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des Grabes und übermittelt demselben den polizeilichen Beerdigungserlaubnisschein. Der Begräbnisordner sorgt ferner für rechtzeitige Verbringung des Sarges in das Sterbehaus, bestimmt die Zeit der Ueberführung der Leiche in die Leichenhalle und, im Einvernehmen mit den Angehörigen und soweit die Beerdi⸗ gung unter Mitwirkung eines Geistlichen er— folgt, mit diesem die Zeit der Beerdigung.
Die Leichen sind innerhalb 24 Stunden
nach eingetretenem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung des Totenscheins mit dem Leichen— wagen in die Leichenhalle zu überführen und dort bis zur Beerdigung zu verwahren. Die Einsargung der Leiche, sowie die Verbringung des Sarges aus dem Sterbehause auf den Leichenwagen geschieht unter Beihilfe des— jenigen, der den Sarg geliefert hat.
Alle Beerdigungen finden von der Leichen— halle aus statt.
Aus der Gebühren⸗Ordnung zur Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung für die Stadt Gießen.
I. Gräber. 1. Grufthallen. Platz für je 2 Särge übereinander 2000 Mk., vorbehaltlich besonderer Vereinbarung; für eine Gruft, entsprechend der oberen Säulen— ö einilungg 3386000. Anmerkung: Die Herstellung der Trennungswände zwischen den einzelnen Abteilungen der Gruft— hallen und der Stützen zum Ueber— einanderstellen der Särge geschieht durch die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten.
2. Erbbegräbnis an der Mauer (weniger als 2 Plätze werden nicht abgegeben)
a) für jede Grabstätte. bp) Platz zum Aufstellen einer ö Aschenurne 1690.
3. Erbbegräbnis an sonstigen Plätzen (weniger als 2 Plätze werden nicht abgegeben)
a) für jede Grabstätte..— b) Platz zum Aufstellen einer Aschenurne.
4. Einfassungsgrab (diese Gräber werden nur einzeln abgegeben).
5. Reihengrab
a) für einen Erwachsenen a) beiEinkommen desZahlungs— pflichtigen von 2600 Mk. an 5) beiEinkommen desZahlungs— pflichtigen von 900 bis aus— schließlich 2600 Mk.. b) für ein Kind von 3— 10 Jahren a) beiEinkommen desZahlungs— pflichtigen von 2600 Mk. an 6) beikinkommen desZahlungs— pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 Mk.. e) für ein Kind unter 3 Jahren a) beiéinkommen desZahlungs— pflichtigen von 2600 Mk. an
200.—
100.— 50.—
100.—
10.—
6) beikinkommen desZahlungs⸗ 4 pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 Mk. 5.—
Bei Einkommen des Zahlungspflich— tigen bis zu 900 Mk. ausschließlich werden die Reihengräber unentgelt⸗ lich abgegeben. Bei Einkommen von 900 Mä. bis ausschließlich 2600 Mk. kann auf Ansuchen und bei Nachweis wirklicher Bedürftigkeit die Zahlung für die Reihengräber durch die Stadt— verordneten-Versammlung erlassen werden.
(Das Einkommen wird nach der Veranlagung zur staatlichen Ein— kommensteuer berechnet.)
6. Ueberschreibung der Besitzurkunde&4 eine Gruft oder ein Erbbegräbnis bei Wechsel des Nutzungsberech— Agten
7. Verschonungsgebühr für je 30Jahre a. für ein Reihengrab 3 20. b.„„Einfassungsgrab 50.—
„Erwerb eines Grabes auf 90 Jahre für Israeliten a. Reihengrab
a) bei Einkommen d. Zahlungs— pflichtigen von 2600 M. an 40.—
6) bei Einkommen des Zah—
lungspflichtigen von 900 bis ausschließlich 2600 Mk.. 30.—
) bei Einkommen des Zah— lungspflichtigen unter 900 M. 20.— b. Einfassungsgraob 1350
II. Beerdigung.
1. Begräbnis eines Erwachsenen ein— schließlich derebühren des Leichen— wärters oder der Leichenfrau, Verbringung der Leiche in die Leichenhalle und zum Grabe, Herrichtung des Grabes.. 50.—
2. desgleichen eines Kindes vons bis 10 Jahren.. 30.
3. desgl. eines Kindes unter 3Jahren 20.—


