Auszug aus der Gebühren⸗Ordnung zur Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung ꝛc. 347
4. Begräbnis eines Erwachsenen
ohne Zuziehung eines Leichen⸗ 0
wärters oder einer Leichenfrau„45.— 5. desgleichen eines Kindes von
310 Jahn ⸗. 6. desgl. eines Kindes unter 3Jahren 15.— e Grahgelä 3. 8. Genehmigung zur Aufstellung oder
zum Eingraben einer Aschenurne 10.— Eingraben einer Aschenurne 5.— „Herrichtung einer Leiche und Ver⸗
bringung nach dem Bahnhof.. 25. „Verbringung einer Leiche nach
dein Bahnhof 118. „Ueberführung einer Leiche mittels
Leichenwagens nach auswärts wird nur gegen eine im Einzelfall beson⸗ ders vereinb. Vergütung ausgeführt
Die Ansätze unter Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 können von der Stadtver⸗ ordneten⸗Versammlung bei einem Einkommen des Zahlungspflich⸗ tigen bis zu 2600 Mk. auf Nach⸗
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suchen bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
Bestimmungen über die gärtnerische Unter⸗
1.
haltung von Gräbern durch die Stadt.
Die Stadt übernimmt die dauernde gärt⸗ nerische Unterhaltung aller Arten von Gräbern gegen eine einmalige oder jähr⸗ liche Vergütung. Die Unterhaltungspflicht währt solange wie die Nutzungsberech— tigung des unterhaltenen Grabes; bei jährlicher Vergütung erlischt sie, wenn der Zahlungspflichtige mit der Zahlung ein volles Jahr im Rückstand und eine ihm unter Androhung des Aufhörens der fer⸗ neren Unterhaltung des Grabes gesetzte Frist von zwei Monaten erfolglos ver⸗ strichen ist.
Die Unterhaltung erfolgt nach drei ver⸗ schiedenen Stufen, nach denen sich die Höhe der Vergütung bemißt.
Dieselbe beträgt:
Jür ein Graa „ 2 zusammenliegende Gräber
„
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„ jedes Grab mehr
„Ueber die Unterhaltung von Grabdenk⸗ mälern, sowie eine reichere Ausstattung derselben, als in diesen Bestimmungen vorgesehen, bleibt besondere Vereinbarung mit der Friedhofskommission vorbehalten.
„Für die Unterhaltung der Gräber gilt
folgendes: Sämtliche Gräber sind nach Bedarf umzuarbeiten, so daß keine Sen⸗
kungen des Bodens entstehen. Stein⸗ einfassungen sind in gärtnerischer Weise zu unterhalten, bezw. neu herzurichten,
Raseneinfassungen nach Bedürfnis zu er⸗
neuern. Regelmäßig zu Ostern sind die Gräber und die anstoßenden Wege zu reinigen und die Wege mit Kies zu be⸗ streuen. Die Gräber sind nach Bedarf
zu gießen und zu pflegen. Im Spätherbst
hat wieder eine besondere Reinigung und die Bestreuung der Wege mit Kies statt⸗ zufinden. Die Gräber sind sodann, solange es die Witterung gestattet, von dürrem Laub zu reinigen.
I. Stufe II. Stusfe III. Stufe ein⸗ jähr⸗ein⸗ jähr⸗¶ein⸗ jähr⸗ mal lich mal lich mal lich % 250 10[(500 20 1000 40 325 18 00 32 000 400 16 1100 44(2000 8:80 475 19 ö1400 56 ä2500 100 550 221700 68ä3000 120 625 25 2000 80([3500 140 75 3ö300 12 500 20
1
a) Die Gräber der ersten Stufe werden mit Efeu oder Immergrün bepflanzt und unterhalten.
Die Gräber der zweiten Stufe werden
möglichst zu Ostern mit Frühjahrs⸗
pflanzen, demnächst, möglichst zu Pfing⸗ sten, mit blühenden und einigen grünen
Sommerpflanzen bepflanzt und unter⸗
halten. Die Pflanzen werden um Mitte
Oltober entfernt.
e) Die Gräber der dritten Stufe werden möglichst zu Ostern reicher, insbesondere auch mit einigen blühenden Hyazinthen und Tulpen bepflanzt. Die abge⸗ blühten Zwiebelgewächse werden sofort durch andere blühende oder bald zur Blüte gelangende Pflanzen ersetzt. Möglichst zu Pfingsten findet eine reichere und stets nach Bedürfnis durch bessere Pflanzen zu ergänzendesommer⸗ pflanzung statt. Diese Pflanzen werden um Mitte Ohtober entfernt und dar⸗
b)


