der Oswaldsgarten für Kartoffeln, Kraut, Obst, Heu und Stroh, Holz und Brenn⸗ materialien auf Wagenladungen. ö
Im Einvernehmen mit Großherzoglicher Bürgermeisterei kann obige Platzeinteilung jederzeit geändert und können auch andere Plätze für das Feilhalten der Wochenmarkt⸗ gegenstände bestimmt werden. Der Marktver⸗ kehr auf anderen als den nach diesem Para⸗ graphen zugelassenen Straßen und Plätzen ist untersagt.
§ 5. Die auf den offenen Marktplätzen Feilbietenden bekommen ihre Plätze durch den Marktmeister nach der Reihenfolge ihres Eintreffens und in der Art angewiesen, daß die Waren gleicher Gattung sich tunlichst in denselben Reihen befinden, und der freie Durch⸗ gang nicht behindert wird. Die Zugänge und Zufahrten zu den umliegenden Häusern müssen frei bleiben. Die einmal eingenommenen Plätze dürfen ohne Erlaubnis des Markt⸗ meisters nicht gewechselt werden. Eine Stunde nach Schluß des Marktes muß der Marht⸗ platz von Verkaufsgegenständen und Gerät⸗ chaften aller Art vollständig geräumt sein. Das Aufschlagen überdeckter Stände an den
ochenmärkten ist nicht gestattet.
86. Die gedeckten Marktlauben(e des 9 4) werden se auf die Dauer eines Rech⸗ nungsjahres meistbietend versteigert. Lauben, welche nicht für das ganze Jahr vergeben sind, werden auch auf kürzere Zeit, zum mindesten auf die Dauer einer Woche, an die Verkäufer nach der Reihenfolge der Anmeldung zu der von der Bürgermeisterei festgesetzten Gebühr abgegeben.
§7. Das Betasten der unverhüllt zum Ver⸗ auf ausliegenden Nahrungs⸗und Genußmittel, welche ihrer Art nach ein sofortiges Verzehren zulassen, ist dem kaufenden Publikum unter⸗ Werden. darf von Verkäufern nicht geduldet
en.
0 Beim Verpacken von Nahrungs⸗ und Ge⸗ ußmitteln im allgemeinen darf nur reines 99„— wobei auch Zeitungspapier zuge⸗ assen ist— verwendet werden. Bei Ver⸗ dackung solcher Nahrungs- und Genußmittel, 161 nicht völlig trocken sind, oder auch nur halweise fette oder überzuckerte Oberfläche haben, darf nur sauberes und ungebrauchtes st. wen das weder gedruckt noch beschrieben verwendet werden. ö 8. Die Abgabe von Kostproben von utter und Käse darf nur derart geschehen, die Verkäufer die Kostproben mit einem Hedan in einem Glas frischen Wassers bereit haltenen Tischmesser entnehmen und den Paptern auf einem Stüchchen unbedruckten unp er verabfolgen. Die Käufer dürfen Butter Käse nicht berühren.
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§ 9. Das Mitbringen und Umherlaufen von Hunden während der Marktzeit ist ver⸗ boten.
§ 10. Zum Verwiegen von Marktwaren und insbesondere auch zum Verwiegen der Butter sind auf den Marhtplätzen städtische Wagen aufgestellt, deren Benutzung den Ver⸗ käufern und Käufern gegen die tarifmäßigen Gebühren freisteht. Die Gebühren betragen:
„. für das Verwiegen von Butter: für je 5 kg 3 Pfg.
(Angefangene 5 kg werden für voll gerechnet.)
3 für das Verwiegen von Kartoffeln,
Obst und sonstiger Marktgegenstände. àa) in Mengen bis zu 25 kg 4 Pfg.
b) für jede weiter angefangene 25k6 2 Pfg. und' sind von demjenigen zu entrichten, der das Wiegen veranlaßt hat. Den Verkäufern ist nicht gestattet, auf den ihnen gehörigen Wagen fremde Ware zu verwiegen.
§ 11. Von allen zum Verkauf aufge⸗ stellten oder ausgelegten Gegenständen ist ein Marktstandgeld an die mit der Erhebung be⸗ trauten städtischen Beamten gegen Empfang⸗ nahme von Quittungen zu entrichten, sobald die Verkäufer die ihnen angewiesenen Plätze eingenommen haben.
Das Standgeld beträgt:
́) für jeden Tag und jeden in Benutzung
genommenen laufenden Meter Platz
10 Pfg. p) für den Verkauf von Marktgegenständen vom Wagen aus: für jeden Handwagen und jeden bespannten Wagen von weniger als 2 m Länge 20 Pfg., für jeden bespannten Wagen von mehr als 2 m Länge 30 Pfg. Die Quittungen sind sichtbar zu tragen. Die Entrichtung des Standgeldes ist den Aufsichtsbeamten auf Verlangen durch Vor⸗ zeigen der Quittungen während der Dauer des Marktes jederzeit nachzuweisen. Wer sich bei der Kontrolle nicht im Besitz eines gültigen Ausweises befindet, hat den dreifachen Betrag des geschuldeten Standgeldes zu zahlen. § 12. Für den Eingang des Standgeldes haftet die ihm unterworfene Ware, welche bei verweigerter Zahlung ohne weiteres mit Be⸗ schlag belegt und sofort aufKosten desgahlungs⸗ pflichtigen an Ort und Stelle öffentlich gegen Barzahlung veräußert werden kann. Aus dem erzielten Erlös ist zunächst das schuldige Stand⸗ geld samt den entstandenen Kosten zu decken, ein etwa verbleibender Ueberschuß ist dem Eigentümer der Ware auszuhändigen.
§ 13. Außerhalb der Markttage und Marht⸗ zeiten ist das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Verkaufsplätzen ver⸗ boten und nur in den gedeckten Marktlauben gestattet.


