Jahrgang 
1912
Seite
351
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Außer der Verbrauchssteuer ist eine Be⸗ schaugebühr zu entrichten, die mit jener zu⸗ sammen erhoben wird. Die Beschaugebühr beträgt für 1 kg Fleisch oder Eingeweide,

Ein⸗ u. Durchfuhr von frischmm

Erhebung des städtischen Oktrois

soweit letzteres nicht im ganzen eingeführt

wird, 2 Pfg.; für das gesamte Eingeweide eines Stückes Großvieh sind 30 Pfg., eines Stückes Kleinvieh 20 Pfg. zu entrichten.

Wird eingeführtes frisches Fleisch bean⸗ standet, so sind neben einer verwirkten Strafe die Verbrauchssteuer und die Beschaugebühr zu Gunsten der Stadtkasse verfallen.

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Das zur Durchfuhr bestimmte Fleisch muß bei der Ausfuhr noch mit dem oben genannten amtlichen Zeichen versehen sein.

Die Einfuhr gehackten Fleisches ist ver⸗ boten.

Diese Bestimmungen finden keine An⸗ wendung auf frisches Fleisch, das von Pri⸗ vaten eingeführt wird und zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt ist.

Erhebung des städtischen Oktrois.

§ 3. Oktroipflichtige Gegenstände dürfen nur am Reustädter, Selters-, Neuenweger und Walltor eingeführt, auch müssen die Ab⸗ gaben, für welche keine besondere Erhebungs⸗ stätte besteht, an die Oktroierheber sogleich entrichtet werden.

§4. Alle ohtroipflichtigen Gegenstände müssen an denjenigen Toren, wo sie zuerst

anlangen, vorgezeigt und auch versteuert

werden. § 5. Die vor den Toren in der Gemarkung

Gießen wohnenden Personen, welche oktroi⸗

pflichtige Gegenstände empfangen, haben sor gleich bei deren Ankunft und ehe dieselben

abgeladen, oder in die Hofreite, oder an

en sonstigen Bestimmungsort gebracht werden, Oktroi an demjenigen Tore zu entrichten, em die Abgabepflichtigen der Einteilung der tadt nach angehören. Passieren solche dieJenstände ein Tor, so müssen an diesem ie Abgaben bezahlt werden.

918 6. Ueber alle Oktroibarzahlungen müssen ie betr. Erheber Bescheinigungen ausstellen und den Dehlaranten augenblicklich be⸗ ändigen. Die mit der Eisenbahn eingehenden aktroipflichtigen Getränke sind sofort bei der infuhr vom Bahnhofe in die Stadt von (S Empfängern oder deren Beauftragten pediteuren, Dienstmännern, Dienstboten und ergl.) an den Hebestellen Selterstor oder

eustädter Tor anzumelden und zu versteuern.

die zu versteuernde Sache bei der Ein⸗ uhr nicht nach Art und Menge genau an⸗

gegeben werden, so erhält der Einbringer

anen Transportschein, welcher vom Empfänger Traet 2Tagen unter Vorlage der betreffenden Lachtbriefe, Faßlisten, Rechnungen und eurie zwecks Feststellung der alsbald zu

richtenden Abgaben an derjenigen Hebe⸗ 2555 welche den Transportschein ausstellte, Waneeichen ist. Bei verspäteter Vorlage der Lansportscheine und bei verspäteter Zahlung

r Abgabe tritt Ordnungsstrafe von Ibis 5 Mk.

gegen den Empfänger ein.(Bekanntmachung vom 18. Dezember 1901.)

Vom 1. April 1910 ab gilt lt. Bekannt⸗ machung Großh. Bürgermeisterei Gießen vom 24. März 1910 nachstehender

Oktroi⸗Carif. A. Getränke.

1. Traubenwein u. Most in Fässern 1 hl Traubenwein und Most in Flaschen oder Krügen nicht über 1 Liter haltend1 Flasche oder 1 Krug Obstwein und Most in Fässern 1 hl Obstwein in Flaschen oder Krügen, nicht über 1 1 haltend 1 Fl. Branntwein innerhalb der Ge⸗ markung hergestellt 201 Als Grundlage für die Erhebung der Abgabe dient die steueramtlich festgesetzte Alkoholmenge. Die Brennerei⸗Besitzer sind verpflichtet, die von Großh. Bürgermeisterei vorgeschriebenen Bücher zu führen und deren Einsicht und Prüfung dem Oktroi⸗Inspektor jederzeit zu gestatten. Befreit von der Ab⸗ gabe ist derjenige Branntwein, der unter steueramtlicher Aufsicht unbrauchbar ge⸗ macht worden ist. Die Denaturierung ist vom Brennerei⸗Besitzer schriftlich nachzuweisen Branntwein, in die Gemarkung eingeführt: a) versüßter Branntwein, Likör 1 hl b) Spiritus, Arrak, Rum u. sonstige weingeisthaltige Getränke werden nach dem von dem Einbringer schriftlich nachzuweisenden Alko⸗ hol⸗Gehalt versteuert und zwar SIIII Bier, eingeführt oder in der Ge⸗ markung hergestellt, mit einem Alkoholgehalt von mehr als vom Hundert der Menge 1 hi Bier, eingeführt mit einem Alhohol⸗ gehalt von höchstens vom Hundert der Menge 1 h1

I 3,0⁰

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