Jahrgang 
1913
Seite
355
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Ein⸗ u. Durchfuhr von frischem Fleisch Erhebung des städtischen Oktrois

Ein⸗ und Durchfuhr von frischem Fleisch.

Ueber die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch bestimmt die Polizeiverordnung vom 8. August 1905 im wesentlichen:

Alles nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen errichteten Schlachthaus ausgeschlach⸗ tete frische Fleisch darf in den Stadtbezirk nur dann eingeführt und daselbst verwendet werden, wenn durch eine amtliche Nach untersuchung festgestellt wird, daß die Schlacht tiere, von denen dieses Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vor geschriebenen amtlichen Untersuchung unter⸗ legen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie daß dieses Fleisch in zwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst eine gesundheitsschädliche Aenderung seiner Beschaffenheit erlitten hat. Zum Nachweis, daß die gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung der Schlachttiere stattfand, muß das Fleisch mit einem bezügl. amtlichen Stempel ver sehen sein.

Das zur Einfuhr bestimmte Fleisch ist nach Entrichtung der Verbrauchssteuer auf dem kürzesten Weg nach dem städtischen Schlachthof zu verbringen.

Die Untersuchung findet täglich mit Aus nahme der Sonn- und Feiertage von 7 bis 12 Uhr vormittags und 2 bis 5 Uhr nach mittags statt.

Außer der Verbrauchssteuer ist eine Be schaugebühr zu entrichten, die mit jener zu sammen erhoben wird. Die Beschaugebühr beträgt für kg Fleisch oder Eingeweide, soweit letzteres nicht im ganzen eingeführt wird, 2 Pfg.; für das gesamte Eingeweide eines Stückes Großvieh sind 30 Pfg., eines Stückes Kleinvieh 20 Pfg. zu entrichten.

Wird eingeführtes frisches Fleisch bean standet, so sind neben einer verwirkten Strafe die Verbrauchssteuer und die Beschaugebühr zu Gunsten der Stadthasse verfallen.

Das zur Durchfuhr bestimmte Fleisch muß bei der Ausfuhr noch mit dem oben genannten amtlichen Zeichen versehen sein.

Die Einfuhr gehackten Fleisches ist ver boten.

Diese Bestimmungen finden keine An wendung auf frisches Fleisch, das von Pri vaten eingeführt wird und zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt ist.

Erhebung des städtischen Ottrois.

Ueber alle Oktroibarzahlungen muß der Erheber Quittung erteilen. Die mit der Eisenbahn eingehenden oltroipflichtigen Ge tränke sind sofort bei der Einfuhr vom Bahnhofe in die Stadt von den Empfängern oder deren Beauftragten(Spediteuren, Dienst männern, Dienstboten und dergl.) an der Hebestelle: Selterstor anzumelden und zu versteuern. Kann die zu versteuernde Sache bei der Einfuhr nicht nach Art und Menge genau angegeben werden, so erhält der Einbringer einen Transportschein, welcher vom Empfänger binnen 2 Tagen unter Vor lage der betreffenden Frachtbriefe, Faßlisten, Rechnungen und dergl. zwecks Feststellung der alsbald zu entrichtenden Abgaben an die Hebestelle einzureichen ist. Bei verspäteter Vorlage der Transportscheine und bei ver späteter Zahlung der Abgabe tritt Ordnungs⸗ strafe von 1 bis 5 Mk. gegen den Empfänger ein.(Bekanntmachung v. 18. Dezember 1901.)

Vom 1. April 1910 ab gilt lt. Bekannt⸗ machung Großh. Bürgermeisterei Gießen vom 24. März 1910 nachstehender

Oitroi⸗CTarif. A. Getränke. 2 1. Traubenwein u. Most in Fässern 1h! 3,00 ö

2. Traubenwein und Most in Flaschen

oder Krügen nicht über 1 Liter haltend 1 Flasche oder 1 Krug 3. Obstwein und Most in Fässern 1 hl 4. Obstwein in Flaschen oder Krügen, nicht über 11 haltend.. 1 Fl. 5. Branntwein innerhalb der Ge markung hergestellt I hl Als Grundlage für die Erhebung der Abgabe dient die steueramtlich festgesetzte Alkoholmenge. Die Brennerei-Besitzer sind verpflichtet, die von Großh. Bürgermeisterei vorgeschriebenen Bücher zu führen und deren Einsicht und Prüfung dem Oktroi-Inspektor jederzeit zu gestatten. Befreit von der Ab gabe ist derjenige Branntwein, der unter steueramtlicher Aufsicht unbrauchbar ge macht worden ist. Die Denaturierung ist vom Brennerei-Besitzer schriftlich nachzuweisen. 6. Branntwein, in die Gemarkung eingeführt: a) versüßter Branntwein, Likör 1 hl b) Spiritus, Arrak, Rum u. sonstige weingeisthaltige Getränke werden nach dem von dem Einbringer schriftlich nachzuweisenden Alko hol-⸗Gehalt versteuert und zwar ́ 7. Bier, eingeführt oder in der Ge markung hergestellt, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1½¼ vom Hundert der Menge 1 hl 8. Bier, eingeführt mit einem Alkohol gehalt von höchstens, vom Hundert der Mengen. 1 hl

0,06 1,00 0j02

6,00

3,00