Jahrgang 
1912
Seite
353
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Vorschriften für den Verkehr u. den

Schutz der städt. elektr. Straßenbahn 353

Personen, die an den Haltestellen einen Personen dürfen ungeladene Gewehre und

Wagen besteigen wollen, haben dem Wagen⸗ füͤhrer ein Zeichen zum Halten zu geben. Fahrgäste, die den Wagen verlassen wollen, müssen dies dem Wagenführer rechtzeitig vor er nächsten Haltestelle durch Anziehen der ignalglocke anzeigen. ů Das Ein⸗ und Aussteigen darf nur auf der n der Fahrtrichtung rechts liegenden Seite geschehen. 9.8.3. Sind sämtliche Sitz- und Stehplätze eansprucht, so wird dies durch Herunterklappen mer Tafel mit der AufschriftBesetzt angezeigt. § 4. Jedes unziemliche und andere Mit⸗ Ruende belästigende Betragen der Fahrgäste untersagt. Es ist insbesondere untersagt:

Das Rauchen im Innern der geschlossenen Wagen, wie auch das Mitbringen brennender Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten in das

nnere der Wagen, das Beschmutzen der Wagen durch Äusspucken, das Lärmen während der Fahrt, das eigenmächtige Oeffnen der Plattformabschlüsse, das Hinaus⸗ lehnen des Körpers aus dem Wagen, das Stehenbleiben auf dem Trittbrett, der Aufenthalt von unbeaufsichtigten Kindern unter 14 Jahren auf der Plattform;

das Auf⸗ und Abspringen während der Fahrt, das Besteigen eines durch eine Tafel als besetzt bezeichneten Wagens, sowie der Versuch und die Hilfeleistung

ierzu;

das Anfassen der zur Fortbewegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, nament⸗ lich der Signalapparate, das Mitnehmen von Hunden auf den Wagen, das Mit⸗ nehmen gefährlicher Gegenstände, insbe⸗ ondere geladener Schußwaffen, Schießpulver und leicht entzündlicher chemischer Präpa⸗ rate, sowie endlich das Mitführen solcher Gegenstände, welche den Mitfahrenden durch

en Geruch, Umfang, schmutzige Beschaffen⸗ 58 oder in anderer Weise lästig werden. 910 an der Decke der Plattform jedes

lch orwagens befindliche, mit Aufschrift kennt⸗ Not gemachte Starkstromausschalter ist nur in fällen zu benutzen.

kön 5. Kleine leicht tragbare Gegenstände kimnen, soweit Platz vorhanden und die Be⸗ Wamungen in§ 4 nicht entgegenstehen, in den Tren mitgenommen werden. den Agkörbe, kleine Koffer ust. dürfen von Tari ahrgästen nur gegen Vergütung der im verh hierfür festgesetzten Gebühren mitgeführt nbringen sind auf den Plattformen unter⸗ schurch solche Gegenstände darf die Bequem⸗ der ait des Publikums nicht beeinträchtigt und N urchgang nicht behindert werden. ger und im öffentlichen Dienst stehende

Handmunition mitführen.

Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß stets nach oben gerichtet sein.

§ 6. Personen, die an einer ansteckenden oder abschreckenden Krankheit leiden, durch unreinliches Aeußere den Mitfahrenden lästig werden oder den auf Grund dieser Be⸗ stimmungen an sie gerichteten Aufforderungen des Fahrpersonals nicht entsprechen, können von der Mitfahrt ausgeschlossen werden. Sie haben alsdann den Wagen beim nächsten Halten zu verlassen. Ein Anspruch auf Rück⸗ vergütung des gezahlten Fahrgeldes steht ihnen nicht zu.

§ 7. Der Fahrgast hat sofort nach dem Ein⸗ steigen und bei Ueberschreitung der Tarif⸗ grenze den Betrag der festgesetzten Taxe ohne besondere Aufforderung in den vorderen Zahl⸗ kasten einzuwerfen.

Fahrgäste, die absichtlich keine Zahlung leisten, haben die Taxe(vom Ausgangspunkt des Wagens oder, wenn sie nachweisen können, wo sie eingestiegen sind, von da ab) nachzu⸗ zahlen und außerdem sofort den Betrag von drei Mark zu entrichten.

Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann der Polizeiverwaltung zugeführt werden.

Zum Wechseln ist der Wagenführer nur nach Maßgabe seines vorhandenen Wechselgeldes und höchstens bis zum Betrage von 1 Mark verpflichtet.

§ 8. Das Umsteigen muß in den nächsten an der Umsteigestelle ankommenden, noch nicht vollbesetzten Wagen erfolgen.

Weiterbeförderung kann nur, soweit Platz vorhanden, gewährleistet werden.

§ 9. Umsteigemarken sind sofort bei dem Besteigen des Umsteigewagens in den vorderen Zahlkasten zu werfen.

Sie sind nicht übertragbar und verlieren ihre Gültigkeit mit dem Verlassen des Umsteige⸗ wagens.

Wer mit einer ungültigen Umsteigemarke betroffen wird, hat die Taxe nachzuzahlen, owie den Betrag von drei Mark zu ent⸗ richten. Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann der Polizeiverwaltung zugeführt werden.

II. Schutz der Bahnanlagen und des Bahnbetriebes.

§ 10. Das Fahren auf den Gleisen der Straßenbahn in der Längsrichtung der Schienen ist verboten, soweit neben ihnen die Fahrbahn genügend Raum für den Fuhrwerksverkehr bietet. Spurfahren ist unter allen Umständen verboten.

Bei der Annäherung eines Straßenbahn⸗ wagens oder beim Ertönen der Warnungs⸗ signale haben Reiter, Fußgänger, Radfahrer, Leiter von Fahrzeugen aller Art, Viehtreiber usw. sofort die Fahrbahn für den Betrieb

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