Jahrgang 
1913
Seite
354
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Wochenmarkt⸗Ordnung N Bächer u. Brothändler

b) für den Verkauf von Marktgegenständen vom Wagen aus: für jeden Handwagen und jeden bespannten Wagen von weniger als 2 m Länge 20 Pfg., für jeden bespannten Wagen von mehr als 2 m Länge 30 Pfg. Die Quittungen sind sichtbar zu tragen. Die Entrichtung des Standgeldes ist den Aufsichtsbeamten auf Verlangen durch Vor zeigen der Quittungen während der Dauer des Marktes jederzeit nachzuweisen. Wer sich bei der Kontrolle nicht im Besitz eines gültigen Ausweises befindet, hat den dreifachen Betrag des geschuldeten Standgeldes zu zahlen. § 12. Für den Eingang des Standgeldes haftet die ihm unterworfene Ware, welche bei verweigerter Zahlung ohne weiteres mit Be schlag belegt und sofort aufKosten desZahlungs pflichtigen an Ort und Stelle öffentlich gegen Barzahlung veräußert werden kann. Aus dem erzielten Erlös ist zunächst das schuldige Stand geld samt den entstandenen Kosten zu decken, ein etwa verbleibender Ueberschuß ist dem Eigentümer der Ware auszuhändigen.

§ 13. Außerhalb der Markttage und Markt⸗ zeiten ist das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Verkaufsplätzen ver boten und nur in den gedeckten Marktlauben gestattet.

Ausnahmsweise kann im Bedarfsfalle auch

das Feilbieten von Obst und Bodenerzeug nissen am Stand, an bestimmten anderen

Bäcker und

§ 1. Von den Bäckhern und Brothändlern darf das Brot nur in Laiben von 1, 2 und 3 Kilogramm(2, 4 und 6 Pfund) zum Ver kauf ausgeboten werden.

§ 2. Das von den Bäckern und Brot⸗ händlern zum Verkaufe ausgebotene Brot muß stets mit dem wohl ausgedrückten Namens- zeichen des betreffenden Bäckers versehen sein.

§ 3. In jeder offenen Verkaufsstelle, in welcher Brot feilgehalten wird, sind die Preise und das Gewicht des zum Verkauf kommen den Brotes durch einen mit dem polizeilichen Stempel versehenen von außen sichtbaren Anschlag täglich während der Verkaufszeit zur Kenntnis des Publikums zu bringen.

Der Anschlag ist in gut lesbarem Zustande

Plätzen der äußeren Stadt und an den Toren der inneren Stadt in jeder Zeit widerruflicher weise gegen eine von der Stadtverordneten versammlung festzusetzende Gebühr gestattet werden.

§ 14. Gegenstände des Wochenmarktver kehrs, welche an Markttagen ohne feste Ge stellung hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Markt zeit nur auf den dafür bestimmten und ange wiesenen Verkaufsplätzen, also auch nicht im Umherziehen, feilgeboten werden.

Jedes laute marktschreierische Anpreisen, sowie das öffentliche Versteigern von Waren und Gegenständen aller Art durch die Ver käufer auf dem Wochenmarkt ist untersagt.

§ 15. Die Handhabung der Marktplatz ordnung auf dem Wochenmarkt liegt dem städtischen Marktmeister ob. Derselbe hat die Zahlung der Standgelder zu überwachen.

Den von dem Marktmeister getroffenen An ordnungen ist bei Meidung der Wegweisung von dem Marktplatz unweigerlich Folge zu leisten.

§ 16. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Marktordnung werden nach§ 149 Ziffer 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

§ 17. Vorstehende Marktordnung tritt am 20. September 1909 an die Stelle der Wochen marktordnung vom 16. Juli 1896.

Brothändler.

zu erhalten und bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Preise oder Gewichte durch einen mit dem polizeilichen Stempel zu ver sehenden neuen Anschlag zu ersetzen.

Das Feilhalten von Brot zu höheren als den angeschlagenen Preisen, sowie der Ver kauf von Brot mit geringerem als dem an geschlagenen Gewicht ist verboten.

§ 4. Die Bäcker und Brothändler sind gehalten, im Verkaufslokale eine Wage mit den erforderlichen geeichten Gewichten an einem leicht zugänglichen Orte aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nach wiegen des verkauften Brotes zu gestatten.

Für etwaiges Mindergewicht hat der Ver käufer aufzukommen.