Jahrgang 
1913
Seite
338
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derten Arbeitskräfte oder die gesuchte Arbeit erlangen.

Der Beamte des Arbeitsnachweises ist ver pflichtet, über Fragen der Gewerbeordnung,

Oeffentlicher Arbeitsnachweis Stellenvermittler 4

sowie anderer sozialpolitischer Gesetze auf An⸗ frage unentgeltlich Auskunft zu erteilen oder nötigenfalls den Nachfragenden an die zuständigen städt. Beamten zu verweisen.

Stellenvermittler.

Nach dem Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni

1910 darf, wer das Gewerbe eines Stellen⸗

vermittlers betreibt, Gastwirtschaft, Schanh wirtschaft, Kleinhandel mit geistigen Getränken, gewerbsmäßige Vermietung von Wohn- oder Schlafstellen, Handel mit Kleidungs-, Ge

brauchs-, Genuß⸗ oder Verzehrungsgegen

ständen oder mit Lotterielosen, das Barbier oder das Friseurgewerbe, das Geschäft eines Geldwechslers, Pfandleihers oder Pfandver mittlers weder selbst noch durch andere be treiben. Für die den Stellenvermittlern zu kommenden Gebühren werden Taxen*) festgesetzt.

Eine Gebühr darf nur erhoben wer⸗ den, wenn der Vertrag infolge der Tätig⸗

keit des Vermittlers zust ande kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in An- spruch genommen, so ist die Gebühr

) Für den Kreis Gießen, einschließ lich der Stadt Gießen, betragen die Taxen(ogl. Bekanntmachung Großh. Kreis

amts Gießen vom 22. Septbr. 1910), wenn

vermittelt werden:

1. Hausbedienstete(Diener, Kutscher, Wirtschafterinnen, Stützen, Kinder gärtnerinnen, Kochpersonal im Haus halte, Dienst-, Stuben- und Haus⸗ x mädchen), sowie sonstiges männ liches oder weibliches Dienst oder Hauspersonal a) nach dem Wohnsitz des Stellen

Il

vermittlers 5) nach auswärts 2. Männliches oder weibliches Aushilfspersonal für bestimmte Arbeiten oder Gelegenheiten(3. B. Servier⸗, Putz-, Koch⸗, Waschfrauen, Näheriunnen) 1 3. Gast⸗ und Schankwirtschafts personal(Kellner, Köche, Zäpfer, Büfettdamen, Köchinnen, Hausdiener, Pförtner, Kellnerinnen, sowie alles sonstige männliche oder weibliche Per sonal a) nach dem Wohnsitz des Stellen verimittler H5)nach auswärtrs 3. 4. Aushilfsstellen für bestimmte Arbeiten oder Gelegenheiten der unter Nr. 3 genannten Art.. 40 5. Gewerbliche Gehilfen.*2

von dem Arbeitgeber und dem Arbeit nehmer je zur Hälfte zu zahlen; eine ent gegenstehende Vereinbarung zu un gunsten des Arbeitnehmers ist nichtig.

Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu zahlende Hälfte erlischt, wenn

a) der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt;

b) er(der Stellenvermittler) dem Arbeit

geber bestimmte Eigenschaften des Arbeit nehmers zugesichert hat und der Dienst vertrag zum ersten zulässigenKündigungs termin gekündigt oder sonst innerhalb 4 Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst wird, weil sich herausstellt, daß der Arbeitnehmer die zugesicherten Eigen schaften nicht besitzt;

0) die Ausstellung und Aushändigung des

Ausweises(s. unten) unterblieben ist.

Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitnehmer zu zahlende Hälfte erlischt, wenn

a) er dem Arbeitnehmer bestimmte Eigen

schaften der vermittelten Stelle zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicher ten Eigenschaften herausstellt;

b) der Arbeitnehmer aus einem wichtigen

Grunde die Stelle nicht antritt;

0) der Arbeitgeber den Antritt der Stelle

verhindert;,

d) die Ausstellung und Aushändigung des

Ausweises(s. unten) unterblieben ist.

In derartigen Fällen ist die bereits ge zahlte Gebühr auf Ersuchen des Berechtigten binnen drei Tagen zurückzuzahlen.

Ansprüche auf Rückzahlung der Ge bühr können nur binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst angetreten hat oder hätte antreten müssen oder zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden.

Den Stellenvermittlern ist untersagt, den Anspruch auf Rückzahlung durch Ver trag aus zuschließen.

Neben den Gebühren dürfen Ver⸗ gütungen anderer Art nicht erhoben wer⸗ den. Die Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach Vereinbarung mit dem