichst zu Pfing sten, mit blühenden und'einigen grünen Sommerpflanzen bepflanzt und unter halten. Die Pflanzen werden um Mitte Oktober entfernt.

() Die Gräber der dritten Stufe werden möglichst zu Ostern reicher, insbesondere auch mit einigen blühenden Hyazinthen und Tulpen bepflanzt. Die abge blühten Zwiebelgewächse werden sofort durch andere blühende oder bald zur Blüte gelangende Pflanzen ersetzt. Möglichst zu Pfingsten findet eine reichere und stets nach Bedürfnis durch bessere Pflanzen zu ergänzendesommer pflanzung statt. Diese Pflanzen werden um Mitte Ohtober entfernt und dar