354 Vorschriften für den Verkehr und den Schutz der städtischen elektrischen Straßenbahn
frei zu machen und den Straßenbahnwagen soweit auszuweichen, daß weder diese in der Fahrt, noch die Fahrgäste beim Ein⸗ und Aus⸗ steigen behindert oder gefährdet werden.
Wo die Umstände es gestatten, hat das Ausweichen nach rechts zu geschehen.
Es ist untersagt, vor herannahenden Straßen⸗ bahnwagen die Geleise zu kreuzen.
Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für marschierende Militärabteilungen, Postwagen und zur Brandstätte fahrende Feuerwehrleute.
An den Straßenkreuzungen der von Straßen⸗ bahnlinien durchzogenen Straßen haben Leiter von Fahrzeugen aller Art, Reiter usw. die Gangart soweit zu verlangsamen, daß ein Halten vor dem Gleise noch möglich ist und der Straßenbahnwagen unbehindert weiter⸗ fahren kann.
Wo neben den Gleisen nur für ein Fuhr⸗ werk Raum ist, haben Fahrzeuge, Reiter oder Viehtreiber beim Herannahen eines Straßen⸗ bahnwagens hintereinander zu bleiben.
Ueber Ausweichestellen hinaus darf beim Herannahen eines Straßenbahnwagens nicht gefahren werden.
§ 11. Fahrzeuge, Pferde oder Vieh dürfen nur in solcher Entfernung von dem Bahn⸗ körper oder dem Gleise der Straßenbahn stehen gelassen werden, daß der Bahnbetrieb nicht gefährdet wird.
Neben den Gleisen stehende Pferde müssen unter Aufsicht gehalten werden.
Aufsichtslos dastehendes Fuhrwerk oder Vieh, sowie sonstige Gegenstände, welche die Geleise versperren, können von den Bahnbediensteten entfernt werden, unbeschadet der Strafbarkeit der Verantwortlichen.
In den von Straßenbahnlinien durchzogenen Straßen dürfen keine Fuhrwerke verkehren, die mit ihrer Ladung die Höhe von 5 Meter, vom Straßenbahnniveau an gerechnet, oder die Breite von 3 Meter übersteigen.
In der Unterführung von der West-Anlage nach der Hammstraße darf die Ladung eine Höhe von 4 Metern nicht übersteigen und dürfen Personen auf hochgeladenen Wagen wegen der damit verbundenen Lebensgefahr sich nicht aufhalten.
§ 12. Holz, Steine, Kohlen und sonstige Gegenstände dürfen nur in einer solchen Ent⸗ fernung von dem Bahnkörper oder dem Gleise der Straßenbahn abgeladen werden, daß dadurch der Betrieb nicht gestört wird.
§ 13. Es ist verboten, Kinder zwischen den Gleisen oder in deren unmittelbarer Nähe spielen oder ohne Aufsicht zu lassen.
§ 14. In der Mäusburg und Marktstraße dürfen Fuhrwerke mit einer Wagenkasten⸗ breite von mehr als 2 Meter während des
Betriebs der Straßenbahn nicht verkehren. Ueberladen der Wagen über die vorgeschriebene Wagenkastenbreite hinaus ist streng untersagt.
In den engeren Teilen der Mäusburg, Haus Nr. 10, und Marktstraße, Haus Nr. 25, haben die Leiter von Fahrzeugen sich vor der Ein— fahrt erst durch Augenschein zu überzeugen, ob kein Straßenbahnwagen herankommt Es ist dann das Vorbeifahren des Straßen bahnwagens an den Ausweichestellen abzu⸗ warten.
§ 15. Das Hinüberschaffen von Pflügen Eggen oder anderen Geräten, sowie von Baum-⸗ stämmen, Bauholz und anderen schweren Gegenständen über die Schienen der Straßen⸗ bahn darf, sofern jene Gegenstände nicht ge— tragen werden, nur auf Wagen, unterlegten Schleifen oder Walzen erfolgen.
Es ist verboten, die Bahnlinien und ihrt Betriebsmittel zu beschädigen, zu beschmutzel oder zu verändern, die Quer- und Strom⸗ leitungsdrähte mit irgendwelchen Gegenständen zu behängen, die elektrische Leitung zu be⸗ rühren, die Maste zu erklettern, feste Gegen stände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstig⸗ Fahrhindernisse anzubringen, Weichen umzl stellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen und andere betriebsstörend Handlungen(wie insbesondere auch das häufen und Abwerfen von Schnee, Eis usw. auf das Bahnplanum) vorzunehmen. 10
Der Gebrauch ähnlicher Signalglochen, wi diejenigen der Straßenbahn, ist verboten. Per, sonen, die beim Umherfahren mit Verkaufs wagen sich durch besondere Signale Publikum bemerklich machen, haben hieren vorher polizeiliche Genehmigung zu erwir 10 und die dabei gestellten Bedingungen einzu halten.
§ 16. Fahnen dürfen an Gebäuden odeh an Masten nur so angebracht werden, daß die Drähte der Straßenbahn-⸗, Telegraphen und Telephonleitungen nicht berühren können
§ 17. Entstehen Verkehrsstörungen r Gefährdungen durch Zusammentreffen 1 Straßenbahnen mit Fuhrwerk, größer
Menschenansammlungen oder dergleichen, 5 ist jedermann, insbesondere auch das Bahs, personal, gehalten, sich den Anweisungen lic einschreitenden Polizeibeamten unverzügl— zu fügen.
§ 18. Zuwiderhandlungen gegen diese Va Hantn werden, wenn nicht nach den de⸗ timmungen des Reichsstrafgesetzbuches, Polizeistrafgesetzes oder der Eisenba nba und Betriebsordnung eine höhere Strafe wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Ma bestraft.
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