Jahrgang 
1912
Seite
352
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352 Erheb. d. städt. Oktrois Tarif f. d. Dienstmänner Vorschr. f. d. Verkehr u. Schutz ꝛc

B. Brennstoffe.

9. Steinkohlen und Koks 100 kg 10. Braunkohlen und Braunkohlen⸗ Briketts 100 kg

,

0,%08 0j,04

Anmerkung.

Zu 14. Alkoholfreier Trauben⸗ und Obst⸗ wein wird zu denselben Oktroisätzen wie der alkoholhaltige zur Abgabe herangezogen.

Zu: u. 6. Befreit von der Abgabe ist außer dem denaturierten auch solcher Branntwein, der gemäß den für die Reichsbranntweinsteuer be⸗ ö stehenden Befreiungsbestimmungen ohne Dena turierung an Verwendungsberechtigte steuerfrei abgelassen wird.

Oktroi⸗Rückvergütungssätze.

Traubenwein und Most in Fässern, Flaschen oder Krügen nicht über 1 Liter ö haltend bei einer tägl. Mindestausfuhr von 40 Litern für je 1hj́ʒj)

Obstwein und Most in Fässern bei einer täglichen Mindestausfuhr von ö 40 Litern für je 1 hl 0,70

Branntwein in die Gemarkung ein⸗ geführt bei einer täglichen Mindest⸗ ausfuhr von 20 Litern für je 1 hl:

Tarif für die Dienstmänner.

IJ. Bestimmte Gänge

a) in der inneren und äußeren Stadt(mit Ausnahme der unter bbezeichnetenPunkte): 1. ohne Gepäck oder mit Gepäch

bis zu 5 Kilo 30Pfg.

2. mit Gepäck von 10 15 Kilo 40

3. 1520 50

4. 25 50 80 b) nach folgenden Punkten: Neue Kaserne, Provinzialsiechenanst., Germania, Schützen⸗ haus, Liebigshöhe, Philosophenwald, Friedhof am Rodberg, Textors Hardt und Hardthof: ö 1. ohne Gepäck oder mit Gepäch ö bis zu 9 Kils 50 Dfg9. 2. mit Gepäck von 5 25 Kilo 80 Für Rückaufträge ist in allen Fällen die Hälfte der vorstehenden Sätze zu zahlen.

II. Zeitarbeit

a) ohne Gerätschaften: 1. für die erste Stunde 50 Pfg. 2. für jede weitere Stunde.

höhen sich die vorstehenden

unter 38½% 1j30⁰ von 38- 41% 1F6⁰ von 42 49% 85 oit 50% Kfü, Likör 1 hl 80 Bier eingeführt oder in der Ge⸗ markung hergestellt, mit einem Alkohol⸗ gehalt von mehr als vom Hundert der Menge bei einer täglichen Mindest⸗ ausfuhr von 40 Litern für je 1 hl 0,65 Bier eingeführt mit einem Alkohol⸗ gehalt von höchstens 1⅛½ vom Hundert der Menge bei einer täglichen Mindest⸗ ausfuhr von 40 Litern für je 1 h! 0/30 Steinkohlen und Kols bei einer tägl. Mindestausfuhr von 250 kg für je 400 K Braunkohlen u. Braunkohlenbriketts bei einer tägl. Mindestausfuhr von 500 kg für je 100 ʒK. 004 b) mit Gerätschaften: 1. für die erste Stunde 60 Pfg⸗ 2. für jede weitere Stunde. 50

Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.

III. Führung von Geschäftsreisenden

à) mit Mustern: 1. für die erste Stunde. 50 Pfg· 2. für jede weitere Stunde. 40 b) mit Musterkoffern auf Handwagen: 1. für die erste Stunde 70 2. für jede weitere Stunde. 60 Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet. Für die Tätigkeit außerhalb der Zeit im Sommer 6 Uhr vorm. bis 8 Uhr nachm., im Winter 7 Uhr vorm. bis 7 Uhr nachm. er⸗ Sätze um 20%/0, mindestens aber um 10 Pfg. Tarifüberschreitungen seitens der Dienst⸗ und Lohnmänner werden in Gemäßheit des § 148, pos. 8 der Gewerbe⸗Ordnung mit Geld⸗ strafe bis zu 150 Mk. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.

vorschriften für den verkehr und den Schutz der städtischen elektrischen Straßenbahn.(Vom 8. November 1909.)

I. Verhalten der Fahrgäste.

§ 1. Die den Straßenbahnwagen benützenden Personen haben den Anordnungen des mit

Dienstkleidung, Dienstabzeichen oder Legitima⸗

tion versehenen Bahnpersonals Folge zu leisten.

§ 2. Zum Ein⸗ und Aussteigen der Fahch gäste halten die Wagen nur an den Wiem eine Tafel kenntlich gemachten Haltestellen und zwar mit Ausnahme der Umsteigestelle nur nach Bedarf.

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