350 Wochenmartt⸗Ordnung— Bücher u. Brothändler—Ein⸗ u. Durchfuhr von frischem Flelsa
Ausnahmsweise kann im Bedarfsfalle auch das Feilbieten von Obst und Bodenerzeug⸗ nissen am Stand, an bestimmten anderen Plätzen der äußeren Stadt und an den Toren der inneren Stadt in jeder Zeit widerruflicher⸗ weise gegen eine von der Stadtverordneten⸗ versammlung festzusetzende Gebühr gestattet werden.
§ 14. Gegenstände des Wochenmarktver⸗ kehrs, welche an Markttagen ohne feste Ge⸗ stellung hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Markt⸗ zeit nur auf den dafür bestimmten und ange⸗ wiesenen Verkaufsplätzen, also auch nicht im Umherziehen, feilgeboten werden.
Jedes laute marktschreierische Anpreisen, sowie das öffentliche Versteigern von Waren
Bäcker und
§ 1. Von den Bächern und Brothändlern darf das Brot nur in Laiben von 1, 2 und 3 Kilogramm(2, 4 und 6 Pfund) zum Ver⸗ kauf ausgeboten werden.
§ 2. Das von den Bächern und Brot⸗ händlern zum Verkaufe ausgebotene Brot muß stets mit dem wohl ausgedrückten Namens⸗
zeichen des betreffenden Bäckers versehen sein.
§ 3. In jeder offenen Verkaufsstelle, in welcher Brot feilgehalten wird, sind die Preise und das Gewicht des zum Verkauf kommen⸗ den Brotes durch einen mit dem polizeilichen Stempel versehenen von außen sichtbaren Anschlag täglich während der Verkaufszeit zur Kenntnis des Publikums zu bringen.
Der Anschlag ist in gut lesbarem Zustande
und Gegenständen aller Art durch die Ver⸗ käufer auf dem Wochenmarkt ist untersagt⸗ § 15. Die Handhabung der Marltplatz⸗ ordnung auf dem Wochenmarkt liegt dem städtischen Marktmeister ob. Derselbe hat die Zahlung der Standgelder zu überwachen.
Den von dem Marktmeister getroffenen An⸗ ordnungen ist bei Meidung der Wegweisung von dem Marktplatz unweigerlich Folge zu leisten.
816. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Marktordnung werden nach§ 149 Ziffer 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
§ 17. Vorstehende Marktordnung tritt am 20. September 1909 an die Stelle der Wochen⸗
marktordnung vom 16. Juli 1896.
Brothändler.
zu erhalten und bei gänzlicher oder teilweisen Abänderung der Preise oder Gewichte durch einen mit dem polizeilichen Stempel zu ver⸗ sehenden neuen Anschlag zu ersetzen.
Das Feilhalten von Brot zu höheren als den angeschlagenen Preisen, sowie der Ver⸗ kauf von Brot mit geringerem als dem an⸗ geschlagenen Gewicht ist verboten.
§4. Die Bäcker und Brothändler sind gehalten, im Verkaufslokale eine Wage mi den erforderlichen geeichten Gewichten an einem leicht zugänglichen Orte aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nach' wiegen des verkauften Brotes zu gestatten.
Für etwaiges Mindergewicht hat der Ver— käufer aufzukommen.
Ein⸗ und Durchfuhr von frischem Fleisch.
Ueber die Ein⸗ und Durchfuhr von frischem Fleisch bestimmt die Polizeiverordnung vom 8. August 1905 im wesentlichen:
Alles nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen errichteten Schlachthaus ausgeschlach⸗ tete frische Fleisch darf in den Stadtbezirk nur dann eingeführt und daselbst verwendet werden, wenn durch eine amtliche Nach—
untersuchung festgestellt wird, daß die Schlacht⸗
tiere, von denen dieses Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vor⸗
geschriebenen amtlichen Untersuchung unter⸗
legen haben und hierbei nicht beanstandet
worden sind, sowie daß dieses Fleisch in⸗ zwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst
eine gesundheitsschädliche Aenderung seiner Beschaffenheit erlitten hat. Zum Nachweis daß die gesetzlich vorgeschriebene Untersachusch der Schlachttiere stattfand, muß das Fleisch mit einem bezügl. amtlichen Stempel ver— sehen sein.
Das zur Einfuhr bestimmte Fleisch u nach Entrichtung der Verbrauchssteuer in. dem kürzesten Weg nach dem städtische Schlachthof zu verbringen.
Die Untersuchung findet täglich mit Ant⸗ nahme der Sonn- und Feiertage von nach⸗
12 Uhr vormittags und 2 bis 5 Uhr mittags statt.
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