nach, soweit dies die Rücksicht auf die einige
Frühjahrspflanzung zuläßt, grüne und blühende Winterpflanzen gesetzt, die später je nach der Witterung zu entfernen sind.
5. Die Abänderung dieser Bestimmungen bleibt der Friedhofskommission vorbe⸗ halten.
Benutzung des Exerzierplatzes durch Zivilpersonen.
Das Fahren und Reiten sowie das Vieh⸗ treiben auf dem Exerzierplatz ist verboten.
Das Radfahren ist nur in der Zeit ge⸗ stattet, in welcher keinerlei militärische Ueb⸗
ungen abgehalten werden.
verzeichnis der Gießener Jahrmärkte für 1912.
a) Viehmärkte.
1. Dienstag u. Mittwoch, 9. u. 10. Januar 2. U U 7 23. V 3 U
3. n 6.„ 7. Febr
4. U 7 U 20.* 7
5. 5.„ 6. März 6. 20.„
7 19.„ (Am 20. März auch Pferdemarkt) b) Vieh⸗ und Krämermärkte.
7. Dienstag u. Mittwoch, 16. u. 17. April 8. 0„ 30. April u. 1. Mai 9. 0 14.„ 15.„
10.„„ 5.„ 6. Juni
10.
11. Dienstag u. Mittwoch, 18. u. 19. Juni
12. 2.„ 3. Zuli 13.„„ 16.„ 12.„ 14. 2 6.„ 7. August 15. 8 7. 20. V 21. 7
7 7 3. 7* 4. Sept 17. 1 24.„ 25.„ (Am 25. September auch Pferdemarkt) 18. Dienstag u. Mittwoch, 8. u. 9. Oht. 19. 0 22.„ 28.„ 20.„ 12.„ 13. Nov. 21. 20.„. 22— 0 17.„ 18. Dez:
Wochenmarkt⸗Ordnung.
(Vom 14. September 1909.)
Auf Grund der 8§ 69 und 149 der Ge⸗ werbeordnung, sowie des Artikel 56 der Städteordnung wird im Einverständnis mit der Stadtverordneten⸗-Versammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 22. Juli 1909 zu Nr. M. d. J. III 8342 die nachfolgende ö
Wochenmarktordnung für die Provinzialhauptstadt Gießen erlassen.
§ 1. Am Dienstag, Donnerstag und Samstag jeder Wochefindet in Gießen Wochenmarkt statt.
§ 2. Die Marktzeit dauert dabei vom 15. April bis 15. September einschl. von 7 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, im übrigen von 8 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags
§ 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelassen sind die sämtlichen im§ 66 der Gewerbe⸗Ordnung aufgeführten Gegenstände des Wochenmarktverkehrs. Die Wochenmärkte sind aber vorzugsweise bestimmt zum Feil⸗
bieten solcher Erzeugnisse des Bodens, der Land⸗ und Forstwirtschaft, wie der Jagd und Fischerei, welche als Lebensmittel dienen, sowie von Blumen, Pflanzen und Samen.
§8 4. Als Wochenmarktplätze werden zunächst
bestimmt:
a) der Lindenplatz für Pflanzen, Blumen und Samen.(Wer außer vorstehenden Er⸗ zeugnissen auch Gemüse zu Markt bringt, kann ausnahmsweise und soweit no Platz vorhanden ist, auch hier zugelassen werden.)
b) der Kanzleiberg für Beeren und Obst in Körben;
) der Brandplatz für Geflügel, Wildbret und Fische, sowie Gemüse und Kartoffeln im kleinen;
dh die Marktlaubenstraße für Butter, Käse und Eier;
e) die Marktlauben für alle vorstehend auf⸗ geführten Gegenstände;


