Vorschriften jür den Verkehr u. den
Personen, die an den Haͤltestellen einen Wagen besteigen wollen, haben dem Wagen⸗ führer ein Zeichen zum Halten zu geben.
Fahrgäste, die den Wagen verlassen wollen, müssen dies dem Wagenführer rechtzeitig vor der nächsten Haltestelle durch Anziehen der Signalglocke anzeigen.
Das Ein- und Aussteigen darf nur auf der
in der Fahrtrichtung rechts liegenden Seite
geschehen.
S 3. Sind sämtliche Sitz- und Stehplätze beansprucht, so wird dies durch Herunterklappen einer Tafel mit der Aufschrift„Besetzt“ angezeigt.
84. Jedes unziemliche und andere Mit— fahrende belästigende Betragen der Fahrgäste ist untersagt.
Es ist insbesondere untersagt:
Das Rauchen im Innern der geschlossenen Wagen, wie auch das Mitbringen brennender Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten in das Innere der Wagen, das Beschmutzen der Wagen durch Ausspucken, das Lärmen während der Fahrt, das eigenmächtige
Oeffnen der Plattformabschlüsse, das Hinaus⸗
lehnen des Körpers aus dem Wagen, das Stehenbleiben auf dem Trittbrett, der Aufenthalt von unbeaufsichtigten Kindern unter 14 Jahren auf der Plattform; das Auf- und Abspringen während der Fahrt, das Besteigen eines durch eine Tafel als besetzt bezeichneten Wagens, sowie der Versuch und die Hilfeleistung hierzu; das Anfassen der zur Fortbewegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, nament— lich der Signalapparate, das Mitnehmen von Hunden auf den Wagen, das Mit⸗— nehmen gefährlicher Gegenstände, insbe— sondere geladener Schußwaffen, Schießpulver und leicht entzündlicher chemischer Präpa⸗ rate, sowie endlich das Mitführen solcher Gegenstände, welche den Mitfahrenden durch den Geruch, Umfang, schmutzige Beschaffen⸗ heit oder in anderer Weise lästig werden. Der an der Decke der Plattform jedes Motorwagens befindliche, mit Aufschrift kennt— lich gemachte Starkstromausschalter ist nur in Notfällen zu benutzen.
§ 5. Kleine leicht tragbare Gegenstände können, soweit Platz vorhanden und die Be— stimmungen in§ 4 nicht entgegenstehen, in den Wagen mitgenommen werden.
Tragkörbe, kleine Koffer usw. dürfen von den Fahrgästen nur gegen Vergütung der im Tarif hierfür festgesetzten Gebühren mitgeführt
Schutz der städt. elektr. Straßenbahn 357 Personen dürfen ungeladene Handmunition mitführen.
Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß stets nach oben gerichtet sein.
S 6. Personen, die an einer ansteckenden oder abschreckenden Krankheit leiden, durch unreinliches Aeußere den Mitfahrenden lästig werden oder den auf Grund dieser Be— stimmungen an sie gerichteten Aufforderungen des Fahrpersonals nicht entsprechen, können von der Mitfahrt ausgeschlossen werden. Sie haben alsdann den Wagen beim nächsten Halten zu verlassen. Ein Anspruch auf Rüch— vergütung des gezahlten Fahrgeldes steht ihnen nicht zu.
§ 7. Der Fahrgast hat sofort nach dem Ein— steigen und bei Ueberschreitung der Tarif— grenze den Betrag der festgesetzten Taxe ohne besondere Aufforderung in den vorderen Zahl— kasten einzuwerfen.
Fahrgäste, die absichtlich keine Zahlung leisten, haben die Taxe(vom Ausgangspunkt des Wagens oder, wenn sie nachweisen können, wo sie eingestiegen sind, von da ab) nachzu— zahlen und außerdem sofort den Betrag von
Gewehre und
drei Mark zu entrichten.
Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann der Polizeiverwaltung zugeführt werden.
Zum Wechseln ist der Wagenführer nur nach Maßgabe seines vorhandenen Wechselgeldes und höchstens bis zum Betrage von 1 Mark verpflichtet.
§S 8. Das Umsteigen muß in den nächsten an der Umsteigestelle ankommenden, noch nicht vollbesetzten Wagen erfolgen.
soweit Platz
vorhanden, gewährleistet werden.
werden und sind auf den Plattformen unter⸗
zubringen.
Durch solche Gegenstände darf die Bequem— lichkeit des Publikums nicht beeinträchtigt und der Durchgang nicht behindert werden.
Jäger und im öffentlichen Dienst stehende
usw.
bietet.
Weiterbeförderung kann nur,
§ 9. Umsteigemarken sind sofort bei dem Besteigen des Umsteigewagens in den vorderen Zahlkasten zu werfen.
Bie sind nicht übertragbar und verlieren ihre Gültigkeit mit dem Verlassen des Umsteige— wagens.
Wer mit einer ungültigen Umsteigemarke betroffen wird, hat die Taxe nachzuzahlen, sowie den Betrag von drei Mark zu ent⸗ richten. Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann der Polizeiverwaltung zugeführt werden.
II. Schutz der Bahnanlagen und des Bahnbetriebes.
§ 10. Das Fahren auf den Gleisen der Straßenbahmi in der Längsrichtung der Schienen ist verboten, soweit neben ihnen die Fahrbahn genügend Raum für den Fuhrwerksverkehr Spurfahren ist unter allen Umständen verboten.
Bei der Annäherung eines Straßenbahn— wagens oder beim Ertönen der Warnungs— signale haben Reiter, Fußgänger, Radfahrer, Leiter von Fahrzeugen aller Art, Viehtreiber sofort die Fahrbahn für den Betrieb


