Jahrgang 
1913
Seite
356
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356 Erheb. d. städt. Oktrois Tarif f. d. Dienstmänner Vorschr. f. d. Verkehr u. Schutz ꝛc.

B. Brennstoffe. 2 Branntwein in die Gemarkung ein⸗0

9. Steinkohlen und Koks. 100 ke 0,0s geführt bei einer täglichen Mindest⸗ 10. Sawnrdlen und Braunkohlen⸗ Aufueen 20 Litern für je hl:

unter 38, 130

Brikettt 100 ke 0,04 von 3841⁵½ FEE

Anmerkung. pon 300% n* 2 0

14. Alkoholfreier Trauben- und Obst⸗ 240

wein wurd zu Denbelhen Dluronagen Wie 3r Likör 1 hl 1j,50 Wathnu ef en den det Aaade il. Bier eingeführt oder in der Ge⸗

5 u efreit von der abe ist au

dem denaturierten auch solcher Dranmntwein, der markung hergestellt, mit einem Alkohol⸗ gemäß den für die Reichsbranntweinsteuer be gehalt von mehr als 1¼½ vom Hundert stehenden Arfmendnden an ohne Dena⸗ der Menge bei einer täglichen Mindest

69lasten wird steuerfrei ausfuhr von 40 Litern für je 1ul. 0,05 Bier eingeführt mit einem Alkohol 95 2 gehalt von höchstens vom Hundert Ohtroi⸗Rückvergütungssätze. der Menge bei einer täglichen Mindest⸗

Traubenwein und Most in Fässern, ausfuhr von 40 Litern für je Ehl 9,80 Flaschen oder Krügen nicht über 1 Liter Steinkohlen und Koks bei einer tägl. haltend bei einer tägl. Mindestausfuhr Mindestausfuhr von 250 kg für je

von 40 Litern für je 1 u 3. 1090 K. 0,08 Obstwein und Most in Fässern bei ö Braunkohlen u. Braunkohlenbriketts einer täglichen von bei einer tägl. Mindestausfuhr von

40 Litern für je 1hßhl 0,0 500 ke für je 100 Rx... 004

Tarif für die Dienstmänner.

J. Bestimmte Gänge p) mit Gerätschaften: 1. für die erste Stunde... 60 Pfg. 2. für jede weitere Stunde.. 50 Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.

à) in der inneren und äußeren Stadt(mit Ausnahme der unter bbezeichnetenPunlte): I. ohne Gepäck oder mit Gepäck ö Dis e ild 0 30 Pfg. III. Führung von Geschäftsreisenden . mit Gepäck von 196.0 ilo in a) mit Mustern: 4.9 2 425 50 580 1. für die erste Stunde 50 Pfg. 3* 1 2. für jede weitere Stunde.. 40 b) nach folgenden Punkten: Neue Kaserne, Provinzialsiechenanst., Germania, Schützen um Wete ofd ednwagen

aen nWueean,. fir doewader Snbe, 0 und Horothof Rodberg, Tertors Hardt Die angefangene Stunde wird als vollgerechnet. 1. Dhne 66935 oder mit Gepäck Für die Tätigkeit außerhalb der Zeit im P2 tt 50 P Sommer 6 Uhr vorm. bis 8 Uhr nachm., im

2110 50 p5fg. Winter 7 Uhr 75 vorm. bis 7 Uhr nachm. er Dar Nuganfresgerfl Alen Palen minelie, r Se 0

4 mindestens aber um 10 Pfg. die Hälfte der vorstehenden Sätze zu zahlen. Tarifüberschreitungen seitens der Dienst

und Lohnmänner werden in Gemäßheit des

R. Zeitardeit S 148, pos. 8 der Gewerbe-Ordnung mit Geld

Johne Gerätschaften: strafe bis zu 150 Mk. und im Falle des 1. für die erste Stunde.. 50 Pfg. Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen

2 für jede weitere Stunde.. 40 bestraft.

Vorschriften für den verkehr und den Schutz der städtischen elektrischen Straßenbahn.(Vom 8. November 1909.)

J. Verhalten der Fahrgäste. S 2. Zum Ein- und Aussteigen der Fahr

§ 1. Die den Straßenbahnwagen benützenden gäste halten die Wagen nur an den durch

Personen haben den Anordnungen des mit eine Tafel kenntlich gemachten Haltestellen,

Dienstkleidung, Dienstabzeichen oder Legitima- und zwar mit Ausnahme der Umsteigestellen tion versehenen Bahnpersonals Folge zu leisten. nur nach Bedarf.