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Begräbnis eines Erwachsenen
ohne Zuziehung eines Leichen⸗.
wärters oder einer Leichenfrauu. 45.— desgleichen eines Kindes von
3—10 Jahren. 25.— desgl. eines Kindes unter 3 Jahren 15.— Grabgeläut. 3.— Genehmigung zur Aufstellung oder
zum Eingraben einer Aschenurne 10.— „Eingraben einer Aschenurne 5.— „Herrichtung einer Leiche und Ver—
bringung nach dem Bahnhof.. 25. Verbringung einer Leiche nach
dem Bahnhof. 15.—
„Ueberführung einer Leiche mittels
Leichenwagens nach auswärts wird nur gegen eine im Einzelfall beson— ders vereinb. Vergütung ausgeführt
Die Ansätze unter Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 können von der Stadtver— ordneten-Versammlung bei einem Einkommen des Zahlungspflich— tigen bis zu 2600 Mäk. auf Nach⸗
Auszug aus der Gebühren-Ordnung zur Friedhofs- und Begräbnis-Ordnung ꝛe.
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suchen bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
Bestimmungen über die gärtnerische Unter⸗ haltung von Gräbern durch die Stadt.
Die Stadt übernimmt die dauernde gärt—
nerische Unterhaltung aller Arten von Gräbern gegen eine einmalige oder jähr— liche Vergütung. Die Unterhaltungspflicht währt solange wie die Nutzungsberech— tigung des unterhaltenen Grabes; bei jährlicher Vergütung erlischt sie, wenn der Zahlungspflichtige mit der Zahlung ein volles Jahr im Rückstand und eine ihm unter Androhung des Aufhörens der fer— neren Unterhaltung des Grabes gesetzte Frist von zwei Monaten erfolglos ver— strichen ist.
Die Unterhaltung erfolgt nach drei ver— schiedenen Stufen, nach denen sich die Höhe der Vergütung bemißt.
Dieselbe beträgt:
Für ein Grab.
3.
2 zusammenliegende Gräber
„„
jedes Grab mehr.
Ueber die Unterhaltung von Grabdenh— mälern,
sowie eine reichere Ausstattung
derselben, als in diesen Bestimmungen vorgesehen, bleibt besondere Vereinbarung
mit der Friedhofskommission vorbehalten. Für die Unterhaltung der Gräber gilt folgendes: Sämtliche Gräber sind nach Bedarf umzuarbeiten, so daß keine Sen— kungen des Bodens entstehen. Stein⸗— einfassungen sind in gärtnerischer Weise zu unterhalten, bezw. neu herzurichten, Raseneinfassungen nach Bedürfnis zu er— neuern. Regelmäßig zu Ostern sind die
Gräber und die anstoßenden Wege zu reinigen und die Wege mit Kies zu be⸗
streuen. zu gießen und zu pflegen. Im Spätherbst hat wieder eine besondere Reinigung und die Bestreuung der Wege mit Kies statt— zufinden. Die Gräber sind sodann, solange es die Witterung gestattet, von dürrem Laub zu reinigen.
Die Gräber sind nach Bedarf
n n ein⸗ jähr⸗] ein⸗ jähr⸗] ein⸗ jähr⸗ mal lich mal lich mal
lich
, e
250 10 500 20 1000 40 925 1 800 2 1500 60 400 16 1100 442000 80 475 19 1400 56 öe2500 100 550 224ä 1700 68 3000 120 625 25öe 2000 80 3500 140
900 12 50020
7⁵
ͥ) Die Gräber der ersten Stufe werden mit Efeu oder Immergrün bepflanzt und unterhalten.
b) Die Gräber der zweiten Stufe werden möglichst zu Ostern mit Frühjahrs— pflanzen, demnächst, möglichst zu Pfing— sten, mit blühenden und einigen grünen Sommerpflanzen bepflanzt und unter— halten. Die Pflanzen werden um Mitte Oktober entfernt.
c) Die Gräber der dritten Stufe werden möglichst zu Ostern reicher, insbesondere auch mit einigen blühenden Hyazinthen und Tulpen bepflanzt. Die abge— blühten Zwiebelgewächse werden sofort durch andere blühende oder bald zur Blüte gelangende Pflanzen ersetzt. Möglichst zu Pfingsten findet eine reichere und stets nach Bedürfnis durch bessere Pflanzen zu ergänzendesommer— pflanzung statt. Diese Pflanzen werden um Mitte Oltober entfernt und dar—
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