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Kranken-Versicherung— Invaliden-Versicherung
Äranken⸗versicherung.
Der Versicherungszwang erstreckt sich auf
alle gegen Gehalt, Lohn oder Naturalbezüge
beschäftigten Arbeiter mit weniger als 2000 Mk. Jahresarbeitsverdienst in folgenden Betrieben und Gewerben: J. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs-An⸗ stalten, Brüche und Gruben, Fabriken
und Hüttenwerke, Eisenbahn-, Binnen⸗
schiffahrts- und Baggereibetriebe, Werft— und Bauarbeiten.
2. Das Handelsgewerbe, Handwerk und
sonstige stehende Gewerbebetriebe.
3. Die Geschäftsbetriebe der Anwälte, No— tare und Gerichtsvollzieher, der Kranken— kassen, Berufsgenossenschaften und Ver— sicherungsanstalten.
4. Betriebe, in denen Dampflessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb⸗
werke zur Verwendung kommen. 5. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter (auch unständige).
6. Die Hausgewerbetreibenden.
7. Unständige gewerbliche Arbeiter.
Zum Zweck der Kontrolle der Mitgliedschaft und Beitragsleistung ist die Meldepflicht der Arbeitgeber eingeführt.
Jeder neu eintretende versicherungspflichtige Arbeiter muß, wenn er nicht Mitglied einer Betriebs-, Bau⸗, Innungs- oder Knapp⸗ schaftskasse wird, binnen 3 Tagen bei der Ortskrankenkasse durch den Arbeitgeber an— gemeldet werden. Die Nichtbefolgung ist straf— bar und verpflichtet außer zur Nachzahlung auch zur Erstattung der im Krankheitsfalle entstandenen Kosten. Beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis liegt dem Arbeitgeber in gleicher Weise die Abmeldung ob.
Unständige gewerbliche Arbeiter haben ihre An-⸗ und Abmeldung zur Kranken-Versicherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung oder nach Beendigung derselben bei der Ortskrankenkasse selbst zu bewirken.
Invaliden⸗ und hinterbliebenenVersicherung.
Der Versicherungspflicht unterliegen:
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge
oder Dienstboten, wenn sie gegen Ent— gelt beschäftigt werden;
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und ähn⸗
liche Angestellte;
3. Handlungsgehilfen und Lehrlinge, Ge⸗
hilfen und Lehrlinge in Apotheken;
4. Bühnen⸗ und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert Leistungen;
ihrer
5. Lehrer und Erzieher, wenn sie gegen
Entgelt beschäftigt werden und
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2000 Mhk. nicht übersteigt.
Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan—
tiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäf⸗
ihr
tigung, für welche als Entgelt nur freier
Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäf⸗ tigung.
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten, sowie die Ein-— ziehung und Verwendung der Beiträge erfolgt:
a) für die Mitglieder von Betriebs- und
Fabrikkrankenkassen durch die Organe
dieser Kassen, b) für alle übrigen Versicherungspflichtigen
durch die Ortskrankenkasse Gießen.
Es betragen die Beiträge zu der Inva— liden⸗Versicherung für Personen, welche der Kranken-Versicherung nicht unterworfen sind 6. B. Dienstboten für häusliche Arbeiten, Laufmädchen und Lauffrauen, sowie die sog.
unständigen Arbeiter, Tagelöhner, Büg⸗ lerinnen, Schneiderinnen, Näherinnen und Kochfrauen ꝛc.):
a) für männliche Personen 40 Pfg. pro Woche 0„weibliche 32„„ 0 Für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen betragen die wöchent— lichen Beiträge: für männliche 40 Pfg. u. für weibliche 32 Pfg.
Sofern im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Ver— gütung vereinbart und diese höher ist, als der für den Versicherten maßgebende Durch— schnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu Grunde zu legen.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen be— schäftigte versicherungspflichtige Person spä— testens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung an- und binnen gleicher Frist nach Beendigung der Beschäftigung wieder abzumelden.
Meldestelle kasse.
Für die Angehörigen der Ortskrankenkasse ist eine besondere Meldung für die In— validen-Versicherung nicht erforderlich; die Anmeldung zur Krankenkasse genügt.
Die unständigen Arbeiter sind verpflichtet, die Ausstellung ihrer Quittungskarte bei der Ortskrankenkasse zu beantragen. Die Arbeit— geber der unständigen Arbeiter sind dafür verantwortlich, daß für die Woche, in welcher eine Beschäftigung stattfindet, eine Ver— sicherungsmarke eingeklebt und durch Auf— schrift des Datums entwertet wird.
ist die Ortskranken⸗


