Jahrgang 
1914
Seite
361
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Auszug aus der Gebühren-Ordnung zur Friedhofs- und Begräbnis-Ordnung ꝛc. 361!

des Grabes und übermittelt demselben den polizeilichen Beerdigungserlaubnisschein. Der Begräbnisordner sorgt ferner für rechtzeitige Verbringung des Sarges in das Sterbehaus, bestimmt die Zeit der Ueberführung der Leiche in die Leichenhalle und, im Einvernehmen mit den Angehörigen und soweit die Beerdi gung unter Mitwirkung eines Geistlichen er folgt, mit diesem die Zeit der Beerdigung.

Die Leichen sind innerhalb 24 Stunden

nach eingetretenem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung des Totenscheins mit dem Leichen wagen in die Leichenhalle zu überführen und dort bis zur Beerdigung zu verwahren. Die Einsargung der Leiche, sowie die Verbringung des Sarges aus dem Sterbehause auf den Leichenwagen geschieht unter Beihilfe des jenigen, der den Sarg geliefert hat.

Alle Beerdigungen finden von der Leichen halle aus statt.

Aus der Gebühren⸗Ordnung zur Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung für die Stadt Gießen.

I. Gräber.

1. Grufthallen.

Platz für je 2 Särge übereinander 2000 Mk., vorbehaltlich besonderer Vereinbarung; für eine Gruft, entsprechend der oberen Säulen einteilung Anmerkung: Die Herstellung der Trennungswände zwischen den einzelnen Abteilungen der Gruft hallen und der Stützen zum Ueber einanderstellen der Särge geschieht durch die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten.

2. Erbbegräbnis an der Mauer (weniger als 2 Plätze werden nicht abgegeben)

) für jede Grabstätte. Pih zum Aufstellen Aschenurne.

3. Erbbegräbnis an sonstigen plätzen (weniger als 2 Plätze werden nicht abgegeben)

a) für jede Grabstätte.* b) Platz zum b. n einer Aschenurne.

4. Einfassungsgrab (diese Gräber werden nur einzeln abgegeben).

5. Reihengrab

a) für einen Erwachsenen a) beiEinkommen desZahlungs pflichtigen von 2600 Mk. an 6) beiinkommen desZahlungs pflichtigen von 900 bis aus schließlich 2600 Mk.. b) für ein Kind von 3 10 Jahren a) beiEinkommen desZahlungs pflichtigen von 2600 Mk. an 5) beiEinkommen desZahlungs pflichtigen von 900 bis aus schließlich 2600 Mk.. e) für ein Kind unter 3 Jahren a) beiEinkommen desZahlungs pflichtigen von 2600 Mk. an

5000.

200. einer 100.

100. 50.

100.

20.

10.

7.50

6) beiéinkommen desZahlungs pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 Mäz.. 5.

Bei Einkommen des Zahlungspflich tigen bis zu 900. ausschließlich werden die Reihengräber unentgelt lich abgegeben. Bei Einkommen von 900 Mk. bis ausschließlich 2600 Mk. kann auf Ansuchen und bei Nachweis wirklicher Bedürftigkeit die Zahlung für die Reihengräber durch die Stadt verordneten-Versammlung erlassen werden.

(Das Einkommen wird nach der Veranlagung zur staatlichen Ein kommensteuer berechnet.)

6. Ueberschreibung der Besitzurkunde eine Gruft oder ein Erbbegräbnis bei Wechsel des ün tigten.

5 Berschonungsgebuhr fürf je ogabre

a. für ein Reihengrab 20. b.Einfassungsgrab 50.

8. Erwerb eines Grabes auf 90 Jahre für Israeliten a. Reihengrab

a) bei Einkommen d. Zahlungs pflichtigen von 2600 M. an 40.

6) bei Einkommen des Zah

lungspflichtigen von 900 bis ausschließlich 2600 Mk.. 30.

I) bei Einkommen des Zah 20. b. Einfassungsgrab 50

II. Beerdigung.

1. Begräbnis eines Erwachsenen ein schließlich derebühren des Leichen wärters oder der Leichenfrau, Verbringung der Leiche in die Leichenhalle und zum Grabe, Herrichtung des Grabes 50.

2. desgleichen eines Kindes von3 bis 10 Jahren 30.

3. desgl. eines Kindes unter 3 Jahren 20.