Jahrgang 
1913
Seite
339
Einzelbild herunterladen

Stellenvermittler Wohnungsnachweis

Auftraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind.

Die Stellenvermittler dürfen Dienst⸗

bücher(Gesindebücher), Arbeitsbücher, Zeugnisse, Ausweispapiere und son⸗ stige Gegenstände, die aus Anlaß der Stellenvermittlung in ihren Besitz gelangt sind, gegen den Willen des Eigen tümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen Gegenständen ein Zurückbehal

tungs⸗-oder Pfandrecht nicht ausüben.

Die Stellenvermittlersind verpflich⸗ tet, je einen Abdruck des obigen Ge⸗

setzes, der ministeriellen Vorschriften

und des Gebührentarifs in großer Schrift

in ihren Geschäftsräumen am Eingang an gut zugänglicher Stelle auszu⸗ hängen. Sie haben über jede von ihnen

bewirkte Vermittlung sowohl dem Ar⸗

beitgeber als auch dem Arbeitnehmer einen Ausweis auszustellen und zu über mitteln. Ueber alle empfangenen Zah⸗ lungen ist von ihnen sofort Quittung zu erteilen. Geschieht die Zahlung bei Abschluß

des Dienstvertrages, so muß die Quittung auf

dem Ausweis erteilt werden.

Die Stellenvermittler haben sorgfältige Er kundigungen über die Dienstverhältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie über die Brauchbarkeit des Arbeitnehmers für die in Aussicht genommene Beschäftigung einzu ziehen. Sie dürfen hinsichtlich solcher Stellen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnisse ihnen nicht bekannt sind, eine Vermittlung über haupt nicht ausführen.

Die Stellenvermittler dürfen Personen, von denen sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ihre letzte Stellung ver⸗

lassen haben, keine Dienstleistung gewähren,

sofern nicht ein gesetzlicher Grund für das

Verlassen der Stelle nachgewiesen wird; die

339

Verwendung solcher Personen zu Dienst leistungen im eigenen Haushalt ist verboten. Dasselbe gilt für Personen, die sich den ge setzlichen Vorschriften zuwider nicht im Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten Gesinde oder Arbeitsbuchs befinden, oder welche die zur Verdingung erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht nachweisen können.

Die Stellenvermittler dürfen nur Ammen, die sich über ihren Gesundheitszustand durch das höchstens acht Tage alte Zeugnis eines approbierten Arztes ausweisen können, eine Stelle vermitteln.

Den Stellenvermittlern ist jede Einwirkung auf Arbeitnehmer dahin, daß diese ihre Stel lung mit einer anderen vertauschen, sowie jede Einwirkung auf Arbeitgeber wegen Entlassung von Arbeitnehmern untersagt.

Der Geschäftsbetrieb darf nicht in Räumen stattfinden, in denen ein anderes Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der Zugang zu den Geschäftsräumen des Stellenvermittlers nicht durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird.

Ohne vorherigen Auftrag ist es den Stellen vermittlern untersagt, außerhalb ihrer Ge schäftsräume, insbesondere auf öffentlichen Straßen und an anderen öffentlichen Orten, mit Arbeitgebern oder Arbeitnehmern für die Zweckhe des Gewerbebetriebes in unmittel baren persönlichen Verkehr zu treten.

Sie dürfen weder Dritten(sogenannten Schleppern) den Auftrag zum unmittelbaren Heranführen von Arbeitnehmern erteilen, noch Arbeitnehmern, die von solchen Personen herangeführt werden, eine Stelle vermitteln. Die Ausübung des Gewerbebetriebs im Um herziehen oder durch Agenten oder durch andere Stellenvermittler, sowie jede Tätigkeit für den Betrieb eines anderen Stellenvermitt lers ist verboten. Zweiggeschäfte dürfen nicht errichtet werden.

Wohnungsnachweis.

§ 1. Die Tätigkeit des Wohnungsnach⸗ weises erstreckt sich auf den Gemeindebezirk der Stadt Gießen.

§ 2. Für jede Wohnung wird bei der Anmeldung vom Vermieter eine Einschreibe gebühr erhoben. Diese beträgt bei Wohnungen mit einem jährlichen Mietwert bis 300. einschließlich 20 Pfg., von mehr als 300 Mk. bis 500 Mk. einschließlich 50 Pfg. und von mehr als 500 Mk. 1 Mk. Für die Woh⸗ nungsuchenden geschieht die Vermittlung un entgeltlich.

§ 4. Der Vermieter ist verpflichtet, dem

Wohnungsnachweis die erfolgte Vermietung,

sei diese durch den Wohnungsnachweis ver mittelt oder nicht, spätestens am folgenden Wochentage anzuzeigen. Bei der Anmeldung der Wohnung hat der Vermieter 1 Mk. zu hinterlegen, welche bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung oder bei wahrheitswidrigen Angaben(§S 3) zu Gunsten der Stadt Gießen verfällt.

S 6. Der Wohnungsuchende erhält zur Besichtigung passend erscheinender Wohnungen eine Ausweiskarte, welche an den Vermieter abzugeben ist und von letzterem zur Anzeige der erfolgten Vermietung benutzt werden kann.